Nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verpflichtet, bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu veröffentlichen, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- gesetzlich normierte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
- ein nach den Vorschriften nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
- in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz, dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen wurde, falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kommt der Veröffentlichungspflicht durch Bekanntmachung auf den Webseiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach. Die betreffenden Daten stammen aus der Überwachungstätigkeit der in Hamburg zuständigen Behörden. Dies sind für die Futtermittelüberwachung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und für die Überwachung von Lebensmittelbetrieben die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in den Bezirksämtern. Der Ursprung der Daten kann jeweils aus den Einträgen in den entsprechenden Tabellen entnommen werden.
Die gesetzliche Regelung schreibt die vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen vor, weshalb sich zwischen dem ersten Verdacht und der Veröffentlichung deutliche, zeitliche Verzögerungen – evtl. auch durch eingelegte Rechtsbehelfe – ergeben können.
Die Daten werden sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder aus den Tabellen gelöscht.
WICHTIG
Die aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften erfolgten Informationen sind keine öffentlichen Warnungen vor Produkten oder Unternehmen. Es besteht kein akutes Risiko für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern; vielmehr dienen die Veröffentlichungen der behördlichen Transparenz und der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Öffentliche Warnungen vor potentiell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln werden unter http://www.lebensmittelwarnung.de/ veröffentlicht.
Die Veröffentlichungen sind aus den unten stehenden Tabellen ersichtlich:
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und Nr. 2 LFGB
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 LFGB