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Einfach hinweisen

Wie komme ich der Hinweispflicht nach?

Neben der Angebotspflicht gibt es auch die Hinweispflicht für Mehrweg. Hier finden Sie alles Wichtige dazu.

LGV

Hinweispflicht

Neben der Mehrwegangebotspflicht gilt ab dem 1. Januar 2023 auch eine Hinweispflicht. Jeder, der der Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) unterfällt, muss auch aktiv auf das Mehrwegangebot hinweisen. Das betrifft sowohl größere (§ 33 VerpackG) als auch kleinere (§ 34 VerpackG) Verkaufsstellen.

Der Bund und die Länder haben hierzu Mindestanforderungen definiert, um einen bundeseinheitlichen Vollzug der Regelungen zu ermöglichen, da auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht bußgeldbewehrt ist. Nachfolgend möchten wir Ihnen erläutern, wie der Hinweis auf das Mehrwegangebot gegeben werden muss.

Unten stellen wir Ihnen Musterhinweise zum Download zur Verfügung, die den Anforderungen an den textlichen Inhalt genügen. Wenn Sie diese unter Beachtung der weiteren nachfolgenden Punkte in Ihrer Verkaufsstelle nutzen, erfüllen Sie die Hinweispflichten und sind auf der sicheren Seite. Sie finden unten verschiedene Versionen zum Drucken und Aushängen in Ihrer Filiale oder Einbau auf Ihrer Internetseite in schwarz-weiß. Die Farbgebung dürfen Sie gerne anpassen. Selbstverständlich können Sie auch eigene Hinweise verwenden. Bitte beachten Sie hierbei aber alle Mindestanforderungen.

Lieferdienste

Auch wenn Speisen und Getränke online bestellt werden, muss auf Mehrweg hingewiesen werden, siehe hierzu Nr. 4.

Mindestanforderungen zu den Hinweispflichten nach §§ 33 und 34 VerpackG

1. Die Anbringung muss in der Nähe der Verkaufsstelle erfolgen. Die Verkaufsstelle ist hier als der Ort im gastronomischen Betrieb zu verstehen, an dem die Speisen- und/oder Getränkeauswahl angeboten oder die Bestellung zum Mitnehmen aufgegeben wird. Das soll gewährleisten, dass neben der Speisen- und/oder Getränkeauswahl auch die Wahl der Verpackungsart an die Kund:innen sachgerecht kommuniziert wird.

2. Die Größe des Hinweises nach §§ 33 Absatz 2 bzw. 34 Absatz 3 VerpackG muss in seiner Darstellung der Darbietung (z. B. Schriftgröße) des Angebots an Speisen und/oder Getränken entsprechen.

3. Der Hinweis muss mindestens folgenden textlichen Inhalt enthalten:

  • Im Falle des § 33 Abs. 2 VerpackG:
    "Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich"
    Im Falle, dass nur Speisen bzw. nur Getränke angeboten werden, darf entsprechend verkürzt werden.
  • Im Falle des § 34 Abs. 3 VerpackG:
    "Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse"

4. Im Falle der Lieferung von Speisen und Getränken ist den Kund:innen im Rahmen des Bestellprozesses die Möglichkeit anzubieten, diese in Mehrwegverpackungen/-behältnissen zu erhalten.

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