Baumschutz
Ansprechpersonen Baumschutz
Die Überwachung der Baumschutzverordnung, ihr Vollzug einschließlich der erforderlichen Genehmigungen (Ausnahmen) obliegt den Bezirksämtern.
Danach dürfen Bäume, die in 1,30 m Höhe mehr als 25 cm Stammdurchmesser haben, weder gefällt noch beschnitten werden, es sei denn, das zuständige Bezirksamt hat vorher z. B. wegen Krankheit oder fehlender Standsicherheit des Baumes eine Ausnahmegenehmigung erteilt.