Jugendhilfe

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Anerkennung gemäß Paragraf 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch)

  • Schule, Familie und Berufsbildung
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Das Landesjugendamt Hamburg ist zuständig für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach Paragraf 75 SGB VIII, wenn der Träger Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe in der Freien und Hansestadt Hamburg erbringt.

Wer kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden?

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des Paragrafen 1 SGB VIII tätig sind,
  • gemeinnützige Ziele verfolgen,
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,
  • Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, und
  • zur Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraf 8a Abs. 4 und Paragraf 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII beigetreten sind. Für die unbefristete Anerkennung ist zudem ein geprüftes und abgestimmtes Kinderschutzkonzept Voraussetzung.

Detaillierte Informationen zu Anerkennungsvoraussetzungen, Regularien und dem Verfahren finden Sie in der Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (siehe unten).

Bedeutung der Regelung

Die Anerkennung eröffnet dem Träger die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften (Paragraf 78 SGB VIII). Darüber hinaus ist die Anerkennung in der Regel bei der Durchführung von Projekten und Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendhilfe Voraussetzung, um Fördermittel erhalten zu können.

Allerdings ergibt sich aus der Anerkennung für den freien Träger kein Anspruch auf Förderung. Sie entbindet den öffentlichen Träger auch nicht von der fachlichen Prüfung der Einzelnen zu fördernden Projekte.

Wo können Sie den Antrag stellen und was ist für die Anerkennung erforderlich?

Für den Antrag auf Anerkennung ist der Vordruck „Erstantrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe“ zu nutzen. Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem Antragsvordruck zu entnehmen.

Hinweis: Ausführliche Informationen für Fachkräfte der Jugendhilfe finden Sie hier.

Kontakt

Sozialbehörde
Amt für Familie, Abteilung Überregionale Förderung und Beratung (FS 4)
Claudia Schreiber
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg
Telefon: (040) 42863-2932
Fax: 040 4279 -618 34
E-Mail: landesjugendamt-anerkennungsverfahren@soziales.hamburg.de
Telefonische Sprechzeiten: Mo-Do 8-13 Uhr (und nach Vereinbarung)

Download

Richtlinie und Merkblatt für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach Paragraf 75 SGB VIII

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Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

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Anlage 1: Übersicht der Jugendhilfeaufgaben nach dem SGB VIII

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Anlage 2: Formblatt zu vertretungsberechtigten Personen

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Anlage 3: Beitrittserklärung zur „Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 8a und 72a SGB VIII) vom 11.12.2013“

PDF herunterladen [PDF, 112,9 KB]

Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). (Barrierefreie Datei)

PDF herunterladen [PDF, 865,9 KB]

Anlage 4: Angaben zu Gruppenzusammenkünften (ist nur für die Beantragung als Jugendverband erforderlich)

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Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016

PDF herunterladen [PDF, 247,7 KB]

AGJF Umlaufbeschluss 16/2016 vom 07.09.2016

PDF herunterladen [PDF, 56,7 KB]

Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

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