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Lebensmittelsicherheit

Verdachtsfälle auf Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts

  • Justiz und Verbraucherschutz
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Nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verpflichtet, bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu veröffentlichen, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

  • gesetzlich normierte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
  • ein nach den Vorschriften nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
  • in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz, dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen wurde, falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Die Freie und Hansestadt Hamburg kommt der Veröffentlichungspflicht durch Bekanntmachung auf den Webseiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach. Die betreffenden Daten stammen aus der Überwachungstätigkeit der in Hamburg zuständigen Behörden. Dies sind für die Futtermittelüberwachung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und für die Überwachung von Lebensmittelbetrieben die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in den Bezirksämtern. Der Ursprung der Daten kann jeweils aus den Einträgen in den entsprechenden Tabellen entnommen werden.

Die gesetzliche Regelung schreibt die vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen vor, weshalb sich zwischen dem ersten Verdacht und der Veröffentlichung deutliche, zeitliche Verzögerungen – evtl. auch durch eingelegte Rechtsbehelfe – ergeben können.

Die Daten werden sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder aus den Tabellen gelöscht.

WICHTIG

Die aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften erfolgten Informationen sind keine öffentlichen Warnungen vor Produkten oder Unternehmen. Es besteht kein akutes Risiko für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern; vielmehr dienen die Veröffentlichungen der behördlichen Transparenz und der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Öffentliche Warnungen vor potentiell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln werden unter http://www.lebensmittelwarnung.de/ veröffentlicht.

Die Veröffentlichungen sind aus den unten stehenden Tabellen ersichtlich:

Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und Nr. 2 LFGB
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 LFGB

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

UntersuchungsbereichTag der FeststellungProduktbezeichnungChargen-Nr./MHDHersteller / Herkunft / InverkehrbringerStoff / ParameterAnalyse-Ergebnis Menge (Toleranz)Grenzwert Höchstgehalt / HöchstmengeRechtsgrundlageDatum der Veröffentlichung / Löschung

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Betriebs-
bezeichnung

Anschrift

Tag der Feststellung

Sachverhalt / Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen


Datum der
Veröffentlichung / Löschung

Restaurant „To Gao“

Inh. Hung Kieu

Weidenbaumsweg 13,

21029 Hamburg

10.04.2024

Küche:
  • Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel (Fleisch, Tunfisch, Weinblätter und Edamame) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.
  • Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Ver-kehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
  • Das Essen und Trinken am Arbeitsplatz wurden geduldet. Es waren ein Becher Bubbletea, ein Glas Cola, eine Schale mit Ess-stäbchen und Nudelresten zwischen den Arbeitsbereichen abgestellt.
  • Die Schubladen (4 Stück) des Kühltisches waren im Bereich der Einschübe und am Rahmen hinter den Blenden sehr stark mit Schimmel verunreinigt. Darin wurden Fleisch, Lachs, Spargel Champignons etc. ohne Abdeckung vorgehalten.
  • Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände (Zwei Handrührgeräte, Zwei Quetschflaschen, ein Trichter etc.) Mit einem Fett- und Staubfilm bzw. mit fettigen Ablagerungen aufbewahrt, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Ebenso waren die Behälter in denen die Bedarfsgegenstände gelagert wurden Innen mit Lebensmittelresten (Reis, Gewürzen und getrockneten Gemüseresten) verunreinigt.
  • Es wurden Lebensmittelbehälter (GN Bleche und Deckel, Salatkisten aus Holz etc.) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
  • Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war insbesondere an der Klappe und der Dichtung Stark mit einem rötlichen Belag, sowie Fett und LM Resten verunreinigt. Gereinigtes Geschirr könnte wieder nachteilig beeinflusst werden.
  • Das Handwaschbecken war mit Salat belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.
  • Es wurden Lebensmittel (gegarte Nudeln, Hänchen Brust, Suppen etc.) unbedeckt in der Küche, die stark mit Fruchtfliegen befallen war gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
  • Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt. Z.B. GN-Bleche und Deckel mit Salz, Zucker und Limetten-Resten. Mehrere weiße Kunststoffbehälter in denen sich Gewürze wie Zucker, Salz und Soßenbinder befanden, waren innen und außen mit Mehlstaub und Krümeln verunreinigt. Unter dem Herd wurden mit Nudeln, Soße und Gemüseresten verunreinigte Wok Pfannen bereitgehalten, sowie eine sehr stark mit altem Fett verunreinigte Grillpfanne. Ein GN-Behälter mit Gabeln, Löffeln, Essstäbchen aus Holz und Metallspießen stand rechts neben der Spüle. Dieser Behälter wies einen stark fauligen Geruch auf und war mit Gemüseresten sowie einem schmierigen Belag innen altverschmutzt.
  • Der Ablagekorb auf dem Bambuskörbe lagerten war im Gitterbereich stark mit Soßenresten, Nudeln, Sprossen und Wasserlachen in denen Lebensmittelkrümel schwammen verunreinigt. Unter dem Ablagekorb waren Sprossenreste, Karottenrest und Gurkenreste, sowie ein Schmierfilm aus angetrockneter Flüssigkeit.
  • Ein rot/braunes Schneidebrett welches auf dem Fußboden gelagert wurde war stark mit dunklen Belägen verunreinigt.
  • Die Abkühltemperatur von heißen Lebensmitteln im Bereich zwischen 65 °C bis 10 °C wurde nicht schnellstmöglich durchschritten. Es wurden Nudeln (+23C), Hähnchenbrust (+16C), Bandnudeln (+16C), diverse Suppen auf und unter den Arbeitsflächen bereitgehalten.
  • Es wurden Lebensmittel im Tiefkühlschrank mit ungeeignetem Material umhüllt. Schweinefleisch in einer dünnen Plastiktüte und Tunfisch in Küchenpapier.

