Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde am 30. April 2024 verkündet und trat am 20. Mai 2024 in Kraft.
Diese neue Verordnung gilt ab dem 21. Mai 2026. Jedoch gibt es gemäß Artikel 86 Absatz 3 für einige Bestimmungen einen abweichenden Geltungsbeginn. Sie enthält wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und in Drittstaaten.
Eine kurze Übersicht zu den Änderungen finden Sie in unserem Hamburger Informationsblatt.
Die Informationen des Bundesministeriums finden Sie hier:
BMUKN: Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen | Gesetze und Verordnungen
Ab dem 21. Mai 2026 sollen alle Verfahren der Abfallverbringung, das heißt notifizierungspflichtige und solche die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, in ein digitales System überführt werden. Aktuelle Informationen zur Einführung dieses Systems (DIWASS – Digital Waste Shipment System) finden Sie hier:
Abfallverbringungsverordnung - GADSYS
Die Einführung dieses Systems und die konkrete Umsetzung der Änderungen finden in einem dynamischen Prozess statt. Auf dieser Seite werden möglichst zeitnah weiterführende Informationen über den jeweils aktuellen Sachstand veröffentlicht werden. Bitte beachten Sie, dass sich kurzfristige Änderungen ergeben können und deshalb der tagesaktuelle Stand nicht garantiert werden kann.
Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen soll auf Vorschlag der EU-Kommission für Verbringungen, die den Vorgaben der allgemeinen Informationspflichten unterliegen, bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anhang VII-Dokumentes und der weiteren nach Artikel 18 (EU) 2024/1157 für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich sein. Bitte beachten Sie dazu die Information des BMUKN und der Länder zum Digital Waste Shipment System (DIWASS). Bitte prüfen Sie vor Beginn einer Verbringung, ob alle betroffenen Staaten innerhalb der EU (auch Transitstaaten) diesen Vorschlag tatsächlich umgesetzt haben.
Ab dem 07.04.2026 können Anträge zur Registrierung von Standorten über die Webseite der GADSYS (eREG-D) für Hamburg entgegengenommen werden. Eine Weiterleitung an das DIWASS-System wird technisch voraussichtlich erst Ende April 2026 möglich sein.
Gem. Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) 2025/1290 entscheidet die zuständige Behörde, in welcher Form DIWASS genutzt werden soll. Diese Meldung muss bis zum 03.02.2026 erfolgt sein.
Wir teilen mit, dass es den Abfallwirtschaftsbeteiligten in Hamburg freigestellt sein wird, ob sie die DIWASS Webseite oder eine interoperable Software nutzen wollen.