Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus der EU ist verboten. Ausnahme bilden die Exporte von Abfällen zur Beseitigung in EFTA-Staaten (Norwegen, Island Lichtenstein, Schweiz).
Die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang IV der VVA) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten ist ebenfalls verboten.
Die Ausfuhr von ungefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang III der VVA) ist grundsätzlich zulässig. Allerdings bedarf es der zweifelsfreien Erklärung des jeweiligen Empfangsstaates, ob und mit welchen Kontrollverfahren ungefährliche Abfälle verbracht werden dürfen.
Drei Alternativen sind möglich:
- Verbringung ohne Notifizierung, das heißt nach Art. 18 der VVA sowie unter Berücksichtigung des Anhanges VII der VVA.
- Verbringung mit Notifizierung
- Verbot
Eine verbindliche Übersicht über die entsprechenden Regelungen liefert die unten genannte EG-Verordnung über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der VVA aufgeführten Abfällen in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt.
- EG-Verordnung 1418/2007