Auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens im Juni 2022 wurden mit dem Beschluss BC-15/18 Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens angenommen, um die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Elektroschrott zu verstärken und alle elektronischen und elektrischen Abfälle dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (PIC-Verfahren1) zu unterwerfen.
1. Änderungen des Basler Übereinkommens
Am 01.01.2025 traten folgende Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens in Kraft:
- Anhang II: Es wird ein neuer Eintrag Y49 hinzugefügt (Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile und Abfälle aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten).
- Anhang VIII (Liste A): Es wird ein neuer Eintrag A1181 hinzugefügt (gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile und Abfälle aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten). Der bisherige A1180 wird gestrichen.
- Anhang IX (Liste B): Die bisherigen Einträge B1110 (Elektroschrott) und B3040 (Einwegkameras) werden gestrichen.
Weitere Informationen und die FAQs finden Sie hier: Overview (Basel_int) und E-waste Amendments FAQs
2. Änderungen der EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen
Zur Umsetzung der Änderungen des Basler Übereinkommens hat die EU zwei delegierte Rechtsakte (2024/3229 und 2024/3230) zur Änderung der EU-Verordnungen über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Verordnung (EU) 2024/11572) mit folgenden Abweichungen verabschiedet:
- Anhang III: Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt der Eintrag Y49 nicht. Stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020. Diese Abweichung gilt bis 31.12.2026.
- Anhang V Teil 1 Liste A: Der Eintrag A1180 wird gestrichen. Stattdessen wird ein neuer Eintrag A1181 aufgenommen.
- Anhang V Teil 1 Liste B: Die Einträge für Elektroschrott B1110 (Elektroschrott) und B4030 (Einwegkameras) werden gestrichen.
- Anhang V Teil 3 Liste A: Es wird ein neuer Eintrag Y49 angefügt.
1 PIC-Verfahren: prior written notification and consent
2 Die neue Abfallverbringungsverordnung VO (EU) 2024/1157) ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten. Die meisten Bestimmungen gelten erst ab dem 21. Mai 2026. Bis dahin gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EG) 1013/2006.
Dies bedeutet im Einzelnen:
- Die Ausfuhr von Elektroschrott aus der EU in Nicht-OECD-Länder ist verboten.
- Die Ausfuhr von Elektroschrott aus der EU in OECD-Länder bleibt im Prinzip zulässig, unterliegt aber weiterhin dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
- Die Einfuhr von Elektroschrott aus Drittländern in die EU unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
- Die Verbringung von gefährlichem Elektroschrott zwischen EU-Mitgliedstaaten unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
- Die Verbringung von nicht gefährlichem Elektroschrott zwischen EU-Mitgliedstaaten, der unter die Einträge GC010 und GC020 fällt, unterliegt bis zum 31.12.2026 dem Verfahren der allgemeinen Informationspflichten (Annex VII).
Die Änderungen mit den ausführlichen Beschreibungen der Einträge und den Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission.
Delegierte Verordnung - EU - 2024/3229 - DE - EUR-Lex
Delegierte Verordnung - EU - 2024/3230 - DE - EUR-Lex
Waste shipments - European Commission