Was passiert, wenn ich mal ausfalle (zum Beispiel wegen betreuungsfreier Zeit, Krankheit, Fortbildung)?
Das Tagespflegegeld wird unter bestimmten Voraussetzungen fortgezahlt (siehe hierzu die Antwort auf die nächste Frage). Bitte stimmen Sie Ihre betreuungsfreien Zeiten mit den Eltern Ihrer Tageskinder ab.
Die Eltern können die Kostenübernahme für eine Vertretungsperson beantragen (PDF, 75 KB), da der Rechtsanspruch des Kindes auf Kindertagesbetreuung auch während Ihres Ausfalls gilt. Die Freie und Hansestadt Hamburg übernimmt die Kosten für die Vertretung.
Von den Eltern wird kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben, sondern sie zahlen auch während Ihrer betreuungsfreien Zeit den Teilnahmebeitrag an Sie weiter.
Für wie lange wird mein Tagespflegegeld fortgezahlt und warum?
In der Regel sind Sie als Kindertagespflegeperson selbstständig tätig. Daher haben Sie keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch wie abhängig Beschäftigte. Trotzdem zahlt die Freie und Hansestadt Hamburg Ihr Tagespflegegeld in Anlehnung an den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für bis zu fünf Wochen betreuungsfreie Zeit im Kalenderjahr fort.
Im Fall von Krankheit oder einem anderen triftigen Grund (zum Beispiel Fortbildung) wird die Zahlung bis zu zwei Wochen fortgesetzt.
Was muss ich tun, damit mein Tagespflegegeld fortgezahlt wird?
Grundsätzlich müssen Sie nichts tun. Es gelten die Regelungen der Kindertagespflegeverordnung, das heißt die Fortzahlung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kalenderjahr und bis zu zwei Wochen aus einem anderen triftigen Grund, zum Beispiel Krankheit oder Fortbildung.
Diese Zeiträume sind von Ihnen einzuhalten. Sollten Sie zum Beispiel aufgrund von Krankheit länger aus zwei Wochen ausfallen, müssen Sie dies der Tagespflegebörse mitteilen.
Wenn die Eltern die Kostenübernahme für eine Vertretung beantragen, müssen Sie bei Krankheit oder Fortbildung Ihren Ausfall mit einem ärztlichen Attest beziehungsweise Teilnahmebescheinigung nachweisen.
Muss ich mich um eine Vertretung kümmern?
Ja. Sie sollen mit einer anderen Kindertagespflegeperson zusammenarbeiten, damit eine Betreuung des Tageskindes erfolgen kann, auch wenn Sie mal ausfallen.
Sie als regelhafte Kindertagespflegeperson können am besten beurteilen, welche Vertretungsperson am besten zu Ihnen, den Betreuungszeiten und den Tageskindern beziehungsweise Eltern passt. Ihre Tagespflegebörse hilft Ihnen dabei, eine passende Vertretung zu finden.
Wie finde ich eine Vertretung?
Ihre Tagespflegebörse unterstützt Sie bei der Suche nach einer passenden Vertretungsperson.
Bewährt hat sich die Kontaktaufnahme zu anderen Kindertagespflegepersonen in Ihrer Nachbarschaft, zum Beispiel auf dem Spielplatz. Auch Stadtteilgruppen, selbst oder durch die Tagespflegebörse organisiert, helfen dabei, andere Kindertagespflegepersonen kennenzulernen.
In einigen Bezirken gibt es einen gemeinsamen E-Mail-Verteiler der Kindertagespflegepersonen, worüber auch nach einer passenden Vertretung gesucht werden kann.
Wie kann Vertretung organisiert werden?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für eine Vertretung. Das gängigste Modell ist die gegenseitige Vertretung zweier Kindertagespflegepersonen (Tandem-Modell). Es gibt auch Kindertagespflegepersonen, die sich auf die Vertretung anderer Kindertagespflegepersonen spezialisiert haben (Springer-Modell). Denkbar ist auch die Zusammenarbeit einzelner Kindertagespflegepersonen mit einer Großtagespflegestelle oder zwischen Kita und Kindertagespflege.
Mancherorts tun sich auch mehrere Kindertagespflegepersonen zusammen, treffen sich regelmäßig, zum Beispiel auf dem Spielplatz oder in einer Elternschule, und helfen sich dann in Ausfallsituationen gegenseitig aus.
