Pflicht zur Einbindung von Erneuerbaren Energien
Mit welchen Maßnahmen lässt sich die EE-Pflicht erfüllen?
Hierfür steht ein Bündel an Möglichkeiten zur Verfügung, die sich auch miteinander kombinieren lassen. Ziel ist, dass jede Gebäudeeigentümerin und jeder Gebäudeeigentümer eine individuelle Lösung finden können soll, die zu ihrem oder seinem Gebäude und den jeweiligen Rahmenbedingungen passt. Die Reihenfolge der unten stehenden Optionen, die EE-Pflicht zu erfüllen, zeigt die Priorität unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten. Wichtiger Hinweis: bestehende EE-Wärmeanlagen werden zur Erfüllung der Pflicht anerkannt, soweit sie den Anforderungen entsprechen!
Anschluss an ein Wärmenetz
Im Vergleich zu individuellen Maßnahmen an Einzelgebäuden lässt sich die Pflicht in den meisten Fällen besser und wirtschaftlicher über die Einbindung in ein Wärmenetz erfüllen. Denn die Betreiber solcher Netze sind nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (§ 10, Dekarbonisierungsfahrpläne) verpflichtet, spätestens 2030 mindestens 30 % Erneuerbare Energien ins Wärmenetz einzuleiten.
Informieren Sie sich deshalb z.B. über das Hamburger Wärmekataster (www.hamburg.de/energiewende/waermekataster), ob in der Nähe Ihrer Immobilie ein Wärmenetz liegt und erfragen Sie beim Netzbetreiber, ob ein Anschluss möglich ist.
Wärmepumpen nutzen Abwärme oder Umweltwärme aus Luft, Boden oder Wasser. Für die Gewinnung der Luftwärme kommen z. B. im Freien stehende Ventilatoren zum Einsatz, für Bodenwärme Erdwärmesonden oder -kollektoren. Sie wenden dabei das umgekehrte Prinzip eines Kühlschranks an. Mithilfe von zumeist Strom wird den genannten Medien Wärmeenergie entzogen und damit Heizwasser von höherer Temperatur (am besten bis max. 55 °C) erzeugt. Bei neueren Gebäuden und bei Flächenheizungen sind diese Temperaturen für Heizzwecke ausreichend, bei unsanierten Altbauten sind dagegen ergänzende Maßnahmen notwendig (z. B. Gebäudedämmung, größere Heizflächen, Kombination mit Spitzenlastkessel).
Solarthermie
Solarthermische Anlagen erhitzen mit Hilfe der Sonnenwärme Heizwasser zur Warmwasserbereitung und zur Heizungsunterstützung. Die Solarkollektoren benötigen einen möglichst wenig verschatteten Platz auf dem Haus- oder Carportdach. Daumenregel für den Platzbedarf beim Einfamilienhaus: ca. 4 -12 m² für den Kollektor auf dem Dach und ca. 1 m² Grundfläche für einen Warmwasserspeicher in der Nähe der Heizungsanlage. Dabei ist auch die Kombination mit Dachbegrünung möglich.
Holzheizung
Holz ist eine regenerative Wärmequelle. Zentrale Pellet- und Holzhackschnitzelheizungen sind deshalb ebenso wie qualitativ hochwertige Holzöfen zur Pflichterfüllung zugelassen. Für einen effizienten und ganzjährig emissionsarmen Betrieb sollte eine Holzheizung aber mit Solarthermie kombiniert werden.
Biomethan / Bioöl
Ist keine der genannten technischen Veränderungen möglich, ist die Pflicht bei Brennwertgeräten bis 50 kW thermischer Leistung auch mit der Beimischung von Biomethan zu Erdgas bzw. flüssiger Biomasse (Bioöl) zu Heizöl zu erfüllen. Hierzu sind keine zusätzlichen Anlagen nötig, aber der Einkaufspreis ist gegebenenfalls höher. Ab einer thermischen Gesamtleistung von 50 kW ist der Einsatz einer hocheffizienten KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplung) für die Wahl dieser Option Voraussetzung.
Hinweis: Biomethan und Bioöl sind gleichwertige Umsetzungsoptionen zu den vorher genannten technischen Veränderungen. Es müssen hierbei keine Nachweise bezüglich der Realisierbarkeit der anderen Umsetzungsoptionen eingereicht werden.
