Seit dem 2. März 2020 müssen alle neuen Beschäftigten, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren worden sind und an Schulen tätig werden wollen, einen gültigen Impfschutz gegen Masern (zwei Impfungen) vorweisen. Alternativ kann auch ein ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität oder eine gesundheitliche Kontraindikation bescheinigt, vorgelegt werden. Ohne einen entsprechenden Nachweis kann das Beschäftigungsverhältnis nicht aufgenommen werden.
Weiterführende Informationen:
- FAQs des Bundesgesundheitsministeriums
Warum brauchen wir eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern? Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz! - Dienstanweisung zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes
landesrecht-hamburg.de