Bisher konnten Ärzte und andere zur Ausübung der Heilkunde befugte Personen Arzneimittel herstellen und persönlich anwenden, soweit dies unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung erfolgte, ohne dass diese Tätigkeiten von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) erfasst wurden (vgl. § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG, in der bis zum 23.07.2009 geltenden Fassung). Diese Regelung wurde gestrichen. Jetzt wird eine Arzneimittelherstellung durch diesen Personenkreis auch von den Bestimmungen des AMG erfasst, ist aber weiterhin erlaubnisfrei. Auch eine solche erlaubnisfreie Tätigkeit ist gemäß § 67 Abs. 1 AMG bei der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.
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NEU: Auf die Neuregelungen zur Verwendung von Frischzellen, welche am 14.05.2021 mit Veröffentlichung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellenverordnung - FrizV) in Kraft getreten sind, weisen wir hiermit ausdrücklich hin.