EG-Abfallrahmenrichtlinie
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008)
EG-Verordnung Nr. 1013/2006
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA), zuletzt geändert am 22. Dezember 2020
EG-Verordnung Nr. 1418/2007
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, (ABl. L 316 vom 04.12.2007, S. 6) in der geltenden Fassung (zuletzt geändert am 31.03.2022)
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz) vom 19. Juli 2007, (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung
Vollzugshilfe
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Vollzugshilfe zur VVA veröffentlicht, die erklärende Ausführungen zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 liefert und einen einheitlichen Vollzug in Deutschland gewährleisten soll.
Anlaufstellen-Leitlinien
Weitere Ausführungen zu Schwerpunktthemen liefern die sogenannten Anlaufstellen-Leitlinien gemäß Art. 57 VVA. Hierbei handelt es sich um Empfehlungen für die Vollzugsbehörden, die von den Mitgliedstaaten der EU einvernehmlich beschlossen wurden. Im Einzelnen sind bislang veröffentlicht worden:
Leitlinien Nr. 1
Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Leitlinien Nr. 2
Unterrichtung über die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Leitlinien Nr. 3
Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Leitlinien Nr. 4
Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Flugasche aus Kohlekraftwerken gemäß Anhang IV Teil I Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Leitlinien Nr. 5
Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170
Leitlinien Nr. 6
Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100
Leitlinien Nr. 7
Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen, in den Einträgen B2020 oder A2010, gültig seit 15. Juni 2009
Leitlinien Nr. 8
Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, gültig seit 1. Oktober 2009
Leitlinien Nr. 9
Verbringung von Altfahrzeugen
Leitlinien Nr. 10
Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Leitlinien Nr. 12
Einstufung von Kunststoffabfällen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Kontrollplan zur Abfallverbringung
Mit der Novelle der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet zum 1. Januar 2017 für ihr gesamtes geographisches Gebiet einen Kontrollplan zur Abfallverbringung zu erstellen. Kriterien und Inhalt der Pläne sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgegeben. Die Zuständigkeit zur Erstellung eines Kontrollplanes für Hamburg ergibt sich aus dem ebenfalls novellierten Abfallverbringungsgesetz.
Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)