Kann ich die EE-Pflicht mit einer Heizungsanlage erfüllen, die Bioenergien einsetzt?
Das ist möglich und hängt zum einen vom konkreten Brennstoffeinsatz und zum anderen von der Art der Trinkwarmwasserbereitung ab.
Fossil betriebene Anlagen, die zu 100 Prozent Erdgas oder Heizöl einsetzen, scheiden aus.
Bei einer Heizungsanlage mit zentraler Trinkwarmwasserbereitung gibt es die Option, die Pflicht durch die Beimischung von Bioheizöl oder Biomethan zu erfüllen. Wer die EE-Pflicht alleine durch einen angepassten Brennstoffeinsatz erfüllen will, muss einen Tarif bei einem Energieversorger abschließen, der nachweislich einen biogenen Anteil von 15 Prozent aufweist. Die Leistung der Anlage darf außerdem nicht größer als 50 Kilowatt (kW) sein und muss Brennwerttechnik nutzen.
Bei einer dezentralen Trinkwarmwasserbereitung kann die EE-Pflicht in der Regel nicht alleine mit Biomethan oder Bioheizöl erfüllt werden.
Was muss ich beachten, wenn ich Bioheizöl einsetzen möchte?
Wenn Ihre Heizungsanlage eine thermische Leistung unter 50 kW hat und Sie eine zentrale Trinkwarmwasserbereitung besitzen, können Sie die EE-Pflicht mit Bioheizöl erfüllen, vorausgesetzt es wird ein neuer Brennwertkessel eingebaut.
Das Bioheizöl muss den Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstellung entsprechen. Neben einer geeigneten Zertifizierung muss sichergestellt sein, dass die gekauften Mengen auch massenbilanziert werden, zum Beispiel gemäß dem Nachhaltige-Biomasse-System-Register, sogenanntes „Nabisy-Register“, welches von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung betrieben wird. Dies bestätigt Ihnen Ihr Brennstofflieferant.
Bitte beachten Sie auch die Auskünfte und Empfehlungen des Kesselanlagen-Herstellers. Es kann sein, dass Sie wegen der technischen Gegebenheiten eines Kessels die Erfüllungsoption mit weiteren Maßnahmen kombinieren müssen, da für einige Kessel seitens der Hersteller nur 10 % Bioheizöl empfohlen wird.
In einem solchen Fall müsste dann eine Kombination mit weiteren Erneuerbare-Energien-Maßnahmen zur vollständigen Pflichterfüllung gewählt werden.
Warum steht in der Verordnung (§ 6 Abs. 6 S.1 HmbKliSchUmsVO), dass ein Biomethananteil von bis zu 15 Prozent ausreicht?
Die Worte „von bis zu“ dienen den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Optionen, um die EE-Pflicht zu erfüllen, siehe nachfolgende Frage.
Kann ich die EE-Pflicht mit dem Einsatz eines Brennwertkessels und Nutzung von Biomethan oder Bioheizöl vollständig erfüllen, wenn ich eine dezentrale Warmwasserbereitung habe?
Bei Gebäuden mit einer dezentralen Trinkwarmwasserbereitung kann in der Regel über den Einkauf eines Erdgas- oder Heizölprodukts mit 15 % Biomethan oder Bioheizöl-Beimischung nicht die Erneuerbaren-Energien-Pflicht (EE-Pflicht) komplett erfüllt werden, da die zentrale Heizungsanlage in diesem Fall nur den Raumwärmebedarf abdeckt und nicht den Trinkwarmwasserbedarf.
Der Gesamtwärmebedarf setzt sich aus dem Trinkwarmwasserbedarf und dem Raumwärmebedarf zusammen. Bei Wohngebäuden beträgt der Trinkwarmwasserbedarf ca. 15-30 % des Gesamtwärmebedarfs des Gebäudes (Quelle: Was kosten Energie und Wasser? (ikz.de)). Bei Nichtwohngebäuden macht der Trinkwarmwasserbedarf dagegen nur einen geringeren Anteil am Gesamtwärmebedarf aus.
Zur Verdeutlichung des Fallbeispiels wird auf die folgende Beispielrechnung verwiesen.
Beispielrechnung:
Gesamtwärmebedarf: 10.000 kWh
Raumwärme: 8.500 kWh
Dezentrale Trinkwarmwasserbereitung: 1.500 kWh (15 % des Gesamtwärmebedarfs)
EE-Erfüllung-Variante: Erdgastarif mit 15 % Biomethan
EE-Anteil Gesamt: 12,75% = (8.500 kWh / 10.000 kWh)*15 %
Demnach muss zusätzlich zum Einkauf von Biomethan oder Bioheizöl eine Kombination mit einer weiteren Maßnahme gewählt werden, z.B. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans, um die EE-Pflicht zu erfüllen.
