Arbeitszeit

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

  • Schule, Familie und Berufsbildung

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Lehrkräfte und PTF an allgemeinbildenden Schulen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung zum 1. Februar 2027 wahrnehmen möchten, werden aufgefordert etwaige Anträge

bis zum 30. September 2026

über die Schulleitung an das jeweils zuständige Personalsachgebiet zu richten. Die Antragsfrist gilt ebenso für Verlängerungsanträge von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen. Im Falle von bereits über den 31. Januar 2027 hinaus bewilligter Teilzeit oder Beurlaubung ist ein erneuter Antrag nicht notwendig.

Die Schulleitungen werden gebeten, die Anträge der Lehrkräfte ausschließlich über PPS (Personalplanungssystem) zu generieren! Dem pädagogisch-therapeutischen Fachpersonal stehen die entsprechenden Anträge am Ende dieser Seite (siehe unten) zur Verfügung.

Die Antragsfrist gilt nicht für das nichtpädagogische Personal. Entsprechende Anträge können jederzeit über die Schulleitung gestellt werden. Die zu nutzenden Antragsvordrucke sind ebenfalls auf dieser Seite (siehe unten) zu finden.

Beschäftigte an beruflichen Schulen wenden sich bitte bzgl. der geltenden Regelungen an Ihre Schulleitung oder Personalsachbearbeitung.

Sollten sich bei Ihnen Fragen zu Ihren Teilzeitbeschäftigungs-, Sabbat- und Beurlaubungsmöglichkeiten ergeben, steht Ihnen Ihre zuständige Personalsachbearbeitung jederzeit zur Verfügung.

Die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Beamte können Sie dieser Übersicht sowie den gesetzlichen Vorschriften entnehmen.

Antragsformulare für nichtpädagogisches Personal:

Antragsformulare für pädagogisch-therapeutisches Fachpersonal: