Diese Vereinbarungen beziehen sich auf einzelne oder mehrere Mitbestimmungstatbestände nach dem HmbPersVG und haben den Zweck, die Beteiligung des Personalrates in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichen Gegenstand zu erübrigen, sie bedeuten demnach eine "vorweggenommene" Mitbestimmung. Eine Dienstvereinbarung wird daher nur zu Mitbestimmungsfragen abgeschlossen und nur dann, wenn zu diesen Fragen eine spätere Mitbestimmung in Einzelfragen (zumindest zum Teil) entbehrlich wird.
Nachfolgend finden Sie die für die Schulen maßgeblichen Dienstvereinbarungen. Die Schulleitungen werden um Beachtung dieser Dienstvereinbarungen gebeten.