Beratung bei potenzieller Radikalisierung von Schüler:innen
In den folgenden Ausführungen finden Sie Infos darüber, wie Schulen von unserer Seite aus Unterstützung bekommen können, wenn Fachkräfte eine potenzielle Radikalisierung in der Schülerschaft wahrnehmen. Verhalten sich schulische Fachkräfte selbst in diesem Sinne auffällig, wenden Sie sich bitte an die Schulleitung, den Schulpersonalrat, Beratungslehrer:innen oder die Schulaufsicht.
Da zur Besprechung dieses Themenkomplexes eine gemeinsame Gesprächsgrundlage hilfreich ist, werden hier zunächst die zentralen Begriffe definiert.
Worüber sprechen wir eigentlich? (Begriffsdefinitionen)
Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass wir es im Kontext Schule zwar nur in seltenen Fällen mit bestätigt extremistischen Personen zu tun haben. Allerdings stehen Schüler:innen immer wieder unter dem Einfluss extremistischer Personen in ihrem unmittelbaren oder erweiterten sozialen Umfeld (Eltern, Geschwister, Trainer:innen, außerschulische Peers, sozialer Medien u.a.).
Extremismus
„Extremistische Bestrebungen“ werden im Sinne des Verfassungsschutzes als Verhaltensweisen verstanden, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) richten und in letzter Konsequenz die Beseitigung derselben anstreben . Behördlich primär zuständig für die Bearbeitung von extremistischen Bestrebungen in Deutschland sind die Verfassungsschutzämter von Bund und Ländern. Mithin sind diese maßgeblich für die Beurteilung einzelner Gruppierungen, Personen oder Ideologien. Hierbei wird zwischen unterschiedlichen Phänomenbereichen unterschieden:
- Islamismus / Salafismus / Jihadismus
- Rechtsextremismus, auch auslandsbezogener (z.B. türkischer Nationalismus)
- Verschwörungsideologischer Extremismus
- Reichsbürger / Selbstverwalter
- verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates
- Linke Militanz / Linksextremismus,
auch auslands- (z.B. PKK, DHKP-C) oder klima/umweltbezogener
Extremistische Denkweisen oder Sozialkontexte sind dabei nicht zwingend illegal, können aber unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn sie unentdeckt und unbearbeitet bleiben, zu strafrechtlich relevantem Verhalten von unterschiedlicher Tragweite führen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche potenzielle Entwicklung vor, wird der polizeiliche Staatsschutz (LKA7) zum Zwecke der Gefahrenabwehr zuständig.
Darüber hinaus können Personen allerdings auch Denk- und Verhaltensweisen zeigen, die verfassungsmäßigen Grundrechten entgegenstehen, ohne damit bereits unmittelbar und bewusst auf eine Beseitigung der Verfassungsordnung abzuzielen. Hierzu zählen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und Identität, der politischen Haltung, Religion, Herkunft oder rassistischen Zuschreibung.
Radikalismus
In Abgrenzung zu Extremismus schließen wir uns der folgenden Beschreibung des Begriffes Radikalismus an:
Bei ‚Radikalismus‘ handelt es sich zwar auch um eine Denk- und Handlungsweise, die gesellschaftliche Probleme und Konflikte bereits „von der Wurzel (lat. radix) her“ anpacken will. Im Unterschied zum „Extremismus“ sollen jedoch weder der demokratische Verfassungsstaat noch die damit verbundenen Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung beseitigt werden. Radikale [religiös oder politisch begründete] politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz[, …] solange [sie] die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennen.
Diese Auffassungen stehen zumeist in unmittelbaren Zusammenhang mit tatsächlich existierenden Missständen wie:
- Armut / Deprivation / sozio-ökonomische Disparitäten,
- Rassismus / Klassismus / Diskriminierung oder auch
- Umweltverschmutzung / Klimanotstand/globale Erhitzung
Solange es nicht zur Übernahme verfassungsfeindlicher oder gar gewaltorientierter Mittel kommt, steht einem persönlichen, gesellschaftlichen oder politischen Engagement im Sinne gesellschaftlicher und politischer Veränderungen nichts entgegen. Hier eröffnen sich vielmehr Gelegenheiten und Ansatzpunkte zur gemeinsamen thematischen Bearbeitung im Unterricht oder Projekten sowie zur Ermutigung und Anleitung zur demokratischen Partizipation.
Allerdings werden die o.g. Missstände auch als analytische Bestandteile extremistischer Narrative verwendet, bzw. missbraucht, um destruktive, menschenfeindliche u.a. der fdGO entgegenstehende vermeintliche Lösungsstrategien zu propagieren.
