Regelungen zur grenzüberschreitenden Unterbringung
Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen wurden internationale Regelungen für die Voraussetzungen und Durchführung grenzüberschreitender Unterbringungen getroffen, die ein sogenanntes Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Staaten mit einschließt. Es ist zu führen, bevor die Maßnahme begonnen wird.
Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn der aufnehmende Staat einverstanden ist. Die Unterbringung von Kindern aus Deutschland in einem anderen Staat setzt außerdem voraus, dass dies zur Erreichung des Hilfeziels erforderlich ist.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen sind
- für Staaten der Europäischen Union (außer Dänemark) die sogenannte Brüssel IIb-Verordnung (Art. 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen)
- für außereuropäische Vertragsstaaten und Dänemark das sogenannte Kinderschutzübereinkommen (Art. 33 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern)
Landesjugendamt - Zentrale Behörde für Konsultationsverfahren
Das Landesjugendamt Hamburg ist als Zentrale Behörde für die Durchführung der vorgesehenen Konsultationsverfahren zuständig und berät Fachkräfte sowie Bürgerinnen und Bürger bei Fragen und Anliegen rund um das Thema grenzüberschreitende Unterbringungen nach Hamburg oder von Hamburg ins Ausland.
Das Landesjugendamt begleitet die Konsultationsverfahren von der Anfrage bis zur Ein- oder Ausreise des Kindes und kooperiert dazu mit dem Bundesamt für Justiz, den ausländischen Zentralen Behörden, den bezirklichen Jugendämtern und weiteren beteiligten Akteuren im jeweiligen Einzelfall.
Ein Konsultationsverfahren nimmt einige Zeit in Anspruch. Wenn eine grenzüberschreitende Unterbringung angedacht ist, empfiehlt sich eine möglichst frühe Kontaktaufnahme zur zuständigen Stelle beim Landesjugendamt.
Kontakt
Alexandra Weidmann
Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung - Amt für Familie, Landesjugendamt
Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr
Telefon: 040 428 63 -5019
E-Mail: alexandra.weidmann@bsfb.hamburg.de
Mehr Informationen
Weitere Informationen zum Thema grenzüberschreitende Unterbringung sind auf der Seite des Bundesamtes für Justiz abrufbar. An dieser Stelle finden sich Merkblätter zum Thema Unterbringung in Deutschland und Unterbringung im Ausland.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat eine Arbeitshilfe zu Verfahren bei grenzüberschreitenden Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen verfasst. Darüber hinaus stellt der Deutsche Verein auf seiner Seite ein Papier mit Eckpunkten zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen zur Verfügung:
- Bundesamt für Justiz: Grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Arbeitshilfe - Verfahren bei grenzüberschreitenden Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen (PDF)
- Eckpunkte des Deutschen Vereins zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen, insbesondere von intensivpädagogischen Einzelmaßnahmen im Ausland
Darüber hinaus finden sich Informationen zu Ferienfreizeiten auf der Seite des Bundesamts für Justiz: