Regelanfrage

Die Bürgerschaft hat am 17. Juni 2026 das Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen (HmbGVBl. Nr. 21, S. 177ff.). Mit diesem Gesetz wird ab dem 1. August 2026 die sogenannte Regelanfrage für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) eingeführt. Sie wird damit Teil unserer standardisierten Personalprozesse. Sie ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das der Integrität unserer Verwaltung dient.

  • Schule, Familie und Berufsbildung

Was ist die Regelanfrage?

Die Regelanfrage ist ein standardisiertes Verfahren, bei dem das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer bestimmten Person nach dort vorliegenden Erkenntnissen zur Verfassungstreue angefragt wird. Ziel der Regelanfrage ist es, den öffentlichen Dienst und insbesondere die Schülerinnen und Schüler an unseren Schulen vor Verfassungsfeinden zu schützen. Die Regelanfrage muss deshalb vor dem Beschäftigungsbeginn, vor einer Verstetigung der Beschäftigung oder vor Wechsel in einen Schutzbereich (z.B. jede staatliche Schule) erfolgen.

Wann wird eine Regelanfrage gestellt?

Eine anlasslose Überprüfung aller Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Landesamt für Verfassungsschutz wird nicht stattfinden. Eine Regelanfrage erfolgt ab dem 
1. August 2026 nur in folgenden Fällen:

  • vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Arbeits-, Beamten- oder Ausbildungsverhältnis (Einstellung)
  • vor Abordnungen und Versetzungen von anderen Dienstherren (z.B. aus anderen Bundesländern) nach Hamburg (Einstellung)
  • vor der Übernahme nach einer Ausbildung, vor der Verlängerung oder Entfristung befristeter Arbeitsverträge sowie vor der Verbeamtung auf Probe und vor der Berufung von Beamten ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Verstetigung der Beschäftigung)
  • vor einem Wechsel von bereits Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg in einen Schutzbereich (Wechsel in einen Schutzbereich)

Als Schutzbereich gelten im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung ausschließlich:

  • die staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
  • das Familieninterventionsteam
  • die Amtsvormundschaften und
  • der Landesbetrieb Erziehung und Beratung.

Vor einem Wechsel von bereits in der Freien und Hansestadt Hamburg Beschäftigten in einen Schutzbereich erfolgt die Regelanfrage ungeachtet der Funktion und Aufgabe in dem oben genannten Bereich. Wechseln bspw. schulische Beschäftigte die Schule oder Verwaltungskräfte zwischen den Ämtern, ohne dass einer der oben genannten Anlässe eintritt, erfolgt keine Regelanfrage.

FAQ

Stand: 2. Juli 2026 Gültig ab: 1. August 2026

Download

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Durchführung der Regelanfrage gemäß § 34a Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

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FAQ zur Regelanfrage

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