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Regelanfrage
Die Bürgerschaft hat am 17. Juni 2026 das Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen (HmbGVBl. Nr. 21, S. 177ff.). Mit diesem Gesetz wird ab dem 1. August 2026 die sogenannte Regelanfrage für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) eingeführt. Sie wird damit Teil unserer standardisierten Personalprozesse. Sie ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das der Integrität unserer Verwaltung dient.
Schule, Familie und Berufsbildung
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Was ist die Regelanfrage?
Die Regelanfrage ist ein standardisiertes Verfahren, bei dem das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer bestimmten Person nach dort vorliegenden Erkenntnissen zur Verfassungstreue angefragt wird. Ziel der Regelanfrage ist es, den öffentlichen Dienst und insbesondere die Schülerinnen und Schüler an unseren Schulen vor Verfassungsfeinden zu schützen. Die Regelanfrage muss deshalb vor dem Beschäftigungsbeginn, vor einer Verstetigung der Beschäftigung oder vor Wechsel in einen Schutzbereich (z.B. jede staatliche Schule) erfolgen.
Wann wird eine Regelanfrage gestellt?
Eine anlasslose Überprüfung aller Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Landesamt für Verfassungsschutz wird nicht stattfinden. Eine Regelanfrage erfolgt ab dem 1. August 2026 nur in folgenden Fällen:
vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Arbeits-, Beamten- oder Ausbildungsverhältnis(Einstellung)
vor Abordnungen und Versetzungen von anderen Dienstherren (z.B. aus anderen Bundesländern) nach Hamburg(Einstellung)
vor der Übernahme nach einer Ausbildung, vor der Verlängerung oder Entfristung befristeter Arbeitsverträge sowie vor der Verbeamtung auf Probe und vor der Berufung von Beamten ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit(Verstetigung der Beschäftigung)
vor einem Wechsel von bereits Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg in einen Schutzbereich(Wechsel in einen Schutzbereich)
Als Schutzbereich gelten im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung ausschließlich:
die staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
das Familieninterventionsteam
die Amtsvormundschaften und
der Landesbetrieb Erziehung und Beratung.
Vor einem Wechsel von bereits in der Freien und Hansestadt Hamburg Beschäftigten in einen Schutzbereich erfolgt die Regelanfrage ungeachtet der Funktion und Aufgabe in dem oben genannten Bereich. Wechseln bspw. schulische Beschäftigte die Schule oder Verwaltungskräfte zwischen den Ämtern, ohne dass einer der oben genannten Anlässe eintritt, erfolgt keine Regelanfrage.
FAQ
Stand: 2. Juli 2026 Gültig ab: 1. August 2026
Die sogenannte Regelanfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) ist mit Wirkung ab dem 1. August 2026 in § 34a Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz, für Richterinnen und Richter in § 8a Hamburgisches Richtergesetz, geregelt.
Die Regelanfrage ist ein gesetzlich geregeltes standardisiertes Verfahren, bei dem im Vorfeld von Einstellungen in den öffentlichen Dienst und anderen gesetzlich bestimmten Personalmaßnahmen (vgl. dazu unten) das LfV nach dort vorliegenden Erkenntnissen zu einer bestimmten Person angefragt wird.
Mit der Regelanfrage wird eine wichtige Erkenntnisquelle in die zu treffende Entscheidung über die Eignung einer Person für eine bestimmte Personalmaßnahme (vgl. die Anlässe für eine Regelanfrage unten) einbezogen. Dies dient der Gewährleistung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die zu den grundlegenden Aufgaben des Staates gehört. Spiegelbildlich hierzu sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verfassungstreue verpflichtet.
Wichtig: Die Regelanfrage verändert nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung oder andere Personalmaßnahmen. Sie ist lediglich eine zusätzliche, rechtlich geregelte Informationsquelle, die in die Entscheidung einbezogen wird. Wenn es begründete Zweifel an der Verfassungstreue gibt, kann eine Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen oder die angestrebte Personalmaßnahme nicht umgesetzt werden.
