§ 6 Absatz 2: Profile sollen einen Schwerpunkt haben. Absatz 3: Ein Profil kann auch mehr als ein profilgebendes Fach aufweisen. In Abfragen ist man aber häufig gezwungen, nur einen Schwerpunkt anzugeben, auch wenn die beiden profilgebenden Fächer unterschiedlichen Aufgabenfeldern entstammen.
- In Zukunft sollten Verbindungen mehrerer gleichberechtigter Aufgabenfelder ausdrücklich gekennzeichnet werden, sofern zwei profilgebende Fächer angeboten werden.
§ 7 Absatz 3, § 6 Absatz 1: Herkunftssprachlicher Unterricht, Belegverpflichtungen, Wahl des Kernfachs.
- Für die Belegverpflichtung nach § 7 Absatz 3 können die Unterrichtsjahre im Herkunftsland in der jeweiligen Herkunftssprache anerkannt werden. Wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, müssen die Schülerinnen und Schüler keine weitere Sprache in der Vorstufe aufnehmen. Siehe Schreiben B3 vom 16.10.15, Dokumente unten.
- Grundsätzlich ist es möglich, dass Schülerinnen und Schüler, ihre Herkunftssprache als Kernfach in der Studienstufe (weitergeführte Fremdsprache) fortführen können, sofern das Fach in die Liste der unterrichteten Fächer nach Anlage 1 zu § 5 Absatz 1 aufgenommen oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Vgl. § 6 Absatz 1. Diese Möglichkeit bestand auch schon nach der alten Fassung der APO-AH. Die Schülerinnen und Schüler müssen dabei mindestens das entsprechende Eingangsniveau B1 erreichen.
§ 19 Absatz 4: „Die Zeugnisse tragen das Datum des Tages, an dem die Zeugniskonferenz das Bestehen der Abiturprüfung festgestellt hat.“ (bereits vorherige Fassung der APO-AH)
- Die Schulen verfahren grundsätzlich so wie bisher. Grund für die allgemeine Anforderung in der Regelung ist die gesetzliche Vorgabe aus § 62 HmbSG, wonach die Zeugniskonferenz über den Inhalt der Zeugnisse entscheidet.
§ 25 Absatz 4: „Über das Format der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 [= „Nachprüfungen“] entscheidet die Schule.“ Wer trifft die Entscheidung in welchem Umfang?
- Gesetzessystematisch betrachtet handelt es sich bei den Entscheidungen der Schule nach § 25 Absatz 4 um Einzelfallentscheidungen. Allerdings ist es nicht rechtswidrig, wenn die Entscheidung nach Satz 3 für den gesamten Prüfungsdurchgang einheitlich getroffen wird. Die Schulleitung entscheidet nach Maßgabe der schulorganisatorischen Gegebenheiten. In der Regel wird das Format der mündlichen Prüfung nach § 26 Absatz 2 gewählt werden.
§ 26 Absatz 3: „ist das profilgebende Fach viertes Prüfungsfach, wird die Prüfung als Präsentationsprüfung durchgeführt, wenn nicht schon in einem weiteren profilgebenden Fach schriftlich geprüft wurde.“ Gilt dies auch, wenn das weitere profilgebende Fach gemäß § 6 Absatz 3 ein Kernfach ist?
- Ja.
§ 27: In § 27 wird geregelt, dass ein Prüfling bei erneutem Versäumnis eines Prüfungstermins ein schulärztliches Attest vorzulegen hat. Gibt es dann einen zweiten Nachschreibtermin?
- Ein zweites Nachschreiben ist bei entsprechenden Nachweisen denkbar. In diesem Falle wird auch bei zentralen Prüfungsfächern die betroffene Schule die Aufgaben selbst stellen müssen.
§ 30 Absatz 4: In einem Einzelfall (Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht) enthielt die Niederschrift über die mündliche Abiturprüfung entgegen § 30 Absatz 4 APO-AH keine zusammenfassende Aussage darüber, wie die Bewertung der Prüfungsleistungen zustande gekommen ist (RA).
- Auf eine zusammenfassende Aussage zur Begründung der Gesamtbewertung muss geachtet werden, sonst droht im Klagefall die Wiederholung der Prüfung.
BPL gyO, Abschnitt 1.4: „Klausuren unter Abiturbedingungen“. Ist die Formulierung so gemeint, dass sich diese Bedingungen nur auf Prüfungszeit, Hilfsmitteln, Protokoll und Einlesezeit beziehen oder muss den Klausurschreibenden auch wie im Abitur eine Auswahl an Prüfungsaufgaben vorgelegt werden (also z. B. Geschichte: zwei Aufgaben zum Thema „Deutschland nach 1945“ und ein Thema „Russische Revolution“)?
- Die erste Variante genügt den Vorgaben. Die zweite Variante ist möglich.
BPL gyO, Abschnitt 1.4: „Klausuren unter Abiturbedingungen“. Wo ist genau festgelegt, dass die Klausuren unter Abiturbedingungen auch im vierten Semester durchgeführt werden dürfen?
Den Schulleitungen wurde per B3-Schreiben vom 03.09.2013 mitgeteilt, dass diese Möglichkeit auf der Grundlage der Verschiebung der schriftlichen Prüfungstermine besteht (s. Dokumente unten).