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Lebensmittelsicherheit

Verdachtsfälle auf Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts

Nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verpflichtet, bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu veröffentlichen, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

  • gesetzlich normierte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
  • ein nach den Vorschriften nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
  • in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz, dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen wurde, falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Die Freie und Hansestadt Hamburg kommt der Veröffentlichungspflicht durch Bekanntmachung auf den Webseiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach. Die betreffenden Daten stammen aus der Überwachungstätigkeit der in Hamburg zuständigen Behörden. Dies sind für die Futtermittelüberwachung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und für die Überwachung von Lebensmittelbetrieben die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in den Bezirksämtern. Der Ursprung der Daten kann jeweils aus den Einträgen in den entsprechenden Tabellen entnommen werden.

Die gesetzliche Regelung schreibt die vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen vor, weshalb sich zwischen dem ersten Verdacht und der Veröffentlichung deutliche, zeitliche Verzögerungen – evtl. auch durch eingelegte Rechtsbehelfe – ergeben können.

Die Daten werden sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder aus den Tabellen gelöscht.

WICHTIG

Die aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften erfolgten Informationen sind keine öffentlichen Warnungen vor Produkten oder Unternehmen. Es besteht kein akutes Risiko für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern; vielmehr dienen die Veröffentlichungen der behördlichen Transparenz und der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Öffentliche Warnungen vor potentiell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln werden unter http://www.lebensmittelwarnung.de/ veröffentlicht.

Die Veröffentlichungen sind aus den unten stehenden Tabellen ersichtlich:

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und Nr. 2 LFGB
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 LFGB

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Untersuchungsbereich;
Produkt;
Chargen-Nr.;
MHD

Datum der Feststellung;
Datum der Veröffentlichung

Hersteller / Herkunft / InverkehrbringerStoff / ParameterAnalyseergebnis MengeGrenzwert Höchstgehalt / Höchstmenge

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Lebensmittel-/ Futtermittelunternehmer/n;
Betriebsbezeichnung/ Anschrift;
Kategorie

Datum der Feststellung;
Datum der Veröffentlichung

Sachverhalt / Grund der Beanstandung

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

Restaurant "Dill sin Döns",

Inhaberin Frau Alexandra Kocer,

Elbuferweg 95, 22609 Hamburg

Feststellungen vom: 08.01.2025

Veröffentlichung am: 14.03.2025

Fahrlässiger Verstoß gegen Anhang II Kapitel 1 Nr.2c der VO(EG) 852/2004 sowie § 3 Satz 1 i. V. m.§ 10 Satz 1 Nr. 1 LMHV.

Allgemein sehr unhygienischer Zustand, insbesondere folgende Verstöße waren geeignet, die in diesem Betrieb hergestellten und aufbewahrten Lebensmittel nachteilig zu beeinflussen:

  • Es wurden massive Kotspuren von Mäusen auf Arbeitsflächen mit Lebensmittelkontakt und Bedarfsgegenständen wie Teller, Schälchen vorgefunden.
  • Des Weiteren wurden im massiv unaufgeräumten und unsauberen Außenbereich, der überall Kotspuren und Schlupflöcher der Schadnager aufwies, offene Lebensmittel wie Zwiebeln und Zitrusfrüchte gelagert.

Es wurde ein Schädlingsbekämpfungsunternehmen beauftragt.

Rodi GmbH, Schnackenburgallee 17, 22525 Hamburg,

Inhaber/ Geschäftsführer: Herr Eren Can Mazi, Grünewaldtstraße 15

22607 Hamburg

Feststellungen vom: lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 19.11.2024, 26.11.2024, 27.11.2024, 28.11.2024, 09.12.2024 und 08.01.2025

Veröffentlichung am: 14.03.2025

Der Betrieb befand sich allgemein in einem sehr unhygienischen Zustand.

Insbesondere folgende Verstöße waren geeignet, die in ihrem Betrieb hergestellten und aufbewahrten Lebensmittel nachteilig zu beeinflussen:

  1. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
  2. Das Personal rauchte im Bereich hinter den Backöfen.
  3. Es wurde ein massiver Schabenbefall im gesamten Betrieb festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
  4. Es wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln im Kühlraum gelagert.
  5. Der Verdampfer im Kühlraum war verunreinigt sowie die Rohrleitungen mit schimmelähnlichen Anhaftungen besetzt.
  6. Der Fußboden, insbesondere unterhalb und vor den Regalen, im Lager für Backzutaten war massiv durch Altverschmutzungen verunreinigt.
  7. Es wurde ein Schadnagerbefall im Lager für Backzutaten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
  8. Es wurden Lebensmittel in Säcken im Lager für Backzutaten aufbewahrt, die nicht verschlossen waren.
  9. Das Kondenswasser des Kühlaggregates der Börek-Tiefkühlzelle wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt.
  10. Die Stikkenwagen und die darin aufbewahrten Bleche im der Börek-Produktion waren stark durch dunkle Beläge verunreinigt.
  11. Es wurden wiederholt Lebensmittel (Dürüm, Teiglinge) mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) abgedeckt.
  12. In der Dürüm-Produktion wurden das Essen und Trinken am Arbeitsplatz wurde geduldet.
  13. Der vorhandene Aufbewahrungsbehälter für Mehl in der Dürüm-Produktion war stark verunreinigt.
  14. Es wurde wiederholt ein verunreinigter, offener Abfallbehälter in der Backstube vorgefunden.
  15. Die Fleischwolfeinsätze in der Backstube waren stellenweise korrodiert.
  16. Die in der Backstube vorhandenen Geräte und Maschinen (Teigkneter, Rundwirker, Langwirkmaschine, Trichter der Mehlwaage) waren massiv durch Altverschmutzungen verunreinigt.