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Streiks an deutschen Flughäfen

Welche Rechte haben Reisende?

Wenn an Flughäfen gestreikt wird, fallen oft sehr viele Flüge aus oder sind verspätet. Welche Rechte haben Fluggäste in diesen Fällen? Hier finden Sie Fragen und Antworten.

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Inhaltsverzeichnis

Wie erfahre ich, ob mein Flug betroffen ist?

Die Flughäfen und Fluggesellschaften informieren auf ihren Websites über den Status der Flüge. Informationen vom Hamburger Flughafen finden Sie unter: https://www.hamburg-airport.de/de/abfliegen-ankommen/abflug

Welche Rechte habe ich, wenn Flüge ausfallen?

Erste Ansprechpartnerin ist die Fluggesellschaft. Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss sie wegen des geschlossenen Beförderungsvertrages eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten. Das Flugticket kann unter Umständen auch in eine Bahn- oder Busfahrkarte umgewandelt werden.

Ein eigenständiges Um- oder Neubuchen des Fluges sollte, genauso wie der Erwerb eines Tickets für Bus oder Bahn, nur in Abstimmung und nach Rücksprache mit der Fluggesellschaft erfolgen.

Passagieren, die streikbedingt am Flughafen festsitzen, muss die Fluggesellschaft nach mehr als zwei Stunden unplanmäßiger Wartezeit am Flughafen Betreuungsleistungen wie Gastronomieangebote bereitstellen. Wenn Reisende aufgrund eines Streiks beispielsweise auf der Rückreise von einer Pauschalreise am Flughafen stranden und der Alternativflug erst am nächsten Tag stattfindet, muss die Fluggesellschaft eine Übernachtung organisieren. Rechnungen und Quittungen sollten gesammelt werden, um die Kosten von der Fluggesellschaft zurückzufordern. Dies gilt auch, wenn Sie im Ausland am Flughafen festsitzen, weil ihr Ankunftsflughafen bestreikt wird und Sie Reise oder Flug in der EU gebucht haben.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Im Falle einer gebuchten Pauschalreise steht neben der Fluggesellschaft auch der Reiseveranstalter in der Verantwortung, sich um eine Lösung zu kümmern.

Habe ich Ansprüche wegen eines infolge des Streiks ausgefallenen Fluges?

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen unter gewissen Voraussetzungen Entschädigungen der Reisenden in Höhe von 250 bis 600 Euro vor, wenn die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist. Ob bei Flugproblemen infolge eines Warnstreiks des Flughafenpersonals Entschädigungsansprüche für Verspätungen bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Anspruch auf Ersatzbeförderung und die übrigen Leistungen besteht aber unbeschadet des Streiks.

Wie mache ich meine Rechte geltend?

Die Ansprüche müssen bei der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise auch beim Veranstalter geltend gemacht werden. Weitere Informationen dazu finden sich in den untenstehenden Links.

Wo gibt es weiterführende Informationen?

Stand: 10.03.2025