Abfalleinstufung

Hinweise zur Vorgehensweise bei der Einstufung von titandioxidhaltigen Abfällen

Titandioxid (TiO2) ist ein Stoff, der vielfältig Verwendung findet: Er wird weltweit im Millionen-Tonnen-Maßstab produziert. Allein in Europa sind es mehr als 1 Million Tonnen pro Jahr. Knapp 90 % des Titandioxids wird als Weißpigment für die Herstellung von Lacken, Farben und Druckfarben sowie Kunststoffen und Papier verwendet, weitere 10 % für Kosmetika, Lebens- und Futtermittel sowie Arzneimittel, wobei man sich vor allem die hohe Leucht- und Deckkraft des Weißpigments zunutze macht. Weiterhin kann Titandioxid in Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoff mit der Bezeichnung E 171 unter anderem in Süßwaren und Überzügen, z.B. in Dragees und Kaugummi, enthalten sein. Unter der Bezeichnung CI 77891 kommt der Stoff auch in Kosmetikprodukten wie beispielsweise in Zahnpasta zum Einsatz.

Titandioxid
Titandioxid TiO2

In der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wird ab Oktober 2021 eine veränderte Einstufung von Titandioxid wirksam. Pulverförmige Gemische, die einen Gehalt an Titandioxid-Partikeln oder titandioxidhaltigen Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser kleiner oder gleich 10 μm von mindestens 1 MA-% aufweisen, werden im Chemikalienrecht durch eine Legaleinstufung nach CLP-VO als Carc. 2 mit H351 („Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)“) eingestuft.

Durch die Verknüpfung von Abfall- und Chemikalienrecht ist zu bewerten und festzulegen, ab wann titandioxidhaltige Abfälle die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 7 erfüllen und damit nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährlicher Abfall einzustufen sind.

Die „Hinweise zur Vorgehensweise bei der Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle“ wurden mit dem Ziel erstellt, Abfallerzeugern und anderen Betroffenen eine Hilfestellung zur praxisgerechten und methodisch sinnvollen Vorgehensweise an die Hand zu geben.

Sie richten sich vorwiegend an Abfallerzeuger*innen und beschreiben praxisgerechte Verfahren um zu bewerten, ob Abfälle aufgrund eines Gehaltes an Titandioxid-Partikeln als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Für die Vorgehensweise zur Einstufung sind zwei alternative Routen erarbeitet worden, die in einem Schema übersichtlich dargestellt sind. Es ist geplant, die Hinweise regelmäßig nach Erkenntnissen und Erfahrungen aus der Praxis zu aktualisieren und anzupassen.

Hamburg hat wie alle Bundesländer diesem Vorgehen per Umlaufbeschluss der Umweltministerkonferenz (UMK) im September 2021 zugestimmt. Es ist demnach so anzuwenden.

Hier finden Sie Hinweise und Schema zu Einstufung.


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Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns: abfallwirtschaft@bukea.hamburg.de.

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