Erfasst sind die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) in den Behörden, Ämtern, Landesbetrieben und Hochschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber auf eine solche Beschäftigung. Die Regelanfrage findet nicht statt für Beschäftigte oder Bewerbende in den öffentlichen Unternehmen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) und bei externen Trägern. Für die Beschäftigten und Bewerbenden bei der FHH sind alle Statusgruppen erfasst, die Regelanfrage erfolgt sowohl für (künftige) Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und Richterinnen und Richter. Erfasst sind damit auch Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Unterrichtstutorinnen und tutoren sowie studentische Hilfskräfte.
Die Regelanfrage erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung in folgenden Fällen:
Einstellung in den öffentlichen Dienst der FHH in einem Arbeits-, Beamten- oder Ausbildungsverhältnis
Verlängerungen bzw. Verfestigungen bereits bestehender Beschäftigungen, insbesondere Übernahme nach einer Ausbildung, Verlängerung oder Entfristung befristeter Arbeitsverträge sowie Verbeamtung auf Probe oder auf Lebenszeit
Abordnungen und Versetzungen von anderen Dienstherren oder Arbeitgebern
Wechsel in Bereiche, in denen auf Grund der Eingriffsbefugnisse oder auf Grund von institutionellen Eingliederungsverhältnissen in besonderem Maße die Möglichkeit besteht, verfassungsfeindliche Ziele zu verwirklichen (besonders schützenswerte öffentliche Bereiche gem. § 34a Abs. 2 S. 6 HmbSÜGG)
Ja, gesetzlich nicht vorgesehen ist eine Regelanfrage
für bestimmte geringfügige bzw. nur vorübergehende Arten der Beschäftigung (Personen gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummern 3 bis 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes),
für Bewerberinnen und Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat),
sofern die betroffene Person gemäß §§ 8 bis 10 HmbSÜGG sicherheitsüberprüft wird (die Sicherheitsüberprüfung nach § 34 Absatz 1 HmbSÜGG ohne Mitwirkung des LfV reicht hierfür nicht aus),
im Falle eines Beschäftigungswechsels in einen besonders schützenswerten Bereich, wenn der Beschäftigungswechsel unmittelbar aus einem anderen besonders schützenswerten öffentlichen Bereich erfolgt.
Eine Regelanfrage erfolgt für Bestandspersonal nur dann, wenn einer der gesetzlich geregelten Anlässe für eine Regelanfrage vorliegt (vgl. oben Frage 5).
Eine Regelanfrage kann mehrfach erfolgen, ist aber stets an einen Anlass (vgl. oben, z. B. Verbeamtung auf Lebenszeit) gebunden. Eine anlasslose Regelanfrage findet 2 nicht statt. Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden, wenn bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist, die weniger als drei Jahre zurückliegt. Hiervon unabhängig wird jedoch grundsätzlich vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit, vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags und bei einem Beschäftigungswechsel in einen besonders schützenswerten öffentlichen Bereich eine erneute Regelanfrage durchgeführt werden.
Für die Durchführung der Regelanfrage teilt die Dienststelle dem LfV die zur Identifikation erforderlichen Daten mit, dies sind: Name, (die) Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit. Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch.
Das LfV nimmt ausschließlich einen Abgleich mit Informationen vor, die bereits im Dateiverbundsystem der Verfassungsschutzbehörden NADIS WN (Nachrichten dienstliches Informationssystem – Wissensnetz) vorliegen. Die Anfrage führt in keinem Fall zu einer Neuspeicherung beim LfV. Nur wenn bereits ein Datensatz vorhanden ist, wird diesem die Informationsübermittlung hinzugespeichert.
Das LfV teilt der anfragenden Dienststelle unverzüglich mit, ob Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen. Das LfV greift hierbei auf die im Rahmen der geltenden Löschfristen (regelhaft fünf Jahre) zur Verfügung stehenden Daten zurück. Liegen Erkenntnisse vor, so werden diese im LfV geprüft und an die Dienststelle übermittelt.
Teilt das LfV mit, dass keine Informationen vorliegen, so wird lediglich die Tatsache, dass die Regelanfrage erfolgt ist, vermerkt.