Für Fortbildungen in diesem Bereich greifen Sie gern auf die Angebote des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI), insbesondere das - Beratungsteam Menschenrechts- und Demokratiefeindlichkeit – zurück.
Radikalisierung
Die obenstehenden Definitionen vorausgesetzt verstehen wir Radikalisierung als multifaktoriellen psychosozialen Prozess, der sich als zumeist schrittweise Hinwendung zu radikalen bzw. extremistischen Denkweisen und/oder Sozialkontexten vollzieht. Eine Radikalisierung kann demnach unterschiedlich stark entwickelt sein, ist in ihren Anfangsstadien oft nicht leicht zu erkennen, noch zwingend negativ zu bewerten, kann jedoch ein kritisches Ausmaß erreichen. Bei der Einschätzung desselben sollten folglich möglichst viele Faktoren berücksichtigt und frühzeitig spezifische fachliche Beratung hinzugezogen werden.
Was ist los und mit wem? (Lage & Zielgruppe)
Mit zunehmender Sensibilität der Menschen in Hamburger Schulen fallen regelmäßig Schüler:innen mit Äußerungen und anderen Verhaltensweisen auf, die mindestens als radikal bezeichnet werden können bzw. von Schulpersonal als solche wahrgenommen werden. In vielen Fällen ist die Grenze zum Extremismus hier (noch) nicht überschritten.
Neben jugendtypischer Provokation oder Devianz besteht jedoch die Möglichkeit, dass es außerhalb des Wahrnehmungsbereiches von Schulpersonal sukzessive zu radikaleren Äußerungen oder kritischerem Verhalten gegenüber anderen Schüler:innen (religiös/politisch motiviertes Mobbing, Nötigung, Körperverletzung) kommt bzw. dass der/die betroffene/n Schüler:in/nen sich innerhalb eines realen und/oder virtuellen sozialen Kontextes gleichgesinnter Personen weiter radikalisieren. Hier können auch aktuelle Ereignisse und prominente gesellschaftspolitische Diskurse eine Rolle spielen.
Nur in wenigen Fällen werden Schüler:innen identifiziert, die bereits über ein geschlossen extremistisches Weltbild verfügen oder sich gar überwiegend in extremistischen Sozialkontexten bewegen und durch entsprechende Äußerungen oder Verhaltensweisen auffallen, wodurch neben erheblichen Konflikten mit Mitschüler:innen bzw. Schulpersonal im schlimmsten Fall gar eine physische Gefahrenlage entstehen könnte.
Was ist von Schule zu tun?
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund ist es unbedingt zu empfehlen, vor einer pädagogischen Intervention die Schulleitung umgehend zu informieren sowie die Fachberater:innen der Beratungsstelle Gewaltprävention frühestmöglich hinzuzuziehen. Diese beraten schulische Fachkräfte zur Frage allen Stadien eines Radikalisierungsprozesses unterschiedlichen Stadiums.
Beratungsanfragen bitte stets
mit einem aussagekräftigen Betreff an
gewaltpraevention@bsb.hamburg.de
040 428 63-7020
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Vorgangs verbleibt allerdings vollständig bei der betroffenen Schule bzw. dem zuständigen ReBBZ. Es wird unbedingt empfohlen, dass die Schulleitung umgehend nach Wahrnehmung einer potenziellen Radikalisierung eine klare persönliche Zuständigkeit festlegt. Für das weitere Clearing bietet der folgende Beitrag der BPB eine sehr hilfreiche Orientierung zur strukturierten Fallbearbeitung inklusive zweier Fallbeispiele:
(https://www.bpb.de/themen/infodienst/267797/radikalisierungspraevention-an-schulen/ (zuletzt 21.06.2024))
Wie wir Sie hierbei unterstützen, ist im Folgenden kursorisch dargelegt.
Wie unterstützen wir Sie in den Schulen? (Vorgehensweise)
Die Fachberater:innen Radikalisierung der Beratungsstelle Gewaltprävention begleiten und unterstützen Sie als Schule bei der Bearbeitung der oben beschriebenen Sachverhalte. Unsere Beratung besteht dabei in aller Regel aus mehreren Schritten, die im Folgenden möglichst prägnant aber damit nicht zwingend umfassend beschrieben sind und somit weitere Unterstützungsleistungen beinhalten können.
Meldung & Vorrecherche
Bei Meldungen zu potenzieller oder belegter Radikalisierung aus den Schulen wird zunächst eine Klärung etwaiger Rückfragen zur schulischen Vorrecherche und ggf. eine erste vertrauliche Hintergrund-Recherche unsererseits vorgenommen.
