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Warum wird Mehrweg eingeführt?

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Die Zeit von Einweg ist vorbei, aber warum gerade jetzt? Hier sind Informationen zum rechtlichen Hintergrund zu finden.

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LGV

Europäischer Hintergrund

Die RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) dient dazu, kurzlebige Kunststoffverpackungen zu vermeiden, deren Verbrauch zu reduzieren und besonders schädliche und unnütze Kunststoffartikel zu verbieten.

Durch verschiedene Maßnahmen wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hierzu wurden das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Verpackungsgesetz (VerpackG) geändert. Neu geschaffen wurden die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV).

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung verbietet u.a. den Import bestimmter Kunststoffprodukte wie z.B. Einwegbesteck, Trinkhalme, Teller, Rührstäbchen sowie Lebensmittelbehältern aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel und Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung schreibt die Kennzeichnung bestimmter, besonders umweltschädlicher Produkte vor. Hierzu zählen u.a. sämtliche Einwegkunststoffbecher oder auch Zigarettenfilter.

Diese Regelungen sind bereits am 3. Juni 2021 europaweit in Kraft getreten.

Mit der ab 1. Januar 2023 geltenden Mehrwegangebotspflicht für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen wird ein weiterer Baustein der Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, die Mehrwegangebotspflicht für Letztvertreiber von Einwegkunststoffverpackungen. Diese Pflicht wurde mit § 33 VerpackG eingeführt. Ausnahmen für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 m² und weniger als fünf Beschäftigen werden nun über § 34 VerpackG geregelt.

Die neuen Regelungen dienen der Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffverpackungen und anderen Einwegverpackungen im Bereich von Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr. Hier wird die Pflicht geschaffen, neben solchen Einwegverpackungen auch Mehrwegalternativen anzubieten. Neben der Umsetzung der Richtlinie soll auch dem Bedürfnis der Verbraucher*innen Rechnung getragen werden, auf Verpackungen zu verzichten und umweltfreundlichere Alternativen wählen zu können.

Die Regelungen kurz zusammengefasst in verschiedenen Sprachen

Verkürzte Begründung zu §§ 33 und 34 VerpackG

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Flyer Einfach Mehrweg

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