Der Bezug eines Gas-Produkts mit einem höheren Biomethananteil (z.B. 20 % Biomethananteil), um die EE-Pflicht in Höhe von 15 % rechnerisch auf den Gesamtwärmebedarf zu erreichen, ist nicht zulässig.
Warum? Da der Druck auf landwirtschaftliche Anbauflächen nicht noch mehr erhöht werden soll und die nachhaltige heimische Biomasse in anderen Sektoren auch dringend benötigt wird, soll durch die EE-Pflicht die Nachfrage nach heimischer Biomasse nicht übermäßig erhöht werden, daher ist eine Deckelung von 15 % Biomethan oder Bioheizöl vorgesehen.
Bei der Nutzung eines Brennwertkessels wird für Gebäude mit dezentraler Trinkwarmwasserversorgung hierbei keine Ausnahme gemacht. Denn die Nutzung einer dezentralen Trinkwarmwasserbereitung bedeutet in der Regel den Einsatz von elektrischen Durchlauferhitzern und ist damit als nicht klimafreundlich einzustufen. Der dort eingesetzte Strom könnte beispielsweise effizienter durch eine Wärmepumpe genutzt werden, welche als zentrale Heizungstechnologie dann sowohl den Raumwärmeversorgung als auch Trinkwarmwasserversorgung bedienen kann.
Kann eine Heizungsanlage mit einem biogenen Anteil von unter 15 Prozent durch zusätzliche Maßnahmen die EE-Pflicht erfüllen?
Das ist für Anlagen bis 50 kW möglich, etwa durch Kombination mit Wärmedämmungsmaßnahmen am Gebäude. Zum Beispiel: gelingt mit einer Fenstererneuerung und Dämmung des Keller- und Dachbodens in der geforderten Qualität 10 Prozent Energieeinsparung, wäre für die Heizungsanlage nur noch ein biogener Anteil von 5 % notwendig. Es macht in diesem Fall Sinn einen individueller Sanierungsfahrplan oder einen Hamburger Energiepass erstellen zu lassen. Die Erstellung gibt einen Bonus von 2,5 %.
Was gilt für Heizungsanlagen mit einer thermischen Leistung größer 50 Kilowatt, wenn die EE-Pflicht mit Biomethan erfüllt werden soll?
Heizungsanlagen mit einer thermischen Gesamtleistung von mehr als 50 kW, die über die Option „Zukauf von Biomethan“ die EE-Pflicht erfüllen wollen, müssen die Hälfte des benötigten Wärmebedarfs in einer hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage (KWK) erzeugen.
Im Fall einer dezentralen Trinkwarmwasserbereitung ist es bei Heizungsanlagen größer 50 kW und bei einer Gesamtwärmebedarfsdeckung von mindestens 50 % der KWK-Anlage möglich, mit einem höheren Biomethan-Anteil als 15 % bei der Raumwärmebedarfsdeckung rechnerisch die EE-Pflicht von 15 % Erneuerbarer Energien am Gesamtwärmebedarf dennoch zu erfüllen.
Anders als bei kleineren Anlagen ohne KWK- Technik ist dies in diesem speziellen Fall erlaubt, da die grundsätzlich in Deutschland begrenzt vorhandene Biomasse mit der KWK-Technik in Blockheizkraftwerken oder Brennstoffzellen für die Erzeugung von Strom und Wärme so effizient wie möglich genutzt wird.
Kann man statt Biomethan auch Öko- oder Klimagas zur Anrechnung heranziehen?
Maßgeblich ist, dass das Biomethan auch tatsächlich erzeugt worden ist, also etwa in einer Biogasanlage, die Biorohstoffe verwertet. Dies müssen die Gasanbieter auch in der notwendigen Höhe eindeutig nachweisen, indem das Biomethan im deutschen Biogasregister der Dena gehandelt wird.
Dagegen enthält das am Markt angebotene Ökogas oder Klimagas oftmals kein Biomethan, sondern ist „nur“ wegen Zertifikaten CO2 freundlicher. Das reicht zur Anrechnung der EE-Pflicht nicht aus.
Und wie verhält es sich bei Flüssiggas?
Da gilt das gleiche wie bei konventionellem Erdgas. Mit 15 Prozent nachgewiesenem Biomethananteil ist auch bei Flüssiggas die Pflicht erfüllt.
Kann ich die EE-Pflicht mit einer KWK-Anlage (BHKW, Brennstoffzelle) erfüllen?
Nein, denn eine KWK-Anlage wird mit fossilen Brennstoff (Heizöl oder Erdgas) betrieben und verringert damit nicht den fossilen Wärmebedarf. Die Pflicht kann erfüllt werden, indem der zugeführte Brennstoff einen biogenen Anteil von 15 Prozent enthält, siehe nachfolgende Frage.