Nach Gerichtsurteil

Hamburg setzt zusätzliche Dünge-Auflagen in „roten Gebieten“ vorerst aus

06. Februar 2026 Pressemitteilung

Hamburg reagiert auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) setzt den Vollzug der strengeren Dünge-Regeln in nitratbelasteten Flächen bis auf Weiteres aus. Hintergrund ist ein Grundsatzurteil, das die bundesgesetzliche Grundlage für diese Verschärfungen für unwirksam erklärt hat. Die allgemeinen Regeln der Düngeverordnung zum Gewässerschutz gelten jedoch in Hamburg uneingeschränkt weiter.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 24. Oktober 2025 festgestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 13a Düngeverordnung) zur Festlegung von nitratbelasteten Gebieten unwirksam ist. Das Gericht begründet dies mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz: Die Ausweisung der Gebiete greift so wesentlich in das Eigentum (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Landwirte ein, dass dies nicht allein durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt werden darf, sondern zwingend eines förmlichen Gesetzes bedarf.

Obwohl sich das Urteil formal zunächst auf eine bayerische Verordnung bezog, hat das Gericht die zugrundeliegende Bundesregelung insgesamt verworfen. Damit fehlt auch den darauf stützenden Hamburger Regelungen für die „roten Gebiete“ aktuell das rechtliche Fundament. Die Aussetzung der Zusatzauflagen gilt so lange, bis der Bund eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat.

Katharina Fegebank, Senatorin für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft: „Wir brauchen Rechtssicherheit – für den Gewässerschutz genauso wie für unsere Landwirtinnen und Landwirte. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat hier eine neue Faktenlage geschaffen, an der wir uns orientieren. Für uns ist klar: Die entsprechenden Sonderauflagen wollen wir vorerst nicht weiter vollziehen. Gleichzeitig gilt aber natürlich auch: Der Schutz unseres Grundwassers vor Nitrateinträgen ist wichtig und muss hier weiterhin eine hohe Priorität haben. Der Bund ist nun gefordert, die gesetzlichen Mängel zügig zu beheben und wieder einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen, der Umweltschutz und landwirtschaftliche Praxis in Einklang bringt.“

Auswirkungen für Hamburg

Die Entscheidung bedeutet konkret, dass die BUKEA in den ausgewiesenen „roten Gebieten“ vorerst auf die Kontrolle und Sanktionierung der dort geltenden Zusatzauflagen verzichtet. Verstöße gegen diese spezifischen Verschärfungen führen aktuell nicht zu Bußgeldern oder Kürzungen der Agrar-Direktzahlungen.

Allgemeine Dünge-Regeln gelten weiter

Alle regulären Vorgaben der Düngeverordnung gelten unverändert weiter und werden weiterhin flächendeckend kontrolliert. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar für organische Düngemittel.
  • Das strikte Dünge-Verbot auf überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden.
  • Die umfangreichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Betriebe. 

Rückfragen der Medien
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Philipp Wenzel | Pressesprecher
Telefon: 040 42840 8006
E-Mail: pressestelle@bukea.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/bukea

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