Einleitung von Baugrubenwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Beim Vorliegen einer Altlastenfläche oder einem Verdacht auf Altlast ist eine umfangreiche Grundwasseranalyse zu erstellen und mit dem Antrag einzureichen. Der Analyseumfang ist vorab mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Auskunft über die zuständige Dienststelle finden sie hier.
Für die Entnahme von Grundwasser ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die zusätzlich und unabhängig zur Einleitungsgenehmigung zu beantragen ist. Weitere Informationen zur Entnahme von Grundwasser finden sie unter: https://www.hamburg.de/vorueberg-grundwasserabsenkungen/
Soll mit dem Baugrubenwasser nicht nur Niederschlagswasser sondern auch Grundwasser (auch Stau- und Schichtenwasser) in das öffentliche Siel eingeleitet werden, so ist vorab eine aktuelle Grundwasseranalyse zu erstellen und dem Antrag beizufügen. Der Analyseumfang richtet sich dabei nach der Sielart, in das die geplante Einleitung erfolgen soll.
Für Einleitungen ins Schmutz- oder Mischwassersiel sind folgende Parameter zu analysieren: pH-Wert, absetzbare Stoffe, Eisen (gesamt), Eisen (II), Kalklösende Kohlensäure, Ammonium, Sulfat, Kohlenwasserstoffe (gesamt), AOX und Magnesium.
Für Einleitungen ins Regenwassersiel sind zusätzlich folgende Parameter zu analysieren: TOC, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom (gesamt), Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink und Abfiltrierbare Stoffe.
Bei der Einleitung von Baugrubenwasser sind immer ein Sandfang und ein Wasserzähler zu installieren und zu betreiben.
Der Sandfang dient zur Abscheidung von Feststoffen und damit der Vermeidung einer Versandung des Siels. Es bestehen folgende Anforderungen an die Dimensionierung des Sandfangs:
- die Aufenthaltszeit sollte bei max. Zuflluss mindestens 0,5 h betragen
- die Flächenbeschickung sollte bei einem max. Zufluss den Wert von 2,4 m/h nicht überschreiten
- die effektive Länge sollte doppelt so groß sein wie die Breite des Sandfangs und der Wasserstand sollte mindestens 1,2 m betragen (s. Bild unten)
Als Wasserzähler ist ein kalibrierter und für den Volumenstrom geeigneter Wasserzähler zu verwenden, der in Fließrichtung hinter dem Sandfang zu installieren ist. Die eingeleiteten Wassermengen sind auf dem Erfassungsbogen (liegt dem Genehmigungsbescheid bei) zu dokumentieren. Der Zähler ist hinter der Wasseraufbereitung vor der Einleitstelle einzubauen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Einbaustelle mit der jeweils zuständigen Ansprechperson bei der Hamburger Stadtentwässerung vor Ort abzustimmen (die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Einleitungsgenehmigung). Leitungen/Schläuche zur Einleitstelle ohne Zähler (z. B. Notüberlauf) sind unzulässig.
Der Leitungsabschnitt mit dem eingebauten Zähler muss jederzeit vollständig gefüllt sein (s. nachfolgende Grafik).
Die Versickerung des geförderten Baugrubenwassers an anderer Stelle in den Untergrund ist nur in wenigen Fällen und unter besonderen Voraussetzungen möglich. Vor Antragstellung wird daher eine Beratung durch die BUKEA, Abteilung Wasserwirtschaft (Referat W 12), Tel.: 428 40 - 5338 / 3574 dringend empfohlen.
Baugrubenwasser kann je nach Verschmutzungsgrad, Abwasseraufbereitung und hydraulischer Kapazität in Schmutz-, Misch- oder Regenwassersiele eingeleitet werden. Bei der Einleitung in ein Regenwassersiel ist außerdem die hydraulische Aufnahmefähigkeit des Oberflächengewässers maßgeblich, in welches das Regenwassersiel mündet.
Die Sielbenutzungsgebühren sind bei einer Einleitung in das Regenwassersiel zwar geringer, jedoch gelten bei der Einleitung in das Regenwassersiel strengere Anforderungen an die Abwasserqualität, sodass in der Regel eine wesentlich aufwändigere Abwasserbehandlung stattfinden muss. Grundsätzlich eignet sich nur Baugrubenwasser aus geschlossenen Wasserhaltungen für die Einleitung in das Regenwassersiel.
Wenn die Anforderungen an die Abwasserqualität zur Einleitung ins Regenwassersiel nicht sicher erfüllt werden können, eignen sich zunächst nur Schmutz- oder Mischwassersiele für die Einleitung. Durch eine Analyse des Baugrubenwassers an der Einleitungsstelle kann die Einhaltung der Anforderungen für die Einleitung ins Regenwassersiel nachgewiesen und eine (gebührenpflichtige) Änderung der Einleitungsgenehmigung beantragt werden.
Auch für die Einleitung von Baugrubenwasser in Schmutz- und Mischwassersiele bestehen Anforderungen an die Abwasserqualität, sodass vor der Einleitung eine Behandlung des Baugrubenwassers erfolgen muss.
Grenzwerte für die Einleitung von Baugrubenwasser in öffentliche Abwasseranlagen können nicht pauschal festgelegt werden. Sie sind abhängig von vielen Faktoren wie z.B. Sielart, einzuleitende Menge sowie Dauer der Einleitung und müssen daher einzelfallbezogen festgelegt werden. Orientierung bieten die allgemeinen Einleitungsbedingungen (AE), die bei jeder Einleitung ins öffentliche Schmutz- und Mischwassersiel eingehalten werden müssen. Für die Einleitung von Baugrubenwasser werden in der Regel strengere Grenzwerte festgesetzt.
Die maximal einleitbare Fördermenge (m³/h) ist abhängig von der Dimensionierung und der hydraulischen Auslastung des Siels, in welches die geplante Einleitung erfolgen soll. Die geplante maximale Fördermenge ist im Antrag anzugeben und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft sowie im Genehmigungsbescheid festgelegt.
Bei Einleitungen in den Straßenablauf (Trumme) ist eine Sondernutzungserlaubnis beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen. Ihr zuständiges Bezirksamt finden Sie unter: Mein zuständiges Bezirksamt. Der Bereich der Einleitstelle ist fachgerecht abzusichern.
Bei einer Überschreitung der im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte ist die absendende Dienstelle unverzüglich zu informieren. Es sind geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit der absendenden Dienststelle zu veranlassen.
Eine Einleitung von Baugrubenwasser ohne gültige Einleitungsgenehmigung ist verboten und kann rechtliche Konsequenzen (z.B. Ordnungswidrigkeitenverfahren) zur Folge haben. Einleitungsgenehmigungen können gebührenpflichtig verlängert werden, wenden sie sich dazu bitte rechtzeitig mit einem formlosen Antrag an die absendende Dienststelle.