Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend, das bedeutet Sie und das Kind leben gemeinsam und der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt dabei eindeutig in Ihrem Haushalt.
- Ihr Familienstand ist ledig, verwitwet oder geschieden oder leben von dem Ehegatten dauerhaft getrennt und haben auch keinen neuen Partner oder Partnerin geheiratet
- Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt den Ihnen zustehenden Kindesunterhalt nicht oder nur unvollständig.
Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Kinder ab 12. Jahren
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie beziehen Bürgergeld und haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular oder Onlineantrag: https://www.unterhaltsvorschuss-online.de/
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Ihr Personalausweis
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
erforderlich falls vorhanden:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Unterhaltstitel (aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss)
- Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
- Scheidungsurteil
- Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
Antragsstellung
Stellen Sie Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss ganz einfach online unter: https://www.unterhaltsvorschuss-online.de/
Um komplett online Ihren Antrag zu stellen, müssen Sie sich mit Ihrem Online-Ausweis identifizieren. Sie haben noch keine PIN für ihren Ausweis oder diese vergessen? Jedes Kundenzentrum hilft Ihnen gerne auch ohne Termin weiter. Sie können den Antrag auch ohne Online-Ausweis nutzen. Mehr Informationen unter https://www.unterhaltsvorschuss-online.de/
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) zusammenwohnen
- keine Alleinerziehung vorliegt
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
- sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder
- sich weigert an der Feststellung der Vaterschaft und/oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken,
- das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder sich bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfe, gedeckt ist.
Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschusskasse angezeigt werden, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von Bedeutung sind.
Eine Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten kann zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung zu dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel Bürgergeld) angerechnet.
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschlussleistung?
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen richtet sich nach dem für die betreffenden Altersgruppen festgelegten Mindestbetrag. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.
Ab dem 1. Januar 2026 lauten die Zahlbeträge
- Für Kinder 0 bis 5 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 227,00 Euro (Mindestunterhalt 486,00 Euro abzüglich Kindergeld 259,00 Euro) - Für Kinder 6 bis 11 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 299,00 Euro (Mindestunterhalt 558,00 Euro abzüglich Kindergeld 259,00 Euro) - Für Kinder 12 bis 17 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 394,00 Euro (Mindestunterhalt 653,00 Euro abzüglich Kindergeld 259,00 Euro)
Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden unter anderem angerechnet:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles
- Waisenbezüge