Worum geht es?
Neben privaten Kooperationen mit dem Einzelhandel gibt es auch Verteiler ("Fairteiler"). Hierbei handelt es sich um Orte, an denen Lebensmittel, die nicht mehr verkauft werden oder übrig geblieben sind, kostenlos angeboten werden. Eine Möglichkeit sind zugängliche Kühlschränke, in denen Lebensmittel entsprechend verteilt werden können. Diese Initiativen leisten einen wertvollen Beitrag zur Wertschätzung von Lebensmitteln.
Im Interesse der Lebensmittelsicherheit sind aber auch hier einige Punkte zu beachten. Es muss sichergestellt werden, dass auch Lebensmittel, die umverteilt wurden, ohne Bedenken verzehrt werden können. Hier gilt das Lebensmittelrecht. Entsprechende Tätigkeiten unterliegen deshalb der Überwachung durch die Verbraucherschutzämter.
Was passiert zum Beispiel, wenn Menschen durch Lebensmittel aus "Fairteiler"-Stationen krank werden? Wer ist verantwortlich? Die Verantwortung liegt bei den Inhaber:innen oder Organisator:innen der "Fairteiler"-Stationen als Lebensmittelunternehmer im rechtlichen Sinne. Ab wann gilt man beim Foodsharing als Lebensmittelunternehmer:in?
Ab wann ist man Lebensmittelunternehmer:in?
Das ist gemäß des Lebensmittelrechts (Art. 3 Nr. 2 und Nr. 3 der VO (EG) Nr.178/2022) eine Person, die mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeiten ausübt. Dabei ist gleichgültig, ob die Person auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und ob sie öffentlich oder privat tätig ist. Besonders beim "Foodsharing" liegt die Grenze zwischen der Tätigkeit als Lebensmittelunternehmer:in und als Privatperson in der Art und Weise der Abgabe der Lebensmittel an andere Menschen.
Besonders wichtig ist dabei, ob die Abgabe ein nicht unerhebliches Maß an Organisation und Kontinuität der Tätigkeit zeigt und die Lebensmittel regelmäßig beschafft und gelagert werden, um diese dann an Dritte abzugeben. Bei der Abgabe an Dritte ist zudem entscheidend, ob die Spende nur an einen sehr kleinen Kreis und auf direkte Bekannte des Abgebenden (Freund:innen, Familie, eventuell Nachbar:innen) beschränkt ist oder an eine Vielzahl von (auch unbekannten) Personen abgegeben wird.
Welche Pflichten hat man als Lebensmittelunternehmer:in?
Lebensmittelunternehmer:innen müssen sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung registrieren.
- Es muss eine verantwortliche Person benannt werden, die juristisch für die Einhaltung des Lebensmittelrechts verantwortlich ist. Das Formular finden Sie hier.
- Den ausgefüllten Meldebogen senden Sie bitte an die Lebensmittelüberwachung des Fachamts Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in dem für Sie zuständigen Bezirk: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11254942/
- Die Registrierung ist kostenlos.
Pflichten, die man als Lebensmittelunternehmer:in einhalten muss
Lebensmittelunternehmer:innen müssen sich beim zuständigen Bezirksamt anmelden. Alle "Fairteiler"-Stationen müssen der Behörde gemeldet werden. Diese Informationen müssen auch aktuell gehalten werden.
Allgemein gilt: Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels liegt bei den Lebensmittelunternehmer:innen (Art. 1 lit. a der VO (EG) Nr.852/2004). Deshalb müssen sie mindestens folgende Punkte erfüllen (Art. 4 (2) i.V.m. Anhang II Kapitel Va) VO (EG) Nr.852/2004):
- Einhaltung des Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums der Lebensmittel (bei abgelaufenem MHD gelten besondere Prüfpflichten im Hinblick auf die Sicherheit des Lebensmittels sowie angepasste Kennzeichnung): Es müssen routinemäßige Kontrollen durchgeführt werden, so dass keine Gesundheitsgefahr von den Lebensmitteln ausgeht und sie für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind.
- Die "Fairteiler"-Stationen müssen den allgemeinen hygienischen Ansprüchen genügen. Es ist eine regelmäßige Reinigung (evtl. mit Reinigungsplan zur Nachverfolgung) nötig. Außerdem sind folgende Ansprüche zu erfüllen: Lagerung der Lebensmittel an einem trockenen und sauberen Ort, an dem die Lebensmittel vor nachteiliger Beeinflussung geschützt sind; ausreichende Kühlung kühlpflichtiger und leicht verderblicher Lebensmittel (Temperaturkontrolle); bei unverpackter Ware (zum Beispiel Backwaren, Obst, Gemüse) muss darauf geachtet werden, dass Verpackungen (Kunststoffbehälter, Plastiktüten, Pappkartons) für die Lebensmittel geeignet sind (Messer/Gabel-Symbol), es dürfen keine Müllbeutel etc. verwendet werden.
- Die verantwortlichen Lebensmittelunternehmer:innen müssen die Teilnahme an einer Hygieneschulung nach § 4 LMHV bzw. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz nachweisen.
- Besonders wichtig ist auch die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der gespendeten Lebensmittel, z. B. durch das Führen einer Wareneingangsliste mit Angaben zu Anzahl und Art der Lebensmittel sowie zu Bezugsquelle und Bezugsdatum. Es muss sichergestellt werden, dass keine Lebensmittel aus privaten oder sonstigen Beständen ohne Wissen der Lebensmittelunternehmer:innen in die "Fairteiler"-Stationen gebracht werden. Wenn es zu Problemen mit den Lebensmitteln kommt (wenn zum Beispiel jemand erkrankt oder es einen Produktrückruf gibt), muss eindeutig nachvollzogen werden können, woher das Lebensmittel stammte.