Senatsdrucksache

Hamburg bringt Mietrechtsreform auf den Weg

03. September 2019 Pressemitteilung

Der Senat verabschiedet eine Bundesratsinitiative zur Reform des Mietrechts. Der Gesetzesentwurf soll Lücken in der bestehenden Mietpreisbremse auf Bundesebene schließen und einen effektiven Beitrag im Kampf gegen steigende Mieten und davon bedingte Wohnungsnot in Deutschland leisten. Hierzu sollen die Mietpreisbremse verlängert, die Kappungsgrenze gesenkt und die Regelung zur Schonfristzahlung angepasst werden. Schließlich soll der Rückzahlungsanspruch wegen zu viel gezahlter Miete künftig nicht mehr von einer vorherigen Rüge abhängen.

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Luftaufnahme über Hamburg.
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Justizsenator Dr. Till Steffen sagt zu dem Gesetzesentwurf: "Mit unserer verbesserten Mietpreisbremse schützen wir Neumieter. Mit unserer verringerten Kappungsgrenze schützen wir Bestandsmieter. Zudem wollen wir Menschen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind, mit einer angepassten Regelung zur Schonfristzahlung vor der vermeidbaren Obdachlosigkeit schützen. Der Entwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mietpreisbremse führt in die richtige Richtung, geht uns allerdings nicht weit genug. Sinnvoller ist ein Maßnahmenpaket, das bundeseinheitlich gezielt die Schwachstellen der bisherigen gesetzlichen Regelungen beseitigt. Hierfür ist die heute beschlossene Initiative ein guter Schritt, der die Mietpreisbremse stärkt und gleichzeitig Raum für zukünftige notwendige Anpassungen lässt."

Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Dorothee Stapelfeldt sagt: "Mit der Hamburger Bundesratsinitiative wollen wir die Mieterinnen und Mieter schützen und steigende Mieten noch effektiver eindämmen. Durch die Absenkung der Kappungsgrenze für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, sollen Mieten künftig nur noch um höchsten 10 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöht werden können. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Mietendynamik in Großstädten wie Hamburg noch wirkungsvoller zu bremsen. Durch die Abschaffung der Rügepflicht sollen Mieterinnen und Mieter künftig zu viel gezahlte Miete einfacher zurückerhalten können. Damit wird die Durchsetzung der Mietpreisbremse erleichtert, wovon wir uns ebenfalls eine positive Wirkung auf die Mietentwicklung versprechen."

Der gemeinsame Antrag der Justizbehörde und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ergänzt das Mietrechtsnovellierungsgesetz der Bundesregierung von 2015 sowie das Mietrechtsanpassungsgesetz von 2018. Hamburg möchte mit seinem Gesetzesentwurf zum Mietrecht nachsteuern und unter anderem die Effektivität der Mietpreisbremse weiter steigern sowie den Spielraum für Mieterhöhungen auf angespannten Wohnungsmärkten einschränken. Die verabschiedete Initiative wird im September im Bundesrat vorgestellt.

Steigende Mieten in Ballungszentren sind ein gesamtgesellschaftliches Problem. Sie verdrängen Teile der Bevölkerung und gefährden bestehende lokale Gemeinschaften. Der Hamburgische Vorschlag zur Reform des Mietrechts bietet ein effektives Gesamtpaket an Maßnahmen, um ein problematisches weiteres Ansteigen der Mieten zu verhindern. Hierfür soll zum einen ermöglicht werden, dass die Länder  bis zum 31. Dezember 2025  neue Rechtsverordnungen zur Umsetzung der Mietpreisbremse erlassen können, wenn ihre derzeitigen Verordnungen auslaufen.

Eine weitere Maßnahme ist die Erweiterung des Rückzahlungsanspruches in Gebieten mit Mietpreisbremse. Bisher können Mieterinnen und Mieter bei Verletzung der Mietpreisbremse zu viel gezahlte Mieten lediglich ab dem Zeitpunkt zurückfordern, ab dem sie dies bei der Vermieterin/dem Vermieter gerügt haben. Diese Regelung geht bisher zu den finanziellen Lasten der Mieterinnen und Mieter, da regelmäßig nicht gleich nach Mietvertragsbeginn eine Rüge erhoben wird. Sie setzt Fehlanreize für Vermieterinnen und Vermieter, sanktionslos entgegen der Mietpreisbremse überhöhte Mieten zu fordern. Aus diesem Grund sollen im Falle einer Verletzung der Mietpreisbremse die Vermieterinnen und Vermieter, die das Gesetz missachten, überhöhte Mietzahlungen grundsätzlich bis zum Beginn des Vertragsverhältnisses zurückzahlen müssen. Der Anspruch gilt ab In-Kraft-Treten des Gesetzes und unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Um Mieterinnen und Mieter in Gebieten, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum besonders gefährdet ist, zu schützen, sieht das BGB eine Kappungsgrenze von 15 Prozent vor. Bisher können Mieten in diesen Gebieten also innerhalb von drei Jahren um bis zu 15 Prozent bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Diese Kappungsgrenze soll durch die hamburgische Initiative auf 10 Prozent begrenzt werden. Auf diese Weise schützen wir die Mieterinnen und Mieter vor unangemessenen Mieterhöhungen im Bestand.

Abschließend wird die Regelung zur Schonfristzahlung gerechter gestaltet. Mieterinnen und Mieter, die in  Zahlungsverzug geraten sind, können eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs durch Begleichung des offenen Betrags wirkungslos machen. Staatliche Stellen können in diesen Fällen finanziell helfen, um die Wohnung zu erhalten. Die Regelung gilt allerdings nicht für die im Regelfall ebenfalls mögliche ordentliche, fristgemäße Kündigung. Die  inzwischen verbreitete Praxis vieler  Vermieterinnen und Vermieter zeitgleich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen, führt oft dazu, dass die Schonfristzahlung ihr Ziel verfehlt und auch eine Beseitigung des Mietrückstands  durch die Behörden die weitere Kündigung nicht verhindert. Als Folge verlieren Mieterinnen und Mieter ihre Wohnungen. Diese Praxis wird durch die Neuregelung der Schonfristregelung verhindert, die es ermöglicht, auch eine ordentliche Kündigung einmal alle zwei Jahre durch Zahlung des offenen Betrags wirkungslos zu machen. So werden laufende Mietverhältnisse erhalten.

Die Initiative Hamburgs ist ein realistisches Mittel zur Eindämmung von Mietsteigerungen und zum Erhalt von gewachsenen Nachbarschaften in Ballungszentren. Menschen, die in einer Nachbarschaft verwurzelt sind, sollen nicht verdrängt werden.

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