Bildungssenatorin Ksenija Bekeris: „Selbstverständlich müssen alle Schulen den Unterricht und die Teilnahme aller Kinder sicherstellen, auch die speziellen Sonderschulen. Wir waren mehr als irritiert über Aussagen einzelner Schulen, dass dies nicht gewährleistet sei und haben die Schulen angewiesen, die Teilnahme sicherzustellen. Die Schulleitungen haben das auch zugesagt. Die Schulpflicht gilt uneingeschränkt, auch und insbesondere für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf.“
Jedes Kind hat selbstverständlich das Recht, die Schule zu besuchen – unabhängig davon, ob es durch eine Schulbegleitung unterstützt wird oder nicht. Inklusion ist kein einzelnes Angebot und nicht Aufgabe einer einzelnen Berufsgruppe. Sie ist eine gemeinsame Aufgabe, für die viele Menschen Verantwortung übernehmen. Dazu gehören Lehrkräfte, Sonderpädagog:innen, sozialpädagogische Fachkräfte, Förderkoordination, therapeutische Angebote, die Unterstützung aus den Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ), das Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus (BBZ) und eben auch Schulbegleitungen. Den Schulen werden aktuell rund 1.900 Lehrkräftestellen zusätzlich nur für die Umsetzung von Inklusion zugewiesen, davon rund 680 an Grundschulen und rund 1.100 an Stadtteilschulen. Das bedeutet, dass pro Grundschule durchschnittlich über 3,3 Lehrkräftestellen zusätzlich für sonderpädagogische Förderung zur Verfügung stehen, an Stadtteilschulen sogar fast 17.
Die Ausstattung mit Schulbegleitungen (und insgesamt mit Personalressourcen für Inklusion) wurde im Rahmen des Prüfprozesses im Sommer überprüft und es wurden teilweise auch Nachbewilligungen vorgenommen.
Aktuell ist die Schulaufsicht erneut im Austausch mit allen 13 speziellen Sonderschulen, um eine Beschulung aller Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.
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