Baumschutz
Ansprechpersonen Baumschutz
Die Überwachung der Baumschutzverordnung, ihr Vollzug einschließlich der erforderlichen Genehmigungen (Ausnahmen) obliegt den Bezirksämtern.
Danach dürfen Bäume, die in 1,30 m Höhe mehr als 25 cm Stammdurchmesser haben, weder gefällt noch beschnitten werden, es sei denn, das zuständige...