Berücksichtigen Sie hierbei bitte die bereits bei Ihnen oder anderen Fachkräften vorliegenden Informationen zu folgenden Lebensbereichen:
- Familiärer Hintergrund
- engere Soziale Kontakte
- Innerhalb Schule
- Außerhalb Schule - Freizeitaktivitäten / Hobbies
- Umgang mit Smartphone
- (weitere) Äußerungen und Verhalten, die auf eine Radikalisierung hinweisen könnten
- Im Unterricht
- Außerhalb des Unterrichts (in welchem Kontext) - andere Verhaltensänderungen (nicht zwingend deviant)
- Engste Bezugsperson aus Schule (Fachkraft)
Voreinschätzung des Sachverhalts
Sofern Äußerungen oder Verhalten nicht lediglich als verbale Provokationen bzw. unangemessene Unterrichtsstörung oder als Verhalten eines im Rahmen der fdGO streng gläubigen bzw. politisch engagierten jungen Menschen betrachtet werden können, sondern besteht mindestens ein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine potenzielle Radikalisierung, liegt ein Beratungsfall im Sinne dieser Handlungsempfehlungen vor.
Kann überdies ein Risiko von akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, sind umgehend zunächst der Jugendpsychiatrischer Dienst und/oder die Polizei anzurufen. Erst im Anschluss ist ebenfalls die Beratungsstelle Gewaltprävention zu beteiligen.
Kontinuierliche Beratung
In der Folge werden im Rahmen von Beratungsgesprächen in der Schule (Schulleitung, Fachkräfte) die biographischen Hintergründe der betroffenen Schüler:innen, mögliche negative Beeinflussung durch Verwandte, Bekannte, Freund:innen und/oder andere Quellen wie dem Internet, insbesondere sozialen Medien, sowie die konkreten Anhaltspunkte einer möglichen Radikalisierung erörtert. Darüber hinaus stehen die Fachberater:innen den Schulen jederzeit auch niedrigschwellig zur Verfügung, solange in einem Fall offene Fragen bestehen.
Risiko- & Bedarfseinschätzung zur Maßnahmenplanung
Die o.g. Faktoren fließen dabei gleichermaßen in die Einschätzung des Risikos einer weiteren Radikalisierung als auch des psychosozialen Bedarfs der/s betroffenen Schüler:in/nen ein und dienen somit der Planung und Koordination der Hilfsmaßnahmen.
Unabhängig davon, welchem Phänomenbereich ein Fall zugeordnet wird, prüfen die Fachberater:innen stets auch, ob möglicherweise antisemitische und/oder antimuslimische Einstellungen bzw. Beweggründe vorliegen. Besteht die begründete Vermutung, beraten wir die Lehrkräfte in Abstimmung und ggf. Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) (vgl. Definition Drs. 22/193).
Beteiligung weiterer Stellen
Im Verlauf der Beratung wird im Einvernehmen entschieden, ob und ggf. welche weiteren öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen hinzugezogen werden sollten. Die wesentlichen Kooperationspartner der Beratungsstelle Gewaltprävention sind dabei sind die ReBBZ, die Schulbehörde, die Jugendämter (ASD), Akteure der freien Kinder- und Jugendhilfe, die Dienststelle Prävention gewaltzentrierter Ideologien des LKA, die Sicherheitsbehörden (Landesamt für Verfassungsschutz (LfV), Landeskriminalamt (LKA)), zivilgesellschaftliche Fachberatungsstellen Radikalisierungsprävention sowie themenbezogene Projekte (insbesondere aus den Beratungsnetzwerken zur Prävention von Islamismus bzw. Rechtsextremismus).
Beratung der Betroffenen & Angehörigen zu Distanzierung/Ausstieg
Die Betroffenen- und Angehörigenberatung wird regelhaft von den zivilgesellschaftlichen Fachberatungsstellen zur Radikalisierungsprävention in den entsprechenden Phänomenbereichen übernommen. Besteht nach gemeinsamer Einschätzung ein möglicher Bedarf an Leistungen der Jugendhilfe, wird das zuständige Jugendamt informiert, falls es nicht bereits eingebunden ist. Überlegungen zu Maßnahmen der Jugendhilfe oder Familienförderung obliegen dann den ASD-Kolleg:innen.
Kontakt:
Beratungsanfragen bitte stets mit einem aussagekräftigen Betreff an: gewaltpraevention@bsb.hamburg.de | 040 428 63-7020
Sonderzeichen und Namen können fälschlicherweise übersetzt werden