In all diesen Konstellationen sollte die Zusammenarbeit immer ein Kennenlernen von Vertretungsperson und Tageskind vorab sowie regelhafte Treffen vorsehen.
Wer darf vertreten? Welche Qualifikation muss die Vertretungsperson vorweisen? Braucht sie eine Pflegeerlaubnis?
Eine Pflegeerlaubnis ist bei Vertretungspersonen, die nicht regelhaft in der Kindertagespflege tätig sind, nicht erforderlich.
Soll eine öffentliche Förderung der Vertretung erfolgen, braucht die Vertretungsperson aber die Eignungsfeststellung durch die Tagespflegebörse. Dies gilt auch als Voraussetzung für die Absicherung der Tageskinder durch die Unfallkasse Nord. Dabei wird grundsätzlich als Mindestqualifikation der Einführungskurs im Umfang von 45 Unterrichtsstunden (wie bei der ergänzenden Kindertagespflege) gefordert.
Warum wird eine Mindestqualifikation und Eignungsfeststellung der Kindertagespflegeperson verlangt?
Die Kindertagespflege hat den gleichen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrag wie Kindertageseinrichtungen. Dies gilt auch für Vertretungssituationen. Deshalb werden eine Mindestqualifikation und die Eignungsfeststellung vorausgesetzt.
Gerade Vertretungssituationen sind für die Kinder Stresssituationen, die einen besonders sensiblen Umgang erforderlich machen. Daher werden immer auch ein vorheriges Kennenlernen, regelhafte Treffen der Tageskinder mit der Vertretungsperson und in den Vertretungssituationen je nach Kind und seinem Alter auch Eingewöhnung im Beisein der Eltern empfohlen.
Wie werde ich Vertretungsperson?
Wenn Sie bereits Kindertagespflegeperson mit einer Pflegeerlaubnis sind, müssen Sie keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen. Wenden Sie sich zum Beispiel an die Kindertagespflegepersonen in Ihrer Umgebung und bieten Sie an, die Vertretung zu übernehmen, wenn die andere Kindertagespflegeperson ausfällt. Bedenken Sie dabei bitte, dass ein vorheriges Kennenlernen, regelhafte Treffen der Tageskinder mit der Vertretungsperson und in den Vertretungssituationen je nach Kind und seinem Alter auch eine Eingewöhnung im Beisein der Eltern empfohlen wird.
Sie sind noch keine Kindertagespflegeperson? Wenn Sie lediglich in Vertretungssituationen tätig werden möchten, dann gelten für Sie die Anforderungen an die sogenannte ergänzende Kindertagespflege. Die persönliche Eignung wird in einem persönlichen Gespräch geprüft und Sie müssen mindestens die Einführungsqualifizierung im Umfang von 45 Unterrichtsstunden absolvieren.
Der erste Schritt besteht aus der Teilnahme an der Erstinformationsveranstaltung. Diese wird einmal im Monat angeboten. Ihre Teilnahme ist kostenlos und unverbindlich. Sie wird als erster Baustein der Einführungsqualifizierung angerechnet.
Nach der Teilnahme an der Erstinformationsveranstaltung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Tagespflegebörse.
Wer zahlt die Vertretungsperson?
Die Freie und Hansestadt Hamburg übernimmt die Kosten für die Vertretungsperson. Dies setzt einen entsprechenden Antrag (PDF, 75 KB) der Eltern des betreuten Kindes voraus. Ein zusätzlicher Elternbeitrag wird nicht erhoben.
Die Bewilligung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Vertretungsstunden pro Woche bezogen auf das jeweils betreute Kind. Die Übernahme der Vertretungskosten findet ab dem ersten Tag der Vertretung statt.
Warum müssen die Eltern die Zahlung des Tagespflegegelds an die Vertretungsperson beantragen und nicht ich?
Während die Fortzahlung des Tagespflegegelds aufgrund Ihres Anspruchs auf die laufende Geldleistung (Erziehungsgeld, Sachkostenerstattung und Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen) erfolgt, ist die Kostenübernahme der Vertretung durch die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem Rechtsanspruch des Kindes auf Kindertagesbetreuung begründet.
