Die Betriebserlaubnis für das Kraftwerk insgesamt ist davon nicht betroffen. Aufgehoben wird von der BUE in Folge des EuGH-Urteils jetzt die sogenannte „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Durchlaufkühlung. Aufgrund dieser Anordnung war es dem Kraftwerksbetreiber gestattet, bis zur endgültigen rechtlichen Klärung zunächst weiterhin Elbwasser für die Durchlaufkühlung zu entnehmen.
Die Durchlaufkühlung benötigt 64 Kubikmeter Elbwasser pro Sekunde. Zum Betrieb des Kühlturms wird lediglich ein Kubikmeter pro Sekunde benötigt.
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