Die allgemeine Anleinpflicht für Hunde gilt in ganz Hamburg – es sei denn, Sie haben für den Hund eine Befreiung erhalten. Für gefährliche Hunde gilt eine uneingeschränkte Maulkorb- und Leinenpflicht.
Eine Befreiung erhalten Sie, wenn Sie nachgewiesen haben, dass Sie Ihren Hund im Alltag unter Kontrolle haben und so führen können, dass von ihm keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für andere ausgehen. Nach der Befreiung dürfen Sie Ihren Hund überall dort, wo keine "besonderen" Anleinpflichten und keine Mitnahmeverbote gelten, unangeleint führen.
Zusätzlich haben die Bezirksämter in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bestimmte Wege, Pfade und Rasenflächenausgewiesen, auf denen Sie Ihren Hund nach der Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht frei laufen lassen dürfen.
Wenn Sie die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht erhalten wollen, können Sie
mit Ihrem Hunde die vorgeschriebene Gehorsamsprüfung ablegen oder
nachweisen, dass Sie eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben oder
belegen, dass Ihr Hunde aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen kann.
Gehorsamsprüfung
Die Inhalte der Gehorsamsprüfung sind in der "Durchführungsverordnung zum Hundegesetz" festgelegt. Sie wird bei anerkannten Sachverständigen durchgeführt, die Ihnen auch gleich die Befreiung von der Anleinpflicht erteilen und den entsprechenden Nachweis ausstellen können. Die Liste der anerkannten Sachverständigen finden Sie unten unter den Downloads und in allen Hamburger Kundenzentren.
Gleichwertige Prüfung
Als gleichwertige Prüfungen werden Hundeführerscheine und Begleithundprüfungen großer bzw. überregionaler Hundeverbände oder Hundeschulen-Arbeitsgemeinschaften, Jagdeignungs- bzw. Brauchbarkeitsprüfungen sowie die Ausbildung zum Blindenführhund oder Behindertenbegleithund anerkannt.
Mit Ausnahme der Ausbildung zum Blindenführhund oder Behindertenbegleithund sind diese Nachweise nur für die Person gültig, die mit dem Hund die Prüfung abgelegt hat. Zur Befreiung von der Anleinpflicht müssen Sie den Nachweis über eine dieser Prüfungen bei Ihrem zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt vorlegen.
Wenn Ihr Hund aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen kann
Sie können die Befreiung von der Anleinpflicht auch ohne Durchführung der Gehorsamsprüfung beantragen, wenn Sie sich bislang an die für die Haltung und das Führen von Hunden geltenden Vorschriften gehalten haben und Ihr Hund nicht auffällig geworden ist.
Bei Antragstellung müssen Sie dem zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt ein ausführliches tierärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, aus welchen gesundheitlichen Gründen Ihr Hund keine Gehorsamsprüfung ablegen kann.
Für wen gilt die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht?
Grundsätzlich immer für die Person, der die Befreiung mit einem bestimmten Hund erteilt worden ist. Sie ist weder auf andere Hunde noch auf andere Personen übertragbar.
Um die Verfahren möglichst unbürokratisch zu gestalten, können jedoch alle Personen, die mit dem Hund in einem Haushalt leben, die Gehorsamsprüfung gemeinsam ablegen. Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, können auch mehrere Hunde in einem Prüfungstermin geprüft werden.
Gebühren
27 Euro wenn Sie die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht von einem anerkannten Sachverständigen erhalten oder wenn Sie aus sozialen Gründen ganz oder teilweise gemäß Paragraf 11 Absätze 1 bis 3 Hundesteuergesetz von der Hundesteuer befreit sind (zum Nachweis bitte im Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt den aktuellen Bescheid der Hundesteuerstelle vorzeigen).
42 Euro wenn Sie die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht im Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt erhalten.
Wird die Befreiung von der Anleinpflicht für Mitglieder einer Familie erteilt, die gemeinsam die Gehorsamsprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 HundeGDVO abgelegt haben, werden die Gebühren nach den Tarifnummern 2.2.7.1.1 (42,00 EUR) und 2.2.7.1.2 (27,00 EUR) nur von zwei Mitgliedern der Familie erhoben.
Zu den Gebühren kommen die Kosten für die Durchführung der Gehorsamsprüfung, die Sie bei den Sachverständigen erfragen können.
"Besondere" Anleinpflichten und die Mitnahmeverbote
Besondere Anleinpflichten und Mitnahmeverbote gelten für alle Hunde - ob gehorsamsgeprüft oder nicht!. Kurz anleinen müssen Sie, wenn
Sie mit Ihrem Hund in ein Einkaufszentrum, eine Fußgängerzone, eine Einkaufsstraße, zu einer Veranstaltung oder an einen Ort gehen, an dem viele Menschen zusammenkommen,
Sie mit Ihrem Hund im Wald oder einem Naturschutzgebiet spazieren gehen. In einige Gebiete dürfen Sie Ihren Hund überhaupt nicht mitnehmen – bitte beachten Sie die Schilder vor Ort!
Ihre Hündin läufig ist,
Ihr Hund schon mehr als einmal Menschen oder Tiere verfolgt, länger angebellt oder sonst belästigt hat,
Ihr Hund Ihnen nicht zuverlässig gehorcht oder
Sie Ihren Hund in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen oder Kinder- und Jugendeinrichtungen mitführen.
Was gilt in Grün- und Erholungsanlagen?
Zu den Grün- und Erholungsanlagen zählen insbesondere Parks, Kleingartengebiete, Wanderwege, Gehölze, Spiel- und Badeplätze, Zeltplätze und Strandflächen.
Hier gelten für alle Hunde besondere Regeln:
Sie dürfen Ihren Hund nicht auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitnehmen
Sie müssen Ihren Hund auf den Wegen immer an der kurzen Leine führen - es sei denn es gelten in der Grünanlage die auf der Vorderseite beschriebenen Ausnahmen für "gehorsamsgeprüfte" Hunde
Sie dürfen Ihren Hund auf eine der ausgewiesenen Hundeauslaufflächenmitnehmen und frei laufen lassen. Achten Sie auf die Schilder! Nur gefährliche Hunde und Hunde, für die ein Leinenzwang angeordnet wurde dürfen auch auf Hundeauslaufflächen nicht ohne Leine und Maulkorb bzw. ohne Leine laufen. Für "gehorsamsgeprüfte" Hunde gelten außerdem die besonderen Regelungen in den einzelnen Bezirken.
In einige weitere Bereiche dürfen Hunde überhaupt nicht mitgenommen werden, zum Beispiel auf alle Hamburger Wochenmärkte, auf Volksfeste (zum Beispiel den DOM), zum Hafengeburtstag und in besonders gekennzeichnete Gebiete (bitte beachten Sie die Schilder vor Ort!). Im Straßenverkehr muss Ihr Hund nach der Straßenverkehrsordnung von einer Person begleitet sein, die ausreichend auf ihn einwirken kann – im Zweifel bedeutet auch dies eine Leinenpflicht.
Regelungen für gefährliche Hunde
Für gefährliche Hunde gilt eine uneingeschränkte Maulkorb- und Leinenpflicht. Einige Hunde können durch einen Wesenstest von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt werden.
Download
Infoblatt Anleinpflichten und Mitnahmeverbote für Hunde nach dem Hundegesetz