Kann ich für die Ermittlung des 15 % Pflichtanteils den voraussichtlichen Wärmeenergiebedarf nach Heizungstausch nehmen?
Ja, das ist möglich. Wie der Wärmeenergiebedarf bestimmt werden kann, wird in § 3 Nr. 11 HmbKliSchG definiert. Es sind Verbrauchs- und Bedarfsrechnungen zugelassen. Wenn der Wärmebedarf mittels einer Bedarfsberechnung ermittelt wird, dann kann zur Bestimmung des 15%igen Pflichtanteils der voraussichtliche Wärmebedarfs nach Heizungstausch zugrunde gelegt werden.
Beispiele:
Verbrauchsberechnung: Der Wärmeenergiebedarf des Bestandsgebäudes mit NT-Kessel (z.B. alter Bedarf 20.000 kWh/a, davon 15% EE wären 3.000 kWh/a) oder
Bedarfsberechnung: Der Wärmeenergiebedarf des Bestandsgebäudes mit dem neuen, geplanten Gas-Brennwert-Kessel (z.B. neuer Bedarf 15.000 kWh/a, davon 15% EE wären 2.250 kWh/a).
Bei der Anrechnung der Ersatzmaßnahme „Baulicher Wärmeschutz“ ist die Bedarfsberechnung sogar die zwingende Ausgangsbasis, da Energieeinsparungen, welche über den reinen Tausch der Heizungsanlage erzielt werden, nicht bei der EE-Pflicht angerechnet werden können, sondern nur die Energieeinsparungen, die über die Dämmmaßnahmen erfolgen.
Kann ich mich auch für baulichen Wärmeschutz entscheiden?
Ja. Alternativ zu oder in Kombination mit den zuvor genannten Optionen ist eine qualitativ hochwertige Dämmung des Gebäudes zur Erfüllung der EE-Pflicht möglich. Zudem werden entsprechend hochwertige Dämmmaßnahmen aus den letzten 10 Jahren, nicht aber älteren Datums, angerechnet, wenn sie den Anforderungen entsprechen.
Wo kann ich mich informieren?
Dafür stehen die Hamburger Energielotsen bereit. Die Kolleginnen und Kollegen bieten kostenlose Beratungen zu den Erfüllungsoptionen und zu finanziellen Zuschüssen an.
Telefonnummer für Privatpersonen: 040/248 32 250, für Fachleute und Gewerbetreibende: 040/248 32 252.
Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es?
Finanzielle Förderungen, wenn der Anteil der Nutzung Erneuerbarer Energien mehr als 15 % beträgt, gibt es sowohl auf Landes- als auch Bundesebene, und die Förderungen sind kombinierbar. Damit sind Zuschüsse von bis zu 50 % der Investitionskosten möglich. Alternativ stellt das BAFA auch Finanzierungshilfen zur Verfügung.
Für Hamburg berät die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB)
Für den Bund ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig
Werden Maßnahmen zur Pflichterfüllung auch finanziell gefördert und wenn ja, von wem?
Eine Förderung ist dann möglich, wenn die Maßnahmen über das nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz geforderten Minimum hinausgehen. Das gilt etwa, wenn mehr als 15 % der Wärmeerzeugung durch Erneuerbare Energien erfolgen oder wenn die nach der HmbKliSchUmsVO festgelegten Grenzwerte der Ersatzmaßnahme „Baulicher Wärmeschutz“ übererfüllt werden. Dann ist sogar die Förderung der gesamten Anlage/der gesamten Maßnahme grundsätzlich möglich (und nicht nur die des „besser als gesetzlich vorgeschriebenen Anteils“). Die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Programme der IFB Hamburg und der KfW sind dabei zusätzlich zu den Anforderungen des HmbKliSchG einzuhalten. Hervorzuheben sind bei dieser Frage beispielsweise die neuen Förderprogramme des Bundes (KfW/BAFA), durch die neue Heizungsanlagen (z. B. auch Gasbrennwertheizungen), die erneuerbare Energien einbinden, mit Investitionszuschüssen zwischen 30 und 45 % der Gesamtkosten gefördert werden.
Wer schreibt die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien für Heizungen in Hamburg vor?
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Dort heißt es im § 17, Absatz 1: „Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.“
Was sind die Gründe für die Verpflichtung?
Anders als bei der Stromerzeugung kommen für die Wärmeerzeugung bisher vor allem noch fossile Energien wie Öl und Erdgas zum Einsatz. Für einen wirksamen Klimaschutz ist es notwendig, auch die Heizungen auf Erneuerbare Energien umzustellen.
