In der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wird ab Oktober 2021 eine veränderte Einstufung von Titandioxid wirksam. Pulverförmige Gemische, die einen Gehalt an Titandioxid-Partikeln oder titandioxidhaltigen Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner oder gleich 10 μm von mindestens 1 MA-% aufweisen, werden im Chemikalienrecht durch eine Legaleinstufung nach CLP-VO als Carc. 2 mit H351 („Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)“) eingestuft.
Durch die Verknüpfung von Abfall- und Chemikalienrecht ist zu bewerten und festzulegen, ab wann titandioxidhaltige Abfälle die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 erfüllen und damit nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährlicher Abfall einzustufen sind.
Die „Hinweise zur Vorgehensweise bei der Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle“ wurden mit dem Ziel erstellt, Abfallerzeugern und anderen Betroffenen eine Hilfestellung zur praxisgerechten und methodisch sinnvollen Vorgehensweise an die Hand zu geben.
Sie richten sich vorwiegend an Abfallerzeuger*innen und beschreiben praxisgerechte Verfahren um zu bewerten, ob Abfälle aufgrund eines Gehaltes an Titandioxid-Partikeln als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Für die Vorgehensweise zur Einstufung sind zwei alternative Routen erarbeitet worden, die in einem Schema übersichtlich dargestellt sind. Es ist geplant, die Hinweise regelmäßig nach Erkenntnissen und Erfahrungen aus der Praxis zu aktualisieren und anzupassen.
Hamburg hat wie alle Bundesländer diesem Vorgehen per Umlaufbeschluss der Umweltministerkonferenz (UMK) im September 2021 zugestimmt. Es ist demnach so anzuwenden.
Hier finden Sie Hinweise und Schema zu Einstufung.
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