Anspruchsberechtigt ist daher das zu betreuende Kind. Die Eltern entscheiden, wer die Vertretung für ihr Kind übernimmt und müssen diese Vertretung wünschen. Diesen Willen bekunden sie durch den Antrag. Somit müssen die Eltern die Kostenübernahme für die Vertretung mit dem Antrag (PDF, 75 KB) beantragen. Sie als Kindertagespflegeperson können den Eltern die Möglichkeit einer Vertretung nur anbieten.
Kann mich auch meine Nachbarin, die sich nicht als Kindertagespflegeperson qualifizieren möchte, vertreten?
Die Kindertagespflege hat den gleichen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrag wie Kindertageseinrichtungen. Dies gilt auch für Vertretungssituationen. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich eine Eignungsfeststellung der Vertretungsperson vorab erforderlich.
Als Mindestqualifikation wird die sog. Einführungsqualifizierung aus dem Hamburger Qualifizierungsprogramm für Tagespflegepersonen im Umfang von 45 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt. Die Tagespflegebörseprüft die Eignung außerdem in einem persönlichen Eignungsgespräch. Nur wenn die Eignung durch die Tagespflegebörse festgestellt wurde, übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten für die Vertretung. Und nur dann ist das Tageskind auch bei der Vertretungsperson durch die Unfallkasse Nord unfallversichert.
Eine Vertretung durch andere, das heißt nicht geprüfte und qualifizierte, Personen kann grundsätzlich nicht finanziell gefördert werden. Eine Ausnahme kann in besonderen Einzelfällen bei sehr kurzfristig entstehenden Betreuungsbedarfen gemacht werden.
Was mache ich in kurzfristigen Betreuungsengpässen, wenn es keine Vertretung gibt?
Idealerweise sorgen Sie zum Beispiel durch die Kooperation mit einer anderen Kindertagespflegeperson vor, sodass es, auch wenn Sie mal ausfallen, nicht zu einem Betreuungsengpass kommt.
Manchmal ist das aber nicht so einfach, zum Beispiel wenn die Betreuungszeiten ungewöhnlich sind. Manchmal kommt es auch vor, dass die Vertretungsperson im tatsächlichen Vertretungsfall selbst krank geworden ist.
Damit im Notfall die Betreuung sichergestellt wird, unterstützt die zuständige Tagespflegebörse dabei, eine Lösung zu finden.
Wie finde ich als Vertretungsperson heraus, wie viel ich tatsächlich bezahlt bekomme? (Auf dem Bewilligungsbescheid steht nur der Monatsbetrag.)
Die Vertretungsperson erhält durch die Tagespflegebörse des Bezirkes, in dem das zu betreuende Kind wohnhaft ist, eine Bewilligung über den tatsächlich geleisteten Vertretungsaufwand. Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Vertretungsstunden pro Woche.
Da die Leistungsarten mit den Wochenstunden jeweils auf eine ganze Woche (sieben Tage) berechnet sind, wird immer mindestens eine komplette Woche bewilligt. Der Bewilligungsbescheid weist den Betrag aus, der für einen ganzen Monat gelten würde. Vertretungsbetreuungen umfassen nur selten einen ganzen Monat. Der tatsächliche Zahlbetrag ist in der Regel daher niedriger.
Anteilige Zeiträume eines Monats werden auf den Kalendertag genau bezogen abgerechnet. Das bedeutet, hat ein Monat 31 Tage und liegt in diesem Monat zum Beispiel eine Bewilligung über 14 Tage vor, dann erfolgt die Abrechnung für 14/31 des Monatsbetrags. In einem Monat mit zum Beispiel 28 Tagen entspräche der Zahlbetrag 14/28 des Monatsbetrags.
Beispiel
Regelbewilligung: TPK 40, da 8 Stunden an 5 Tagen pro Woche (Mo-Fr) Vertretungsbewilligung: 1. Woche Mo-Fr, 2. Woche Mo-Mi, = 8 Vertretungstage - 8 Tage * 8 Std. = 64 Std. : 2 Wochen = 32 Std. - 2 Wochen TPK 40 Monatsbetrag: TPK 40 (Qualifikationsstufe 2/SK1-Pauschale) = 460,05 Euro Der Bewilligungsmonat umfasst 30 Tage, bewilligt wurden davon 14 Tage. Zahlbetrag: 460,05 : 30 * 14 = 214,69 Euro
Wie viele Kinder dürfen in Vertretungssituationen zeitgleich betreut werden?
