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Abfallverbringung

Export von gebrauchten Elektro- und Elektronik(alt)geräten

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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Kriterien zur Unterscheidung zwischen gebrauchsfähigen Geräten und Elektroschrott

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Am 24. Oktober 2015 ist das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten (zuletzt geändert am 8. Dezember 2022). Ein wesentliches Ziel des Gesetzes ist die umweltgerechte Entsorgung von Elektro-Altgeräten (Abfall). Zur Eindämmung illegaler Exporte von Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektroschrott) gelten verschärfte Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektrogeräten. Kern der Regelung: Exporteure müssen die Funktionstüchtigkeit der Geräte und deren direkte Wiederverwendbarkeit nachweisen. Die konkreten Anforderungen hierzu sind in § 23 sowie Anlage 6 des ElektroG festgelegt. Zusammengefasst lassen sich diese Anforderungen wie folgt darstellen:

Verantwortlich ist der jeweilige Besitzer der Geräte, der die Verbringung veranlasst. Dieser hat folgende Unterlagen vorzuhalten und den Behörden auf Verlangen unverzüglich vorzulegen:

  • Herkunftsnachweis der Geräte (Kopie der Einkaufsrechnung). Hieraus muss hervorgehen, dass die Geräte funktionstüchtig und für die direkte Wiederverwendung bestimmt sind.
  • Prüfbescheinigung, Nachweis der Funktionalität sowie Bewertung möglicherweise vorhandener gefährlicher Stoffe für jedes einzelne Gerät. Die Prüfung ist von einer Elektrofachkraft oder durch eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage durchzuführen.

Die Prüfungsergebnisse müssen sichtbar an jedem Gerät bzw. an dessen Verpackung angebracht sein und folgende Informationen beinhalten:

  • Name und Anschrift des prüfenden Unternehmens,
  • Bezeichnung und Identifikationsnummer des Gerätes, sowie
  • Art, Ergebnis und Datum der Prüfung.

Zudem sind bei jedem Transport folgende Unterlagen mitzuführen: Die Beförderungsdokumente (z.B. CMR Frachtbrief) und die Erklärung des Besitzers zu seiner Verantwortung für die Verbringung.

Die Kontrollbehörden gehen von einer illegalen Verbringung aus, wenn einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

  • Die oben genannten Unterlagen und Nachweise fehlen und werden auf Verlangen nicht unverzüglich vorgelegt oder werden als nicht ausreichend eingestuft.
  • Die Verpackung der Geräte als Schutz gegen Beschädigungen beim Transport sowie beim Beladen und Entladen ist unangemessen.

Ungenehmigte oder gegen gesetzliche Verbote verstoßende Exporte von gebrauchten Elektro- und Elektronikaltgeräten, die als Abfall zu klassifizieren sind, stellen regelmäßig Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dar.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „Export von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten“ (Siehe Downloads).

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Merkblatt „Export von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten“

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