Kinderschutz

Rechtliche Grundlagen

21. April 2022

Kinder werden durch besondere gesetzliche Vorschriften vor Gefahren geschützt.

  • Schule, Familie und Berufsbildung
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Grundgesetz

Im Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) wird für Kinder das Recht auf Schutz manifestiert. Dort steht, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen vorrangig obliegende Pflicht ist. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Es besteht also ein Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder; aber das Kind hat ebenfalls das Recht auf die pflichtgemäße Ausübung der elterlichen Sorge und damit auch das Recht auf staatliches Eingreifen, wenn die Eltern ihre Verantwortung nicht tragen können oder sich ihrer Verantwortung entziehen.

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Paragraf 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls konkretisiert das im Artikel 6 Abs. 2 GG formulierte staatliche Wächteramt. Das Familiengericht hat gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet werden und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

Es geht folglich um die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aus den in § 1666 BGB aufgeführten Eingriffsnormen abgeleitet werden kann. Die ständige Rechtsprechung spricht von „eine(r) gegenwärtige(n), in einem solchen Maße vorhandene(n) Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434).

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BVerfG FamRZ 2014, 1270 (1272)).

Ist das Kindeswohl jedoch gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, diese Gefahr abzuwenden, ist der Staat verpflichtet, den Schutz der Grundrechte des Kindes sicherzustellen. Hierzu kann er in das Elternrecht eingreifen und die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Allerdings muss er dabei versuchen, durch helfende und unterstützende Maßnahmen ein verantwortungsvolles Verhalten der Eltern (wieder)herzustellen (BverfG FamRZ 2017, 524 (527)).

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SGB VIII

Die Ausführung der Bestimmung aus dem Grundgesetz wird seit 2005 durch den § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert. Demnach ist es Aufgabe des Jugendamtes, die mögliche Gefährdung des Kindeswohls festzustellen und durch praktisches sozialpädagogisches Handeln abzuwenden.

Bundesweit werden vier Arten von Kindeswohlgefährdung in der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe voneinander unterschieden.

  • Unter Vernachlässigung versteht man die anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen (Eltern oder andere Betreuungspersonen). Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen, zum Beispiel fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.
  • Zu körperlicher Misshandlung zählen Handlungen der Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben können.
  • Psychische Misshandlung umfasst feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind. Dazu gehört zum Beispiel die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten/ Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes vor sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung. Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.
  • Unter sexuelle Gewalt fallen Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des/der Minderjährigen zur Folge haben können. Darunter fallen alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind/Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer eventuell aktiven Beteiligung des jungen Menschen.

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BKiSchG

Seit dem 1. Januar 2012 gelten auch die Bestimmungen des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG).

Das Bundeskinderschutzgesetz fasste 2012 verschiedene Gesetzesveränderungen im Interesse des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zusammen. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist Teil des Bundeskinderschutzgesetzes. Mit dem Ziel, das Wohl von Kindern zu schützen und ihre Entwicklung zu fördern, wurde in den §§ 4 und 5 KKG die Zusammenarbeit zwischen relevanten Akteuren in Kinderschutzfällen festgeschrieben.

Weiterführende Links

  • Gesetzestext § 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

KJSG

Seit dem 10. Juni 2021 gelten durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) Veränderungen in fünf Bereichen:

  • Besserer Kinder- und Jugendschutz
  • Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  • Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  • Mehr Prävention vor Ort
  • Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Dafür wurden Veränderungen in den Gesetzen Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), Zehntes Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Jugendgerichtsgesetz (JGG) sowie dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG) vorgenommen.

Strafgesetzbuch (StGB)

Im StGB werden strafbare Handlungen und deren rechtliche Folgen bei Verletzung von Kinderrechten und Kindeswohl aufgeführt. Das sind vor allem:

Straftaten zu Lasten des Kindeswohls §§ 171 – 237 StGB
§ 171 StGBVerletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
§ 174 StGBSexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a StGBSexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b StGBSexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c StGBSexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 StGBSexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a StGBSexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
§ 176b StGBVorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
§ 176c StGBSchwerer sexueller Missbrauch von Kindern 
§ 176d StGBSexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 176e StGBVerbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
§ 177 StGBSexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
§ 178 StGBSexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 180 StGBFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a StGBAusbeutung von Prostituierten
§ 181a StGBZuhälterei
§ 182 StGBSexueller Missbrauch von Jugendlichen
§183 StGBExhibitionistische Handlungen
§183a StGBErregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 StGBVerbreitung pornographischer Inhalte
§ 184a StGBVerbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte 
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
§ 184c StGBVerbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
§ 184e StGBVeranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
§ 184f StGBAusübung der verbotenen Prostitution
§ 184g StGBJugendgefährdende Prostitution
§ 184i StGBSexuelle Belästigung
§ 184j StGBStraftaten aus Gruppen
§ 184k StGBVerletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
§ 184l StGBInverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
§ 201a Abs. 3 StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
§ 225 StGBMisshandlungen von Schutzbefohlenen
§ 226a StGBVerstümmelung weiblicher Genitalien
§ 232 StGBMenschenhandel
§ 232a StGBZwangsprostitution
§ 232b StGBZwangsarbeit
§ 233 StGBAusbeutung der Arbeitskraft
§ 233a StGBAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
§ 234 StGBMenschenraub
§ 234a StGBVerschleppung
§ 235 StGBEntziehung Minderjähriger
§ 236 StGBKinderhandel
§ 237 StGBZwangsheirat

Kooperationsvereinbarung zwischen KVH und BSFB

Seit Juli 2025 gilt eine Kooperationsvereinbarung zwischen Vertragsärzt/-innen, Psychotherapeut/-innen sowie dem Jugendamt für eine verbesserte vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei Kindeswohlgefährdung. Die Kooperationsvereinbarung ist Voraussetzung, um die verbesserten Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen und umfasst fallbezogene und allgemeine Beratungsangebote.

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