FAQ

Zur Durchführung der Prüfung

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§ 22 Prüfungsgremien

  • Die Mitglieder der PK nehmen grundsätzlich nicht an den Fachprüfungsausschüssen teil.
  • Der Vorsitzende der PK kann dem Fachprüfungsausschuss als viertes Mitglied zusätzlich beitreten, um eine besondere Kontrollfunktion auszuüben.
  • Es werden drei Stellvertreter/Stellvertreterinnen benannt. Die beiden Stellvertreter für die „einfachen Mitglieder“ werden nicht namentlich zugeordnet (Liste), um eine höhere Flexibilität zu gewährleisten.
  • Im Krankheitsfall, im Falle der Teilnahme eines Mitgliedes der PK als Referent am Fachprüfungsausschuss und in anderen unabweisbaren Fällen übernimmt der Stellvertreter/die Stellvertreterin die Funktion des Mitglieds der PK.
  • Zu den Aufgaben der/des Vorsitzenden der PK siehe insbesondere die entsprechenden Angaben in § 22 Absatz 3. Die Abteilungsleitung Oberstufe muss nicht unbedingt den Vorsitz übernehmen.
  • Unter „Schulleitungsvertretung“ in der PK kann jedes Mitglied der erweiterten Schulleitung der betroffenen Schule verstanden werden. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der „Schulleitungsvertretung“ ist ebenfalls Mitglied der erweiterten Schulleitung.
  • Der Schulleiter bzw. die Schulleitungsvertretung in der PK kann grundsätzlich nicht an den Fachprüfungsausschüssen teilnehmen (Ausnahme: Referent – Normenkonflikt).
  • Die Schulen sollten nach Möglichkeit ein Mitglied der erweiterten Schulleitung für die PK benennen, um die weiteren Mitglieder in den FPA einsetzen zu können.
  • § 22 Absatz 2 Satz 2: „Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben.“ Es handelt sich um eine grundsätzliche Regelung. Abweichungen sind aus wichtigem Grund ausnahmsweise möglich. Das gilt insbesondere dann, wenn in einem kleinen Fach an einer Schule nicht eine ausreichende Anzahl von Lehrkräften zur Verfügung steht. Zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich Lehrkräfte einer anderen Schule einbezogen werden können. Eine Abweichung von der „soll“-Regelung kann ebenfalls im Ausnahmefall eingesetzt werden, wenn Mitglieder des Schulleitungsteams den Vorsitz übernehmen sollen und z. B. in einem angrenzenden Fach des jeweiligen Aufgabenfelds (PGW –> Geschichte etc.) ihre Lehramtsprüfungen abgelegt bzw. unterrichtet haben.
  • Mitglieder der erweiterten Schulleitung können Vorsitze der FPA übernehmen, sofern sie nicht Mitglied der PK sind. Als Referenten dürfen sie auch als Mitglied der PK teilnehmen (s. o.). Sie werden dann in der PK vertreten, wenn diese eine Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Fachprüfungsausschuss zu treffen hat (z. B. Überprüfung einer Entscheidung des Fachprüfungsausschusses nach § 22 Absatz 6).
  • § 22 Absatz 5 in Verbindung mit § 24, Beschlussfähigkeit der FPA: § 24 Absätze 3 und 4 sind als speziellere Regelung gegenüber § 22 Absatz 5 APO-AH zu betrachten. Die Mitglieder des FPA müssen bei schriftlichen Prüfungen nicht gleichzeitig am gleichen Ort zusammentreten, die Einschätzung der Leistung wird durch das in § 24 beschriebene Korrekturverfahren dokumentiert.

§ 26 – Mündliche Prüfung, Präsentation

  • Hinsichtlich der Angabe bzw. Kenntnis der Inhalts- bzw. Kompetenzbereiche vor der mündlichen Prüfung gilt § 26 Absatz 1 Satz 4 APO-AH. Nach § 26 APO-AH darf der Prüfling einen Inhalts- bzw. Kompetenzbereich (in der alten Fassung: „Prüfungsgebiet“) vor der Prüfung durch den Prüfling angeben (und damit kennen), den zweiten nicht. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Prüflinge der klassischen mündlichen Prüfung einerseits und der Präsentationsprüfung andererseits hat die Behörde entschieden, allen Prüflingen den zweiten Inhalts- bzw. Kompetenzbereich ihrer Prüfung zwei Wochen vor der Prüfung durch den Prüfer bekannt zu geben. Beide Bereiche werden schriftlich bekannt gegeben. Dies gilt für alle Fächer. In der neuen Fassung der Abiturrichtlinie werden die entsprechenden Regelungen wiedergegeben. Dabei beschreiben die Fachanlagen z. T. weitere fachspezifische Ausgestaltungen der Kombination von Inhalts- bzw. Kompetenzbereichen. So können einzelne Fächer vorsehen, dass in der Angabe der Prüfungsbereiche nur Inhaltsbereiche vorgegeben werden. Näheres ist der zum Beginn des Sj. 18/19 veröffentlichten „Richtlinie für die Aufgabenstellung und Bewertung der Leistungen in der Abiturprüfung“ (mit Anlagen) vom Juli 2018 zu entnehmen.
  • Die neue Fassung der Abiturrichtlinie enthält ebenfalls Angaben zur Vorlage eines weiteren Teils der Aufgabenstellung als Impuls zu Beginn des zweiten Teils der Mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 2.
  • Die Selbstständigkeit der Erarbeitung soll bei einer Operationalisierung in der Aufgabenstellung weiterhin ermöglicht werden: „Dem Prüfling ist in seinem Lösungsansatz ein Gestaltungsraum zu lassen.“ Die Entwicklung einer Leitfrage ist nicht zwingend vorgesehen (Fachspezifika).
  • § 26 Absatz 3: „Das Fachgespräch dient der prüfenden Vertiefung“ – Die Rolle des Fachgesprächs wird so betont.
  • § 26 Absatz 5: „In einer Präsentationsprüfung können schwerwiegende Mängel der fachlichen Prüfungsleistungen nicht durch Präsentations- oder Medienkompetenz kompensiert werden.“ Der Passus akzentuiert das Gewicht der fachlichen Leistung.
  • Beispielaufgaben zur Präsentationsprüfung werden zu Beginn des Schuljahres 18/19 veröffentlicht. Sie ersetzen die Beispielhefte auf der entsprechenden Website des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung.

Download

Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife

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Abiturrichtlinie

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Schreiben B 3 zu Klausuren unter Abiturbedingungen (3. September 2013)

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Schreiben B 3 - Erläuterungen zur Organisation und Anrechnung des Fremdsprachenunterrichts an Hamburger allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (15. Oktober 2016)

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Schreiben B 5 zur Vereinfachung des Nachweises des erreichten Kompetenzniveaus nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen im Abiturzeugnis (4. April 2016)

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Schreiben B 5 zur Umsetzung der „Richtlinie über die Gewährung von Erleichterungen für neu zugewanderte Schülerinnen, Schüler und Prüflinge bei Sprachschwierigkeiten in der deutschen Sprache“ in zentralen Prüfungen und Klausuren im Schuljahr 2016/17 (28. November 2016)

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Schreiben B zur Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (HmbGVBl. S. 161), (11. Juli 2017)

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Schulaufsichtliche Weisung für bilinguale Zweige an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Hamburg (MBlSchul Nr. 07, 6. Oktober 2014)

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Richtlinie über die Gewährung von Erleichterungen für neu zugewanderte Schülerinnen, Schüler und Prüflinge bei Sprachschwierigkeiten in der deutschen Sprache (MBlSchul Nr. 08, 7. Oktober 2016)

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