Grundsätzlich gilt die maximale Anzahl zeitgleich betreuter Kinder gemäß Pflegeerlaubnis der Vertretungsperson. In der Regel sind dies maximal fünf Kinder zeitgleich, aus individuellen, zum Beispiel räumlichen Gründen kann auch nur eine niedrigere Anzahl zugelassen sein.
Diese maximale Anzahl kann während der Eingewöhnungszeit neuer Tageskinder sowie in Vertretungsfällen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen um höchstens zwei Kinder überschritten werden. Entscheidend ist dabei jedoch immer das Wohl des Kindes/der Kinder. Vom Wohl der einzelnen Kinder müssen Sie abhängig machen, ob und in welchem Umfang die maximale Anzahl zeitgleich betreuter Kinder vorübergehend überschritten werden kann.
Wird Vertretung in der Großtagespflege auch von der Freien und Hansestadt Hamburg gezahlt?
Bei der Vertretung in der Großtagespflege werden die Kosten wie bei einzeln tätigen Tagespflegepersonen durch die Freie und Hansestadt Hamburg übernommen. Dies gilt sowohl für die externe als auch für die gegenseitige Vertretung.
Wie kann ich dafür sorgen, dass die Tageskinder die Vertretungsperson schon kennen, bevor sie die Betreuung mal übernehmen muss?
Dafür gibt es ganz unterschiedliche Ansätze. Wie Sie das gegenseitige Kennenlernen von Tageskindern und Vertretungsperson organisieren, hängt auch von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige mögliche Umsetzungen als Anschauungsbeispiele vor:
Es kooperieren zwei Kindertagespflegepersonen, die beide jeweils im eigenen Haushalt betreuen. Die Kindertagespflegepersonen treffen sich einmal wöchentlich, indem die eine Kindertagespflegeperson die andere in deren Haushalt besucht. Dort findet eine Aktivität statt, wie zum Beispiel gemeinsames Basteln, anschließend essen sie gemeinsam Mittag und trennen sich dann wieder.
Es kooperieren zwei Kindertagespflegepersonen, die beide jeweils im eigenen Haushalt betreuen. Es findet ein wöchentliches Treffen in einer öffentlichen Einrichtung statt, zum Beispiel Elternschule oder Eltern-Kind-Zentrum(EKiZ), wo die Kindertagespflegepersonen mit ihren Tageskindern gemeinsam ein öffentliches Angebot nutzen, zum Beispiel Gedichte für Wichte.
Eine Großtagespflegestelle mit zwei Kindertagespflegepersonen kooperiert mit einer anderen Großtagespflegestelle, bestehend aus zwei Kindertagespflegepersonen. Während der Schließzeiten werden jeweils die Kinder der zu vertretenden Großtagespflegestelle betreut, bei denen die Abstimmung der betreuungsfreien Zeiten mit denen der Eltern nicht geklappt hat.
Mehrere Kindertagespflegepersonen treffen sich regelmäßig mit den betreuten Kindern auf dem Spielplatz, sodass die betreuten Kinder die anderen Kindertagespflegepersonen gut kennen lernen. Auch gegenseitige Besuche der Kindertagespflegepersonen untereinander finden statt. Fällt eine der Kindertagespflegepersonen aus, werden ihre Tageskinder von den anderen Kindertagespflegepersonen betreut.
Eine Großtagespflegestelle kooperiert mit einer einzelnen Kindertagespflegeperson, die regelmäßig mit ihren Tageskindern die Großtagespflegestelle besucht. Fällt diese einzeln tätige Kindertagespflegeperson aus, können ihre Tageskinder in der Großtagespflegestelle betreut werden. Fällt eine der Kindertagespflegepersonen der Großtagespflegestelle aus, kommt die einzelne Kindertagespflegeperson mit ihren Tageskindern in die Großtagespflegestelle und unterstützt dort bei der Betreuung der Tageskinder der ausfallenden Kindertagespflegeperson.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die für Sie zuständige Tagespflegebörse.
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Wie organisieren Sie die Vertretung in Urlaubszeiten, Krankheits- oder anderen Notfällen? Wie gestalten Sie die Betreuungszeiten? Hierzu sollten Sie mit Ihren PartnerInnen aus Ihrer Großtagespflegestelle gemeinsame Vereinbarungen treffen.