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Einfach Mehrweg

FAQ für Gastronom:innen

Ist Mehrweg hygienisch? Was kostet mich das? Warum gibt es verschiedene Systeme? Hier sind die Antworten!

Ab 1. Januar 2023 sind grundsätzlich alle gastronomischen Betriebe mit Einwegkunststoffverpackungen  verpflichtet, Mehrwegverpackungen zu gleichen oder günstigeren Konditionen anzubieten wie Einwegverpackungen. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe, deren Verkaufsfläche 80 m² nicht überschreitet und die insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte zählen. Hier ist jedoch eine Abfüllung in kundeneigene Behälter zu leisten. Dabei zählen zur Verkaufsfläche auch alle für Kundinnen und Kunden frei zugänglichen Flächen wie Sitz- und Aufenthaltsbereiche.

Food-Courts sind Orte, an denen sich mehrere eigenständige Verkaufsstellen mit in der Regel kleinem Verkaufsraum einen großen gemeinsamen Sitzbereich für ihre Gäste teilen. Da jede Verkaufsstelle prinzipiell den gesamten Gastbereich zur Verfügung hat, ist dies als Teil der Verkaufsfläche zu werten. Eine gemeinsame Organisation der Geschirrrückgabe ist hier denkbar und verpflichtet damit alle beteiligten Betriebe, die die Fläche des Food-Courts nutzen, zum Angebot von Mehrwegbehältnissen. Hier besteht keine Ausnahmemöglichkeit nach § 34 VerpackG für kleinere Betriebe.

Ja, auch Speisen, die durch den Gastronomen selbst oder einen beauftragten Lieferdienst gebracht werden, fallen unter die Mehrwegangebotspflicht. Für die Ausnahme kleiner Betriebe müssen hierbei zusätzlich alle Lager- und Versandflächen einbezogen werden.

Nein, kunststofffreie Verpackungen sind nicht davon betroffen. Wichtig ist jedoch, dass die Papier- und Kartonverpackungen auch nicht mit Kunststoff beschichtet sind.

Einwegkunststoff -Teller und-Bestecke, wie auch Teller und Bestecke aus Pappe, die nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind, sind von der Einwegkunststoffverbotsverordnung erfasst. Lediglich Restbestände dürfen verbraucht werden.

Nein, diese Verpackungen sind bereits durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung untersagt. Lediglich Restbestände dürfen noch verbraucht werden.

Es gibt verschiedene Anbieter und Systeme von Mehrweglebensmittelverpackungen. Im Allgemeinen statten die Mehrwegsystemanbieter Sie unentgeltlich oder gegen Pfand mit den gewünschten Behältern aus. Eine einmalige Einrichtungsgebühr oder monatliche Nutzungspauschale kann erhoben werden. Für die Abfüllung und Ausgabe der Behälter kann eine Gebühr (pay per use) oder ein Pfand anfallen.

Sehen Sie sich die Informationen zu den verschiedenen Anbietern an und, schreiben Sie den/die Anbieter Ihrer Wahl an und bitten um ein Angebot. Sobald Sie Mehrweg nutzen, weisen Sie Ihre Kund:innen aktiv darauf hin.

Es gibt verschiedene Mehrwegsysteme in Hamburg. Eine Übersicht über die Anbieter sowie kurze Informationen zu den einzelnen Anbietern sind hier zu finden.

Ja. Dabei handelt es sich um die nachhaltigste Lösung für Essen to go. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass diese sauber sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Befüllung ablehnen. Hier finden Sie weitere Informationen. Nicht zulässig ist es, Speisen und Getränke zum Mitnehmen nur in Kundenbehältern anzubieten und ansonsten Einwegverpackungen zu nutzen.

Ja, aber es ist nicht vorteilhaft, da die Kund:innen diese nur bei Ihnen zurückgeben können.

Es müssen grundsätzlich nur Mehrwegbehälter des Systemanbieters angenommen werden, der selbst genutzt wird. Die Pflicht kann aber auch für Behälter des eigenen Systemanbieters gelten, die man selbst nicht verwendet. Einzelheiten sind mit dem jeweiligen Systemanbieter zu klären. 

Die Anforderungen an die Hygiene von Mehrwegbehältern sind die gleichen wie für betriebseigenes Geschirr und Besteck. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Hygiene. Auch der Lebensmittelverband hat Informationen zum Thema Hygiene herausgegeben.

Prinzipiell sind abgewaschene oder restentleerte Mehrwegbehälter zurückzunehmen und in einer Spülmaschine zu reinigen. Wenn jedoch zu erkennen ist, dass  Kund:innen fahrlässig (Schimmelbildung, unsachgemäße Verwendung) gehandelt haben, kann eine Rücknahme verweigert werden.

Ja, dies ist zulässig. In diesem Fall müssen Sie aber auch die Behälter beider Systeme zurücknehmen.

Nein, weisen Sie aber bitte Ihre Kund:innen auf die nächste Rückgabemöglichkeit hin. Alle Ausgabe- und Rücknahmestellen sind auf der Hamburger Mehrweg-Karte sowie ggf. in den jeweiligen Apps der Mehrweganbieter zu finden.

Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können jeweils eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € pro Einzelfall geahndet werden.

Ja, das Verpackungsgesetz verpflichtet auch zum Hinweis auf die Mehrwegangebotspflicht. Wichtig ist, dass der Hinweis dort gegeben wird, wo auch das Angebot präsentiert wird. Er muss zudem in Art und Größe dem des Warenangebots entsprechen. Hier finden Sie weitere Informationen.

Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können jeweils eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € pro Einzelfall geahndet werden.

Zum einen sind Sie damit ein Vorreiter für den Klima- und Ressourcenschutz. Sie profitieren auch von allen Angeboten und Informationen der Stadt. Zum anderen können Sie bei Einführung vor der gesetzlichen Pflicht auch UmweltPartner werden und so von einem großen Netzwerk in Hamburg profitieren. Hier finden Sie weitere Informationen der UmweltPartnerschaft Hamburg.

Sie haben eine Frage, die weder hier, noch unter den FAQs für Bürger:innen oder im Downloadlink beantwortet wurde, dann schreiben Sie uns gerne mit dem Betreff unbeantwortete Frage:

mehrweg@bukea.hamburg.de


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