Vorraum Kühlhaus:

  • Es wurden zwei verunreinigte Handmixer in einer mit altem Fett verdreckten weißen Plastikschale unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
  • Es wurden weiße Eimer mit Salz auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Der Eimer war durch die Bodenlagerung außen stark verschmutzt. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
  • Es wurden Vorratsbehälter für Reis in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Diese waren außen mit dunklen Belägen sowie Gurke und Tomate verunreinigt. Der Behälter ist nicht für die Lebensmittel (LM)-Aufbewahrung zulässig.
  • Das weiße Scheidebrett wurde unter unhygienischen Bedingungen auf dem Fußboden aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Das Schneidebrett war mit dunklen Belägen verfärbt.

Kühlraum:

  • Die Getränkeleitungen, Leitungsanschlussteile und Elektroleitungen waren außen schimmelähnlich verunreinigt.
  • Es wurden Gemüse (Orangen, Kohlrabi und China Kohl) mit ungeeignetem Material (dünne Plastiktüte) gelagert.
  • Es wurden unverpackte und gegarte Enten in schwarzen Plastikkisten und Gemüse (Brokkoli, Möhren, Zucchini) unbedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel durch die schimmelähnlich belegte Lüftung war nicht auszuschließen.
  • Das Gitter der Belüftung war stark mit Staub verunreinigt. Außen und in der Lüftung befanden sich dunkle sowie schimmelähnliche Beläge. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der im Kühlhaus befindlichen Lebensmittel war vorhanden.
  • Verarbeitete und geschnittene Lebensmittel (z.B. rote Paprika) wurden in Pappkartons gelagert.
  • Es wurde Hackfleisch in den Verkehr gebracht, dessen Verbrauchsdatum um 2 Tage überschritten war.

Außenlager:

  • Es waren Lebensmittel in einer Einkaufstüte ohne Einfrierdatum eingefroren.
  • Es wurden erdbehaftetes Gemüse und unverpackte Lebensmittel im ehemaligem Bierkühlhaus gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung des Bieres beim Fasswechsel konnte nicht sicher ausgeschlossen werden.

§ 3 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung LMHV)

Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Kap. V Nr.1a, Kap. VI Nr. 2  und Kap. IX Nrn. 2-6

Ordnungsverfügung mit Anordnung einer Betriebsschließung bis zur Beseitigung der Mängel und Abnahme durch einen Lebensmittelkontrolleur.

Nachkontrolle durch Lebensmittelkontrolleur am 11.04.2024 (Mängel abgestellt)

Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

05.06.2024