Berufsschulabschlüsse

Anerkennung und Gleichwertigkeit

Nachträgliche Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Berufsschulabschlusses mit dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ehemals: Hauptschulabschluss) oder dem mittleren Schulabschluss (ehemals: Realschulabschluss)

  • Schule, Familie und Berufsbildung
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Das Abschlusszeugnis der Berufsschule entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (ehemals: Hauptschulabschluss).
Den Berechtigungen des Abschlusszeugnisses eines mittleren Schulabschlusses (ehemals: Realschulabschluss) entspricht das Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ein Notendurchschnitt (berechnet aus allen Fächern mit Ausnahme des Sportunterrichts) von mindestens 3,0 und
  • ausreichende und nachgewiesene Kenntnisse in einer Fremdsprache sowie
  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.

Ob die Gleichwertigkeiten gegeben sind, wird in Hamburg seit dem Schuljahr 1997/98 im Abschlusszeugnis der Berufsschule vermerkt. Hamburger Zeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, bedürfen nachträglich einer Bescheinigung, die bei gegebenen Voraussetzungen vom Beratungsteam des Schulinformationszentrum ausgestellt wird.

Benötigte Unterlagen:
Für die nachträgliche Zuerkennung eines ersten allgemeinbildendenden Schulabschlusses (ehemals Hauptschulabschluss) ist das Abschlusszeugnis der Berufsschule im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

Für die nachträgliche Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses (ehemals Realschulabschluss) sind als Dokumente folgende Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen: der Nachweis des ersten allgemeinbildendenden Schulabschlusses sowie das Abschlusszeugnis der Berufsschule, der Gesellenbrief oder das Prüfungszeugnis der Kammer.

Sind der erste allgemeinbildendende Schulabschluss bzw. das Hauptschulzeugnis oder/und das Berufsschulzeugnis nicht in Hamburg erworben worden, sondern in einem anderen deutschen Bundesland, erfordert der Gleichwertigkeitsnachweis zusätzlich die Vorlage weiterer Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien: eine Bestätigung der Berufsschule über die Anzahl der unterrichteten Schulwochenstunden (mind. 12 Wochenstunden) sowie alle Hauptschulzeugnisse ab Klasse 5.

Bitte vereinbaren Sie für die Prüfung Ihrer Unterlagen einen Termin unter 040 42899-2211.

Gebühren: Es fallen keine Gebühren an.

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