Zuschuss Rentenversicherung

Alterssicherung für Pflegefamilien

Hamburger Pflegefamilien haben auf Antrag die Möglichkeit, einen Zuschuss zu einer privaten Rentenversicherung zu erhalten. Hier die wichtigsten Infos im Überblick.

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Rentenversicherung für Pflegefamilien
Rentenversicherung für Pflegefamilien iStock, skynesher

Pflegeperson sein ist kein Beruf. Wer wegen eines Pflegekindes seine Arbeit aufgibt oder reduziert, verringert die Möglichkeit, entsprechende Rentenanteile zu erwerben.

Um diesem Umstand entgegenzuwirken wurde im Gesetz folgender Passus in den § 39 Abs. 4 des VIII Sozialgesetzbuches, Kinder und Jugendhilfe, aufgenommen: „Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.“

Alterssicherung: Das gilt für Pflegefamilien in Hamburg

Unter Alterssicherung wird der Aufbau von (Kapital-)Vermögen verstanden, das der Pflegeperson die Möglichkeit gibt, im Alter eine Geldleistung zu beziehen oder selbstgenutztes Wohneigentum zu haben.

Im Gesetz heißt es sehr unbestimmt „angemessene Alterssicherung“. Damit überlässt der Gesetzgeber die Festlegung der Höhe der zu zahlenden Beträge anderen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich entschlossen, diesen Beitrag an der Höhe des Mindestbeitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auszurichten und der Vollzeitpflegeperson die Hälfte davon zu erstatten.
Bereitschaftspflegepersonen erhalten den vollen Beitrag.

Anspruch auf Beiträge

Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zum Ausbau der Alterssicherung haben Pflegepersonen, die keiner oder nur einer eingeschränkten Berufstätigkeit nachgehen. Jede Pflegefamilie hat Anspruch auf die Zahlung dieses Zuschusses für jedes Pflegekind, das in der Familie lebt. Der Anspruch auf Zahlung des Beitrags zur Alterssicherung endet beziehungsweise reduziert sich mit dem Ausscheiden eines Pflegekindes oder bei der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung der betreuenden Pflegeperson.

Bei Bereitschaftspflegefamilien besteht der Anspruch einmalig pro Pflegestelle.

Versicherungsformen

Die Auswahl des Versicherungsunternehmens und der Versicherungsform steht der Pflegeperson frei. Sie hat einerseits die Möglichkeit sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig weiter oder höher zu versichern, andererseits kommen neben dem Abschluss privater Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsverträgen auch andere Altersvorsorgeverträge oder gefördertes (selbst genutztes) Wohneigentum infrage.

Besonderheiten der abzuschließenden Verträge

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • In der Ansparphase muss monatlich ein Beitrag geleistet werden.
  • Das angelegte Kapital ist pfändungssicher und während der Ansparphase nicht beleihbar.
  • Es müssen regelmäßige Informationen über das gesammelte Kapital erfolgen.
  • Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beziehungsweise dem Beginn der Altersrente erbracht werden.
  • Es muss garantiert sein, dass bei Tod der versicherten Person vor Altersrentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt werden.
  • Eine Kapitalisierung bis zum Renteneintritt – ausgenommen die Auszahlung für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG (gefördertes und selbst genutztes Wohneigentum) – ist ausgeschlossen.

Das gibt es noch zu bedenken

Die Auszahlung der Kosten zum Aufbau einer Alterssicherung erfolgt nicht automatisch. Bei Vollzeitpflege müssen diese bei dem Jugendamt, von dem das Pflegegeld bezahlt wird, beantragt werden. Bereitschaftspflegeeltern erhalten den Betrag vom Jugendamt ihres Wohnsitzes mit der ersten Belegung im Kalenderjahr als einmalige Jahreszahlung.

Zur Antragstellung wird ein abgeschlossener Vertrag (der nicht neu sein muss) und die schriftliche Bestätigung des Trägers der Versicherung, dass der Vertrag die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, benötigt. Den entsprechenden Antrag erhalten Pflegeeltern von ihrem Pflegekinderdienst.

Die Pflegeeltern müssen dem Jugendamt Vertragsänderungen mitteilen und jährlich den Fortbestand des Vertrages belegen. Sollte eine Arbeitsstelle in Vollzeit angetreten werden, muss dies ebenfalls mitgeteilt werden.

Andere Rentenansprüche bei Vollzeitpflege

Betreuen Pflegepersonen Kinder in den ersten drei Lebensjahren in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis, so haben diese Anspruch auf die Anrechnung der Kindererziehungszeiten durch den Sozialversicherungsträger. Auch so genannte Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr können berücksichtigt werden. Dem Rententräger gegenüber müssen die Zeiten durch Vorlage der Pflegebescheinigung und der Beendigungsbescheinigung nachgewiesen werden.

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