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Abfallverbringung

Verfahren während der Covid-19 Pandemie

Info Webseite zum Verfahren während der Covid-19 Pandemie

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung in Verbindung mit Covid-19 (Corona-Krise)

 

Aktuell können grenzüberschreitende Abfallverbringungen trotz der in Kraft getretenen Reisebeschränkungen weiterhin stattfinden. Abfälle werden in der derzeitigen Situation generell als Waren angesehen und dürfen deshalb die Grenzen passieren. Dies ist seit dem 17.03.2020 zwischen dem Bundesumweltministerium und dem Bundesinnenministerium so abgestimmt. Ungeachtet dessen bleiben Abfälle natürlich Abfälle und unterliegen weiterhin den Regularien der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Dies bedeutet:

 

Notifizierung:

Notifizierungsbedürftige Abfälle dürfen weiterhin nur mit einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und mit entsprechenden Zustimmungen der zuständigen Behörden verbracht werden. Für das Notifizierungsverfahren sind in Hamburg generell die erforderlichen Notifizierungsunterlagen in Papierform auszufüllen, handschriftlich zu unterschreiben und auf dem in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Postweg bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (I 321) einzureichen. 

Für den begrenzten Zeitraum der Krise werden auch eingescannte PDF-Dokumente per Mail akzeptiert.

 

Transportdokumente:

Wegen der Corona-Krise ist es sinnvoll, persönliche Kontakte soweit wie möglich zu vermeiden. Deshalb werden in vielen EU-Staaten inzwischen von den zuständigen Behörden temporäre Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bei der Führung von Transportdokumenten toleriert. Dem schließen wir uns an und akzeptieren für Abfallverbringungen aus und nach Hamburg die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise. Bitte beachten Sie aber, dass hiervon nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn auch die im konkreten Einzelfall zuständigen Behörden der anderen beteiligten Staaten damit einverstanden sind. Bitte klären Sie dies unbedingt vorher ab! Beachten Sie außerdem, dass die Abweichungen vom vorgeschriebenen Verfahren nur während der Corona-Krise toleriert werden.

 

·       Anhang-VII-Dokument bei Abfällen der grünen Liste:

Das Formular nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann elektronisch geführt werden (z.B. pdf-Datei). Erforderlich sind dann in den Feldern 5, 12, 13 und 14 jeweils einfache elektronische Signaturen der Beteiligten, d.h. eingescannte Unterschriften oder die namentliche Angabe des Signierenden reichen aus. Dies muss die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherstellen. Außerdem muss sie gewährleisten, dass der Fahrzeugführer das soweit möglich ausgefüllte und signierte elektronische Dokument vor Transportbeginn erhält bzw. während der gesamten Beförderung Zugang zu dem elektronischen Dokument hat und dass er es bei Abfalltransportkontrollen auf einem eigenen mobilen Gerät (z.B. Tablet oder Handy) anzeigen kann. Außerdem ist sicherzustellen, dass auch der Betreiber der Verwertungsanlage das elektronische Formular erhält und signiert. Es ist sodann von allen Beteiligten mindestens 3 Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren (als Datei oder Ausdruck) und den zuständigen Behörden auf deren Anforderung vorzulegen oder zu übersenden.

 

·       Begleitformular bei notifizierungsbedürftigen Abfällen:

Alle neuen Begleitformular zu bereits genehmigten Notifizierungen können ebenfalls als elektronische Dokumente (z.B. pdf-Datei) mit elektronischen Signaturen in den Feldern 8, 15, 17, 18 und 19 geführt und versendet werden. Es ist nicht erforderlich, Begleitformulare in Papierform und mit handschriftlichen Unterschriften zu führen und zu versenden. Die von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehene Übersendung der Begleitformulare erfolgt in Hamburg an die E-Mail-Adresse wasteshipment@bukea.hamburg.de. An diese Adresse werden Begleitformulare nicht nur im Falle der Transportanmeldung geschickt, sondern auch nach erfolgter Eingangsbestätigung (Feld 18) und nach erfolgter Verwertung/Beseitigung (Feld 19).

 

Wenn Sie feststellen, dass es bei Anwendung der genannten Regelungen zu Problemen kommt, informieren Sie uns bitte umgehend über die E-Mail-Adresse abfallverbringung@bukea.hamburg.de.