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Arbeitszeit

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Beschäftigte an allgemeinbildenden Schulen und am HIBB, die eine Teilzeitbeschäftigung, eine Beurlaubung oder ein Sabbatjahr zum 1. Februar 2026 wahrnehmen möchten, werden aufgefordert etwaige Anträge

bis zum 30.09.2025
 

über die Schulleitung an das jeweils zuständige Personalsachgebiet zu richten. Bei Lehrkräften muss der Beginn eines Sabbatjahres zwingend der 01.08. sein, so dass der Beginn eines Sabbatjahres zum 01.02. nur für das nichtpädagogische Personal möglich ist.

Achtung: Die Schulleitungen werden gebeten die Anträge von Lehrkräften via PPS (Personalplanungssystem) zu generieren! Den übrigen Beschäftigten stehen die entsprechenden Anträge im Intranet der BSB (A-Z / Vordrucke: Personal) und am Ende dieser Seite (s. u.) zur Verfügung.

Bitte achten Sie darauf, dass die oben genannte Frist ebenfalls für Verlängerungsanträge von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen gilt. Beschäftigte, bei denen bereits eine Teilzeitbeschäftigung über den 31.01.2026 hinaus bewilligt wurde, brauchen keinen erneuten Antrag stellen. 

Des Weiteren ist vor dem Hintergrund einer optimalen Ausnutzung von Stellenkapazitäten an Ihren Schulen auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten. 

Sollten sich bei Ihnen Fragen zu Ihren Teilzeitbeschäftigungs- und Beurlaubungsmöglichkeiten ergeben, steht Ihnen Ihre zuständige Personalsachbearbeitung jederzeit zur Verfügung.

Die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Beamte können Sie dieser Übersicht sowie den gesetzlichen Vorschriften entnehmen.

Antragsformulare für nichtpädagogisches Personal:

Antragsformulare für pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal: