Rechte und Pflichten

Umgangsrecht

Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen und engen Bezugspersonen dient in der Regel dem Wohl des Kindes. Umgang meint nicht nur Besuchskontakte, sondern auch andere Formen der Kommunikation wie Telefonate oder Briefe.

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Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Einigen sich die Beteiligten nicht über Art und Umfang des Umgangs, kann das Familiengericht hierüber entscheiden.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs ist nur unter besonderen Umständen möglich. Das Familiengericht kann in geeigneten Fällen anordnen, dass der Umgang im Beisein eines Dritten stattfindet. Informationen über diesen "begleiteten Umgang" erhalten Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst des bezirklichen Jugendamtes.

Auch Großeltern und Geschwister sowie enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, haben ein Recht auf Umgang, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes berät und vermittelt bei Umgangsfragen.

Weitere Informationen und Hinweise auf Publikationen bietet der Familienwegweiser der Bundesregierung.

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