Persistente organische Schadstoffe

POP-haltige Abfälle

Die LAGA-Mitteilung 41 „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung“ bietet Hilfestellung bei der Erkennung von und dem Umgang mit POP-haltigen Abfällen. Zudem wurde ein neuer Grenzwert für HBCD eingeführt. Des Weiteren sind aktuell drei PFAS-Verbindungen in der Verordnung geregelt.

EU-POP-Verordnung

Die EU-POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe) regelt den Umgang mit persistenten organischen Schadstoffen (POP, engl. persistent organic pollutants). Neben chemikalienrechtlichen Aspekten zum Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von POP werden in der Verordnung auch Aspekte zum Umgang mit POP-haltigen Abfällen geregelt.

Der Regelungen der EU-POP-Verordnung sind komplex. Neben dieser Verordnung kommen außerdem nationale Rechtsnormen wie die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) und die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) zum Tragen.

Zur Unterstützung der Abfallwirtschaftsbeteiligten wurde inzwischen unter Moderation des Ausschusses für Abfalltechnik (ATA) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine Vollzugshilfe erarbeitet, die die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen insbesondere der EU-POP-Verordnung zusammenstellt und mit weiteren Informationen hinterlegt. Mit Umlaufverfahren Nr. 09/2024 hat die Umweltministerkonferenz der Veröffentlichung zugestimmt.

Die „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung“ (LAGA-Mitteilung 41) ist in zwei Teile gegliedert:

  1. Teil: Erläuterungen zum abfallrechtlichen Vollzug der EU-POP-Verordnung (LAGA M 41)
  2. Teil: Steckbriefe aller in Anhang IV der EU-POP-Verordnung gelisteten Stoffe (aktuell 30, Stand: März 2025)

Die Dokumente finden Sie auf der LAGA-Homepage unter Publikationen / Mitteilungen zum Download. Die LAGA M 41 wurde am 8. Mai 2025 mit der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger Nr. 40/2025 (S. 941) der Freien und Hansestadt Hamburg eingeführt. Weitere für in Hamburg verbindlich erklärte Vollzugshilfen der LAGA sind hier zu finden.

Hexabromcyclododecan (HBCD)

Das Vorgehen bei der Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle wurde durch die EU-POP-Verordnung und die POP-Abfall-ÜberwV geregelt. Im Rahmen einer Änderung der EU-POP-Verordnung wurde der Grenzwert für HBCD herabgesetzt.

  • Die Pflicht zur Nachweisführung besteht derzeit zwischen ≥ 500 mg/kg (vorher 1.000 mg/kg) und < 30.000 mg/kg. 
  • Die Einstufung als gefährlicher Abfall liegt nach wie vor bei 30.000 mg/kg (siehe hierzu Fußnote auf Seite 20 in der LAGA M 41).

PFAS

In der EU-POP-Verordnung sind zudem Grenzwerte zur Ausschleusung folgender Per- und polyfluorierter Alkylverbindungen (PFAS) geregelt: 

  • Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen
  • Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen
  • Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

 

Diese Angaben ersetzen das Merkblatt „Hinweise der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entsorgung von HBCD- und anderen POP-haltigen-Abfällen“ der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft vom November 2021.

 

Kontakt

abfallwirtschaft@bukea.hamburg.de

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