Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt automatisch übersetzt wurde.
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in der BSFB
Gesundheit stärken, Arbeitsfähigkeit sichern, Zukunft gestalten - BEM als Chance sehen
Das BEM ist ein Angebot für alle Mitarbeitenden, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (42 Kalendertage) krank waren – egal ob am Stück oder mit Unterbrechungen. Ziel ist es, gemeinsam Lösungen zu finden, die Ihnen den Wiedereinstieg erleichtern und langfristig Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz sichern.
Wir wollen Sie bestmöglich unterstützen - egal, ob Sie BEM-berechtigt sind oder Ansprechperson – denn Gesundheit ist unser gemeinsames Ziel! Nehmen Sie das BEM als Chance wahr und lassen Sie uns gemeinsam Wege finden, die Sie langfristig stärken.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie mehr erfahren? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!
Hier finden Sie auf einen Blick alle Broschüren, Flyer, Dokumente und BEM-Anschreiben mit weiterführenden Informationen – kompakt, hilfreich und jederzeit für Sie verfügbar.
BEM in der BSFB
Das Video wird geladen
Ihre Gesundheit. Unser Weg. Gemeinsam. Ein Video zur Orientierung und Ermutigung.
BSFB
Ziel: Das BEM dient dazu, die Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern zu erhalten. Es soll helfen, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Ablauf: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das BEM allen betroffenen Beschäftigten anzubieten. Es beinhaltet Gespräche und Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsbedingungen. Der Personalrat und bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung werden einbezogen.
Stufenweise Wiedereingliederung
Rechtsgrundlage: § 74 SGB V (für gesetzlich Krankenversicherte)
Rechtsgrundlage für Beamt*Innen ist die noch geltende Verwaltungsvorschrift zu § 77 HmbBG a.F. (siehe auch bem-leitfaden.pdf auf Seite 26 unten)
Ziel:. Die stufenweise Wiedereingliederung, auch "Hamburger Modell" genannt, soll Arbeitnehmer nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen.
Ablauf: Sie beginnt während der Arbeitsunfähigkeit und wird vom behandelnden Arzt eingeleitet. Die Arbeitszeit und -belastung werden schrittweise erhöht, meist über mehrere Wochen.
Abgrenzung
Initiator: Das BEM wird vom Arbeitgeber eingeleitet, die stufenweise Wiedereingliederung vom behandelnden Arzt.
Dauer: Das BEM kann ein längerfristiger Prozess sein, während die stufenweise Wiedereingliederung in der Regel auf wenige Wochen begrenzt ist.
Fokus: Das BEM konzentriert sich auf langfristige Anpassungen am Arbeitsplatz, die stufenweise Wiedereingliederung auf die schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung.
Die Wiedereingliederung stellt eine mögliche Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) dar. Allerdings umfasst das BEM ggf. darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Unterstützungsmaßnahmen, die individuell auf die betroffene Person abgestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem die Anpassung des Arbeitsplatzes an die gesundheitlichen Bedürfnisse, der Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erleichterung der Arbeitsausführung sowie organisatorische Veränderungen, die eine nachhaltige Wiedereingliederung und langfristige Beschäftigungsfähigkeit fördern.
Das Gesprächsangebot sowie dessen Annahme oder Ablehnung durch die BEM-Berechtigten wird vom zuständigen Personalsachgebiet dokumentiert.
Die BEM-Berechtigten entscheiden, ob sie das BEM-Gespräch freiwillig annehmen, indem sie Kontakt zu einer Ansprechperson aufnehmen.
Lehnen BEM-Berechtigte das Gespräch ab, ist das BEM-Verfahren an diesem Punkt beendet. Antworten die BEM-Berechtigten nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Erstanschreiben, sendet das Personalsachgebiet ein Erinnerungsschreiben. Bleibt das Anschreiben für weitere vier Wochen unbeantwortet, gilt das BEM-Angebot als abgelehnt.
Muss die Führungskraft (auch z. B. Schulleitung) eine Ablehnung besonders begründen?
In der Regel muss die Führungskraft (bzw. Schulleitung) eine Ablehnung sachlich begründen.
Die Ablehnung sollte auf nachvollziehbare dienstliche, fachliche oder organisatorische Gründe gestützt werden. Im Kontext Schule sind auch pädagogische Gründe denkbar.
Mögliche Gründe können sein:
Organisatorische Einschränkungen, z. B. keine Vertretung für bestimmte Aufgaben oder Unterrichtsstunden möglich.
Fachliche oder pädagogische Erwägungen, z. B. Auswirkungen auf die Unterrichtsqualität oder Teamarbeit im Kollegium.
Fehlende finanzielle oder personelle Ressourcen.
Widerspruch zu rechtlichen Vorgaben.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme (§ 167 Abs. 2 SGB IX), daher kann ein einfaches „Nein“ ohne Begründung nicht ausreichend sein.
Dokumentation der Ablehnung
Bitte dokumentieren Sie alle realistisch erscheinenden Maßnahmen, die Sie der Führungskraft (z. B. Schulleitung) vorschlagen, sowie deren Begründung. So kann sichergestellt werden, dass der Entscheidungsprozess nachvollziehbar bleibt und gegebenenfalls auf dieser Grundlage weiterverhandelt werden kann.
