Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) kann auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes sowie des hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz Beihilfen für unterschiedliche Maßnahmen zur Tierseuchenabwehr sowie für die amtliche Tierkennzeichnung und der damit verbundenen Beratungsdienste gewähren. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die BJV eine Beihilfe gewährt, ist in der Beihilferichtlinie Tierseuchen sowie in der Beihilferichtlinie Tierkennzeichnung geregelt. Ob die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung vorliegen oder nicht, entscheidet die BJV nach Eingang eines entsprechenden Beihilfeantrages durch den Tierhalter.
Tiergesundheit
Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen sowie für Maßnahmen der Tierkennzeichnung und Beratungsdienste
- Justiz und Verbraucherschutz
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Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) kann auf Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes sowie des hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz Beihilfen für unterschiedliche Maßnahmen zur Tierseuchenabwehr gewähren.
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