Teilt das LfV vorliegende Erkenntnisse mit, so werden diese von der Personaldienststelle im Hinblick auf die Eignung der Person geprüft und bewertet. In die Prüfung ist das Personalamt einzubeziehen. Die übermittelten Erkenntnisse werden gelöscht, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
In der Personalakte wird mit entsprechendem Datum vermerkt, dass eine Regelanfrage stattgefunden hat.
Teilt das LfV der Dienststelle mit, dass Erkenntnisse vorliegen, so wird auch dies in der Personalakte vermerkt. Eine Löschung dieser Information ist gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 1 Hamburgisches Beamtengesetz auf Antrag nach drei Jahren möglich. Diese Regelung gilt sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 3 HmbDSG).
Erfolgt keine Beschäftigung bei der FHH, werden die vom LfV übermittelte Erkenntnisse sowie die allgemeinen personenbezogenen Daten vernichtet, sobald sie für Zwecke des Einstellungsverfahrens nicht mehr benötigt werden. Die Daten werden im Falle des Einlegens eines Rechtsbehelfs so lange aufbewahrt, wie es für das Verfahren erforderlich ist.
Liegen beim LfV keine Information zu Ihnen vor, so erfolgt auch keine Information durch Ihre Personaldienststelle.
Werden durch das LfV Erkenntnisse übermittelt, so gilt Folgendes:
Soll die angestrebte Personalmaßnahme abgelehnt werden, so werden Sie von der Dienststelle in einem schriftlichen Verfahren angehört. In diesem Rahmen werden die maßgeblichen Informationen für die beabsichtigte Ablehnung mitgeteilt und Sie erhalten die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
Führt die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse des LfV dazu, dass die Personalmaßnahme trotzdem durchgeführt werden kann, bedarf es keiner Anhörung. In diesen Fällen teilt die zuständige Dienststelle Ihnen dennoch mit, dass Erkenntnisse des LfV übermittelt worden sind. Die Erkenntnisse selbst werden nicht mitgeteilt. Es steht Ihnen frei, den Auskunftsanspruch gemäß § 38 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) gegenüber dem LfV geltend zu machen.
Teilt das LfV mit, dass keine Erkenntnisse vorliegen, so wird das Verfahren unverzüglich weitergeführt und zum Abschluss gebracht.
Teilt das LfV mit, dass Erkenntnisse vorliegen, so hat die Dienststelle die übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf bestehende Zweifel an der Verfassungstreue zu prüfen und das Personalamt in seine Entscheidung einzubeziehen. Die Bewertung kann ergeben, dass die Personalmaßnahme nicht durchgeführt werden soll oder trotz Vorliegens der Erkenntnisse durchgeführt werden kann. Die Entscheidung, welche Schlussfolgerungen sich aus den mitgeteilten Informationen für die jeweils angestrebte Personalmaßnahme ergeben, liegt bei der jeweiligen Dienststelle unter Beteiligung des Personalamts und ggf. unter Anhörung von Ihnen. Dem LfV kommt keine eigene Bewertungs- oder Entscheidungskompetenz zu.
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Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Durchführung der Regelanfrage gemäß § 34a Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Im Fall einer Zulassung für den Vorbereitungsdienst/für die Anpassungsqualifizierung ist es erforderlich, dass Sie bei Dienstantritt über eine Ersthelfer-Grundausbildung (9 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten) verfügen. Der Nachweis darüber soll bei Dienstantritt nicht älter als 6 Monate sein.
Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens wurde EGYM Wellpass als Partner für ein neues Firmenfitnessangebot ausgewählt. Damit haben Sie die Möglichkeit, seit dem 01.11.2023 in einem Netzwerk aus über 7.000 Verbundpartnern deutschlandweit zu trainieren.
Wichtig:
Sie sind als Beamtin/Beamter auf Widerruf ab dem Tag des Dienstbeginns selbst für Ihre Krankenversicherung verantwortlich und müssen sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern!
Wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder sich für eine private Krankenvollversicherung...