Masernschutzgesetz

Anforderungen durch das Masernschutzgesetz

  • Schule, Familie und Berufsbildung

Seit dem 2. März 2020 müssen alle neuen Beschäftigten, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren worden sind und an Schulen tätig werden wollen, einen gültigen Impfschutz gegen Masern (zwei Impfungen) vorweisen. Alternativ kann auch ein ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität oder eine gesundheitliche Kontraindikation bescheinigt, vorgelegt werden. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann das Beschäftigungsverhältnis nicht aufgenommen werden.

Weiterführende Informationen:


Sammlung von weiterführenden Inhalten

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Podcast zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes an Schulen

Der Podcast „MOIN! Ein Pod Schulrecht, bitte! Thema: Masernschutz“ wurde von den bezirklichen Gesundheitsämtern mit dem Amt für Gesundheit und einer Schule gemeinsam entwickelt und aufgezeichnet. Im Podcast werden ganz praktische Fragen rund um die Umsetzung des Masernschutzgesetzes behandelt.