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Veterinärmedizinische Diagnostik

Unbedingt beachten bei der Einsendung von Proben

Hinweise und Verpackungsanweisungen nach gefahrgutrechtlichen Bestimmungen

  • Institut für Hygiene und Umwelt
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1.  Allgemeine Hinweise zur Verpackung

Grundsätzlich sind alle Arten von Proben für den Transport in einer zusammengesetzten Verpackung zu verstauen. Diese Verpackung muss mindestens ein Primärgefäß, ein Sekundärgefäß und eine Außenverpackung umfassen. Primär- und Sekundärgefäß müssen auslaufsicher/wasserdicht sein, die Außenverpackung muss ausreichend fest sein. Die genaue Verpackungsanweisung richtet sich nach der gefahrgutrechtlichen Einteilung der Probe.

Die an der Beförderung beteiligten Personen – vom Absender über den Beförderer bis zum Empfänger - müssen alle Pflichten im Sinne des Gefahrgutgesetzes erfüllen. Bei Nichtbeachtung können die verantwortlichen Personen haftbar gemacht werden.

2.  Verpackungsanweisung nach gefahrgutrechtlicher Probeneinteilung

Im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Straße (ADR) ist in der Klasse 6.2 der Transport von ansteckungsgefährlichen Stoffen geregelt. Dies sind Stoffe, "von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten", dies betrifft veterinärmedizinisches Untersuchungsmaterial (diagnostische Proben) zum Teil. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.

Potentiell infektiöses veterinärmedizinisches Untersuchungsmaterial ist den dort definierten „Patientenproben“ gleichzusetzen. Diese werden grundsätzlich in verschiedene gefahrgutrechtliche Kategorien eingeteilt, die bestimmten Sicherheitsvorkehrungen bei Verpackung und Transport unterliegen.

Sowohl das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) Bundesforschungsanstalt für Tiergesundheit als auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) geben in der „Amtlichen Methodensammlung Probenversand – Diagnostische Proben“ (Amtliche Methodensammlung des FLI Stand 17.06.2016) und in dem Dokument „Patientenproben richtig versenden“ (Gefahrgutrechtliche Hinweise –aktualisierte Fassung nach ADR 2021 BGW Themen, Tiermedizin) ausführliche Hinweise zum richtigen Probenversand.


Gefahrgutrechtliche Kategorien © HU


Grundsätzlich werden diese Proben gefahrgutrechtlich in Kategorie A, Kategorie B und in die Kategorie „freigestellte veterinärmedizinische Probe“ eingeteilt.

2.1  Kategorie A

Proben, die der Kategorie A zugeordnet werden, enthalten bestimmte ansteckungsgefährliche Stoffe, die eine dauerhafte Behinderung oder tödliche Krankheit hervorrufen. Eine Liste der Mikroorganismen der Kategorie A findet sich unter den UN-Nummern 2814 oder 2900. Diese Proben dürfen nicht mit der Post verschickt werden, es muss ein Gefahrgut-Transporteur beauftragt werden. Es ist bei diesen Proben der Verpackungsanweisung P 620 Folge zu leisten.

2.2   Kategorie B

Alle Stoffe, die nicht zur Kategorie A gehören und für diagnostische oder klinische Zwecke verschickt werden, gehören zur Kategorie B. In solchen Proben sind für Mensch und Tier ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten. Eine Liste dieser Stoffe ist unter der UN-Nummer 3373 zu finden. Der Transport dieser Proben ist in der Verpackungsanweisung P 650 geregelt. Diese Verpackungsanweisung gibt eine dreiteilige Verpackung (siehe Punkt 1) vor. Es sind als Primärgefäße Probenröhrchen/-behälter zu verwenden, die Sekundärverpackung muss nach außen hin dicht verschlossen sein und innen Polstermaterial enthalten. Die Außenverpackung muss Stößen und anderen Belastungen standhalten können. Weitere Vorschriften dieser Verpackungsanweisung sind ein rautenförmiges Zeichen mit der UN Nummer 3373, welches mindestens 50 mm lange und 2 mm breite Linien hat. Außerdem muss mindestens eine Oberfläche der Außenverpackung eine Abmessung von 100 mm x 100 mm haben. Weitere Regeln zum Versand dieser Proben sind in der Verpackungsanweisung P 650 nachzulesen.

2.3   Freigestellte veterinärmedizinische Probe

Besteht bei einer Probe nur eine minimale Wahrscheinlichkeit, dass diese Probe Krankheitserreger enthält, kann die Probe als freigestellte veterinärmedizinischen Probe verschickt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Proben zur Feststellung von Antikörpern in Tieren handeln oder um Proben zur Kontrolle von Organfunktionen von Tieren mit nicht ansteckenden Krankheiten. Zu einer Einstufung in diese Probenkategorie sollte eine fachliche Beurteilung (z.B. durch den zuständigen Tierarzt) erfolgen. Der Versand dieser Proben kann ohne Angabe einer UN-Nummer erfolgen. Der Verpackungsaufdruck muss „FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE“ und „EXEMPT ANIMAL SPECIMEN“ lauten. Auch hier muss die Verpackung wie unter Punkt 1 beschrieben dreifach zusammengesetzt sein.

Überblick Gefahrgutrechte © HU


Beim Versand der Proben über ein Transportunternehmen sollten grundsätzlich vorher Informationen zum Transport der verschiedenen Kategorien eingeholt werden.

3.   Kennzeichnung der Proben

Alle eingesandten Untersuchungsmaterialien sind so zu kennzeichnen, dass eine zweifelsfreie Identifikation gewährleistet ist. Dabei ist die Zuordnung zum Probenursprung genauso wichtig wie die Zuordnung zum Einsendeschein.

4.   Einsendescheine

Die Untersuchungsmaterialen müssen von einem Einsendeschein als Untersuchungsauftrag begleitet sein. Unter folgendem Internetlink lassen sich die Einsendescheine zu den gängigen Untersuchungen finden.

5.   Annahmezeiten + Kontaktinformationen

Proben können 24 Stunden am Tag (auch am Wochenende) am Haupteingang des Instituts abgegeben werden:


Institut für Hygiene und Umwelt,
Hamburger Landesinstitut für Lebensmittelsicherheit, Gesundheitsschutz u. Umweltuntersuchungen
Marckmannstr. 129a
20539 Hamburg

Tel.: 040 42845-77
Fax: 040 4273-10854
E-Mail: infohu@hu.hamburg.de