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FAQs

Vertragsverhältnisse

Vermieter-Mieter, Contractoren

Öffentlich-rechtlich verpflichtet gegenüber der Behörde ist der Eigentümer des Gebäudes. Die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an der Heizungsanlage sind nicht ausschlaggebend in der Auslegung des Gesetzes.

Es ist eine individuelle privatrechtliche Entscheidung des Vermieters, den Versorgungsvertrag und ggf. das Eigentum an der Heizungsanlage an den Mieter abzugeben. Hier muss dann jeweils nach deren abgeschlossenen Verträgen gehandelt und geschaut werden. Es gibt auch viele Fälle, wo alles, Eigentum am Gebäude und Heizungsanlage sowie Versorgungsvertrag, in der Hand des Vermieters liegt.

Es ist dementsprechend keine grundlegende Eigentums- oder Verantwortlichkeitsfrage im Hamburgischen Klimaschutzgesetz, sondern eine Frage der individuellen vertraglichen Ausgestaltung des Mietvertrages. Zu daraus resultierenden mietrechtlichen Fragen kann die Umweltbehörde leider keine Stellung nehmen.

Mittel- bis langfristig ist damit zu rechnen, dass Erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung günstiger sein werden als fossile Energien: Neben steuerlichen Gründen auch deshalb, weil die Preise für konventionelle Energien künftig aufgrund verschiedener Faktoren, z.B. durch die CO2-Bepreisung, stetig steigen werden. Eventuell höhere Investitionskosten können zudem durch öffentliche finanzielle Zuschüsse von Land und Bund für die Eigentümerinnen und Eigentümer abgefedert werden, so dass sich die EE-Anlagen früher amortisieren.

Nein. Die Pflicht ist an die Eigentümerin / den Eigentümer des Gebäudes gekoppelt. Contractoren sind nur Dienstleister. Wenn diese eine Neukonzeption der Wärmeversorgung vorschlagen, bleiben die Eigentümer in der Verantwortung, die EE-Pflicht umzusetzen.