Wo sind die Details geregelt?
In einer vom Senat am 20. Dezember 2020 beschlossenen Verordnung, der Hamburgischen Klimaschutz-Umsetzungsverordnung (HmbKliSchUmsVO). Dort regelt Abschnitt 3 die Details, wie Eigentümerinnen und Eigentümer der Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien (EE-Pflicht) nach § 17 Abs. 1 HmbKliSchG nachkommen.
Seit wann gilt die EE-Pflicht genau?
Sie gilt für neue Heizungsanlagen, die nach dem 30. Juni 2021 in Betrieb gehen in Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden.
Gelten die Pflichten zum Einsatz Erneuerbaren Energien auch bei bestehenden Anlagen?
Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsheizungen müssen nichts tun und können ihre Heizungsanlage genauso weiter betreiben. Erst durch einen Austausch der bestehenden Heizungsanlage, fällt die Verpflichtung an, Erneuerbare Energien in der Wärmeversorgung zu integrieren.
Was ist, wenn ich nur Teile an der bestehenden Heizungsanlage tausche?
Das kommt auf die von dem Tausch betroffenen Anlagenteile an. Die Verpflichtung greift beim Tausch des Kessels und/oder eines anderen zentralen Wärmeerzeugers. Dagegen löst der Tausch von kleineren Anlagenteilen wie Pumpen keine Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 HmbKliSchG aus.
Gilt die Pflicht auch, wenn bei einer Anlage mit mehreren Wärmeerzeugern nur einer erneuert oder die Anlage erweitert wird?
Ja. Die Pflicht tritt bei einer Anlage mit mehreren Wärmeerzeugern und/oder Kesseln sowohl bei einem nur anteiligen Tausch als auch bei der Erweiterung mit neuen Wärmeerzeugern und/oder Kesseln ein. Das heißt, dass die gesamte Anlage entsprechend der EE-Pflicht erneuert werden muss.
Betrifft die EE-Pflicht auch den Ersatz einer Gasetagenheizung?
Nein – nur zentrale Heizungsanlagen. Werden aber Gasetagenheizungen durch eine zentrale Heizungsanlage im Gebäude ersetzt, greift die Verpflichtung.
Was gilt für Doppelhaushälften? Gelten die als Etagenwohnung?
Doppelhaushälften gelten nicht als Etagenwohnung. Sie ist laut Hamburgischer Bauordnung ein abgeschlossenes Gebäude. Das bedeutet, dass beim Austausch der Heizung, die nur eine Hälfte eines Doppelhauses beheizt, die Pflicht gilt, in die Wärmeversorgung 15 % Erneuerbare Energien einzubinden.
Gilt die EE-Pflicht auch für Nichtwohngebäude?
Ja! Laut § 1 der HmbKliSchUmsVO gilt sie für „…alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)…“ unterliegen. D.h. sie betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude. Abgesehen von einzelnen Ausnahmen, die in § 2 Abs. 2 GEG explizit genannt sind, gilt die Pflicht für alle Gebäude, die regelmäßig auf Temperaturen über 12 °C beheizt werden.
Warum gilt die Pflicht nur für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden?
Weil alle Gebäude jüngeren Datums bereits einer vergleichbaren Pflicht unterlagen, und zwar durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes. Es schrieb ab 01.01.2009 für Neubauten den Einsatz von mindestens 15 % Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung verpflichtend vor.
Kann ich die Pflichterfüllung nachträglich wechseln?
Eigentümerinnen und Eigentümer können die Erfüllungsvariante auf freiwilliger Basis nachträglich ändern. Die Änderungen beziehen sich dann immer auf die gesetzlichen Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt des Heizungstausches.
Beispiel:
Es sollen Sanierungsmaßnahmen in den kommenden Jahren stattfinden, welche eine Energieeinsparung von über 15 % des Wärmeenergiebedarfs erzielen werden. Dann kann zunächst die EE-Pflicht mit der Option „Biomethan“ erfüllt werden, so dass auch innerhalb der 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage ein Nachweis bei der Umweltbehörde eingeht. Nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen kann dann ein neuer Nachweis eingereicht werden. Erbringt die Sanierungsmaßnahme mehr als 15 % Energieeinsparung, dann entfällt die jährliche Nachweispflicht über den Kauf von Biomethan.