Abfallverbringung

Hinweise zu den Rechtsgrundlagen

Sofern Sie beabsichtigen, Abfälle aus Deutschland, nach Deutschland oder durch Deutschland zu verbringen, sind dabei eine Vielzahl von internationalen Regelungen unbedingt zu beachten. Unter dieser Rubrik finden Sie deshalb sowohl die völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Thema „Abfallverbringung“ als auch die einschlägigen Verordnungen und Gesetze.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft

EG-Abfallrahmenrichtlinie

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008)

Verordnung (EU) 2024/1157

Verordnung  (EU) 2024/1157   des europäischen Rates vom 11. April 2024  über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 02. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind

EG-Verordnung Nr. 1013/2006

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020

EG-Verordnung Nr. 1418/2007

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, (ABl. L 316 vom 04.12.2007, S. 6) in der geltenden Fassung (zuletzt geändert am 31.03.2022)

Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz) vom 19. Juli 2007, (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung

Vollzugshilfe

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Vollzugshilfe zur VVA veröffentlicht, die erklärende Ausführungen zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 liefert und einen einheitlichen Vollzug in Deutschland gewährleisten soll.

 

Anlaufstellen-Leitlinien

Weitere Ausführungen zu Schwerpunktthemen liefern die sogenannten Anlaufstellen-Leitlinien gemäß Art. 57 VVA. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen für die Vollzugsbehörden, die von den Mitgliedstaaten der EU einvernehmlich beschlossen wurden. Im Einzelnen sind bislang veröffentlicht worden:

Leitlinien Nr. 1
Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Leitlinien Nr. 2
Unterrichtung über die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

Leitlinien Nr. 3
Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

Leitlinien Nr. 4
Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Flugasche aus Kohlekraftwerken gemäß Anhang IV Teil I Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

Leitlinien Nr. 5
Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170

Leitlinien Nr. 6
Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100

Leitlinien Nr. 7
Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010, gültig seit 15. Juni 2009

Leitlinien Nr. 8
Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, gültig seit 1. Oktober 2009

Leitlinien Nr. 9
Verbringung von Altfahrzeugen

Leitlinien Nr. 10
Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

Leitlinien Nr. 12
Einstufung von Kunststoffabfällen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

 

Kontrollplan zur Abfallverbringung

Mit der Novelle der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet zum 1. Januar 2017 für ihr gesamtes geographisches Gebiet einen Kontrollplan zur Abfallverbringung zu erstellen. Kriterien und Inhalt der Pläne sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgegeben. Die Zuständigkeit zur Erstellung eines Kontrollplanes für Hamburg ergibt sich aus dem ebenfalls novellierten Abfallverbringungsgesetz.

 

Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

 

Zum Weiterlesen

Abfallverbringung Neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen

Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 gilt - mit einigen Abweichungen - ab dem 21. Mai 2026. Im Vergleich zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält sie eine Reihe von Änderungen. Aufgrund der Verzögerung technischer Dokumentationen soll für Verbringungen nach Art.18 (EU) 2024/1157 bis 31.12.2026...

Waste Shipment Fees of the Free and Hanseatic City of Hamburg

Based on the national Regulation on Fees ( Umweltgebührenordnung annex 1 no. 2.2) the charge for a notification is composed of a basic fee in the amount of 750 EUR and fees for notified single transports in the amount of 11 EUR. The amount of waste ist not relevant to the fee. For non...