Jede Ablehnung wird in der BEM-Akte vermerkt. Falls eine Ablehnung erfolgt, sollte sie sachlich begründet und schriftlich festgehalten werden.
Die betroffene Person hat das Recht, die Ablehnung prüfen zu lassen. Falls die Ablehnung durch die Führungskraft (z. B. Schulleitung) nicht hinreichend begründet oder fehlerhaft ist, kann dies später geprüft und ggf. korrigiert werden.
Kann die BEM-berechtigte Person Einspruch gegen die Ablehnung der Führungskraft (z. B. Schulleitung) einlegen?
Ja, die BEM-berechtigte Person hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich an eine andere Beratungsinstanz zu wenden, z. B. den zuständigen Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung (falls eine anerkannte Behinderung oder Gleichstellung vorliegt). In Schulen kommen hier insbesondere der örtliche Personalrat für Lehrkräfte oder schulische Ansprechpartner*innen in Betracht.
Der Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) in seiner bisherigen Form besteht seit 2025 nicht mehr. Der Arbeitsmedizinische Dienst ist jetzt Teil der Abteilung P4 des Personalamtes, zusammen mit der Personalärztlichen Begutachtung. Der AMD kann nicht mehr als Erstansprechperson im BEM-Verfahren ausgewählt werden.
Falls sich während des BEM-Erstgesprächs der Bedarf einer Beratung mit arbeitsmedizinischer Expertise durch den AMD ergibt, ist auf der Mitteilung über die Durchführung des BEM-Gespräches das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen. Sobald die Mitteilung über die Durchführung des BEM-Gespräches der personalaktenführenden Dienststelle vorliegt, erfolgt von dort die Anmeldung beim AMD. Prozess Einbezug des AMD/P4 in ein BEM Verfahren
Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den allgemeinen Aufbewahrungsvorgaben für Personalakten. Rechtsgrundlagen hierfür sind Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 10 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) und § 85
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBeamtG). Weiterführende Informationen finden Sie auch im entsprechenden Hinweisblatt.
Detaillierte Regelungen zum BEM-Verfahren sind auf Seite 157 des Hinweisblatts dargestellt.
Die Aufbewahrungsfristen sind unter Ziffer 6 auf Seite 158 aufgeführt.
Bestimmte Unterlagen und Daten unterliegen einer verkürzten Aufbewahrungsfrist von 3 bzw. 5 Jahren nach Abschluss der Bearbeitung des jeweiligen Vorgangs (§§ 90, 91 Abs. 2 HmbBG).
Zusammenfassend gilt:
BEM-Akten dürfen frühestens nach 3 Jahren datenschutzkonform vernichtet werden.
Der Grund für das Ausscheiden der betroffenen Person (Ableben, interner Wechsel, Ausscheiden aus der FHH) hat darauf keinen Einfluss.
Verwahrung und Weitergabe der BEM-Akte:
Die BEM-Akte muss von der Erstansprechperson sicher und unzugänglich aufbewahrt werden.
Eine Weitergabe ist nur mit schriftlicher Genehmigung der betroffenen Person zulässig.
Falls keine berechtigte Person benannt werden kann, ist die betroffene Person darüber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.
In Ausnahmefällen (z. B. Ableben oder unbekannter Verbleib der betroffenen Person) verbleibt die BEM-Akte verschlossen in der Dienststelle und darf nur bei berechtigtem dienstlichen Interesse eingesehen werden.
Die folgenden Unterlagen und Dokumente sind in einer separat geführten BEM-Akte vertraulich für einen Zeitraum von 3 Jahren aufzubewahren:
A Erklärung zum Datenschutz (Kopie an BEM-Berechtigten)
B Einwilligungserklärung für Erhebung persönlicher Daten (Kopie an BEM-Berechtigten)
C ggf. Protokoll über Maßnahmen zur Eingliederung (Kopie an BEM-Berechtigten)
D ggf. Einwilligungserklärung zur Weitergabe von Daten an Dritte
Ggf. Vermerke über Arbeitsversuche, vereinbarte Maßnahmen usw.
Die/der BEM-Berechtigte kann Einsicht in alle Unterlagen und Dokumente, die ihre/seine Person betreffen, nehmen. Die BEM-Akte ist drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das BEM-Verfahren abgeschlossen wurde, mit allen in ihr enthaltenen Daten zu vernichten.
Die ausgewählte BEM-Erstansprechperson verwahrt die BEM-Akte sicher verschlossen in der Dienststelle. Dritte Personen dürfen keinen Zugang haben.
Verlässt die Erstansprechperson die Behörde, muss der Verbleib der BEM-Akte mit der jeweiligen BEM-berechtigten Person abgestimmt werden. Ein automatischer Übergang auf die Nachfolge der Stelle erfolgt nicht. Die BEM-berechtigte Person muss schriftlich ihre Zustimmung erklären.
In Ausnahmefällen (z. B. Ableben oder unbekannter Verbleib der betroffenen Person) verbleibt die BEM-Akte verschlossen in der Dienststelle und darf nur bei berechtigtem dienstlichen Interesse eingesehen werden.