Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden Behörde für Umwelt...
FAQs

FAQs zur Novellierung des Klimaschutzgesetzes

Wen betrifft die PV-Pflicht? Wichtige Fragen und Antworten zur Novellierung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes.

Es ist eine der wichtigsten Aufgaben der Gegenwart, die von Menschen verursachten klimaschädlichen Emissionen schnell und umfassend zu reduzieren und die Erderwärmung zu begrenzen. Dies sieht auch die Präambel der Hamburgischen Verfassung vor und stellt zudem die natürlichen Lebensgrundlagen unter besonderen Schutz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2021 daran erinnert, wie wesentlich der in Art. 20a GG verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlage ist. Die Bundesregierung hat zudem 2021 das Klimaschutzgesetz nachjustiert, die Klimaziele angehoben und den Ausbau der erneuerbaren Stromversorgung auf 80 Prozent bis 2030 beschlossen. Die Novellierung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes soll diesen Aufträgen zum Klimaschutz gerecht werden. Ziel der Novelle ist deshalb zum einen, die gesetzlichen Klimaschutzziele der Freien und Hansestadt Hamburg an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Zum anderen soll konkretisiert werden, wie CO2-Emissionen weiter reduziert werden können, damit die Freie und Hansestadt Hamburg im Jahr 2045 CO2-neutral ist. Darüber hinaus sollen die bereits im Gesetz angelegten Instrumente und Maßnahmen inhaltlich weiterentwickelt und der Vollzug des Gesetzes gestärkt werden.

Das neue Hamburger Klimaschutzgesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die dazugehörigen Rechtsverordnungen werden vom Senat erarbeitet und beschlossen. 

Bis dahin gelten weiterhin die im aktuellen Gesetzestext formulierten Anforderungen.

Am 19. Dezember 2023 hat der Hamburger Senat den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Änderung der Vorschriften zur Umsetzung von Pflichten nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Klimaschutzstärkungsverordnung) beschlossen und zur Anhörung freigegeben. Die Verbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Januar 2024.

Mit dem am 6. Dezember 2023 von der Bürgerschaft verabschiedeten Klimaschutzstärkungsgesetz werden u.a. die Photovoltaikpflicht auf dem Dach (§ 16 HmbKliSchG) novelliert und eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen (§ 16a HmbKliSchG) neu eingeführt. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, werden die Vorschriften der bestehenden Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Hamburger Klimaschutzumsetzungsverordnung - HmbKliSchUmsVO) vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. 2020, S. 711), die die Photovoltaikpflichten betreffen, in eine neue Verordnung (Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz – Zweite Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung – 2. HmbKliSchUmsVO) überführt und angepasst. In der bestehenden HmbKliSchUmsVO werden die aufgrund der neu zu erlassenden 2. HmbKliSchUmsVO erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Mit der neuen 2. HmbKliSchUmsVO werden die Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern und Stellplatzanlagen, insbesondere hinsichtlich der geeigneten Flächen, Ausnahmen und Vollzug inklusive Nachweise konkretisiert.

Die aktuellen Regelungen des Klimaschutzgesetzes bleiben unverändert bestehen. Sie sehen eine Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien vor. Dafür müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Hier finden Sie Informationen zur EE-Pflicht, wen diese trifft, wie sie erfüllt werden kann, wie das Verhältnis zu den Anforderungen an das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist, das auch zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, und Hinweise zu Fördermöglichkeiten.

Auch für elektrische Heizungen sieht das Gesetz eine Neuerung vor: Es dürfen nur noch Stromdirektheizungen fest installiert werden, die weniger als 1,5 Kilowatt Leistung erbringen. Auch bleibt die bereits vorgesehene Härtefallregelung bestehen, bei der von Fall zu Fall entschieden wird. Wer sich künftig darauf berufen möchte, muss allerdings alle Dokumente aufbewahren, aus denen hervorgeht, weshalb er die Ausnahmeregelung nutzt und diese auf Verlangen der Behörde vorlegen. Gebäude, die nicht in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, sind von dieser Beschränkung ausgenommen.

Bevor eine Klimaanlage in ein Gebäude installiert wird – so sieht es das überarbeitete Gesetz vor – muss künftig geprüft werden, ob das Gebäude auch anderweitig gekühlt werden kann. Bauliche Maßnahmen, die im Sommer vor Wärme schützen, haben dann grundsätzlich Vorrang. Solche baulichen Maßnahmen sind beispielsweise außenliegender Sonnenschutz wie Fensterläden, Außenjalousien, Markisen usw. oder eine natürliche Beschattung durch Grünbepflanzung.

Vor der Installation einer Klimaanlage sind Errichter:innen verpflichtet, solche alternativen Maßnahmen und deren Wirtschaftlichkeit im Bestand zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert und aufbewahrt werden und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Errichter:innen sind die Personen, die die Installation der Klimaanlage vornehmen lassen.

Mieter:innen von Wohnraum sind von der Regelung ausgenommen. Weitere Ausnahmen sind beispielsweise für Einrichtungen der Kranken- oder Altenpflege vorgesehen. Ausgenommen sind außerdem Anlagen, die für die Bereitstellung von Prozesskälte genutzt werden, zum Beispiel in Serverräumen oder Kühlkammern. Auch sind Anlagen, wie reversible Luft-Luft-Wärmepumpen, ausgenommen, die der Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen an die Nutzung Erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung dienen.                                                                                    Gebäude, die nicht in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Aufgrund überlagernder Regelungen im Gebäudeenergiegesetz gilt die Pflicht zur Vorrangprüfung nicht für Anlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung. 

Detaillierte Informationen zu den Anforderungen und die Umsetzung der Photovoltaikpflichten finden Sie unter den FAQs. Diese dienen als Handlungsempfehlungen bis zum Inkrafttreten der neuen Hamburgischen Klimaschutzstärkungsumsetzungsverordnung.

Sowohl bei der EE-Pflicht als auch bei der Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage sieht bereits das aktuelle Hamburgische Klimaschutzgesetz Ausnahmen vor, diese Ausnahmen werden durch die Änderung nicht berührt. Zudem werden sie auf die neu eingeführten Pflichten (Dachbegrünung, Photovoltaikanlagen über Stellplatzanlagen) erstreckt. So entfällt die jeweilige Pflicht teilweise oder ganz, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Denkmalschutz, Baumschutz) widerspricht. Eine weitere Ausnahme ist vorgesehen, soweit die Erfüllung der jeweiligen Pflicht im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Schließlich ist eine Härtefallregelung vorgesehen, nach der die Pflicht in besonderen Einzelfällen entfallen kann.