Entsorgungsfachbetriebe

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht vor, dass sich Entsorgungsunternehmen zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können (§ 56 KrWG). Näheres zum Verfahren regelt neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).


Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb,

  • der gewerbsmäßig eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt oder mit Abfällen handelt oder makelt und
  • für eine oder mehrere dieser Tätigkeiten von einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft zertifiziert ist.

Die Zertifizierung erfolgt auf Grund einer jährlichen Überprüfung durch eine behördlich zugelassene Technische Überwachungsorganisation (TÜO) oder eine anerkannte Entsorgergemeinschaft (EG).

Das Zertifikat und das zugehörige Überwachungszeichen soll in der Entsorgungswirtschaft ein hohes Qualitätsniveau durch privatwirtschaftliche Verantwortung sicherstellen.

Gleichzeitig ersetzt die Zertifizierung die Erlaubnis für die nach § 54 KrWG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von gefährlichen Abfällen).

Der Entsorgungsfachbetrieb unterliegt in jedem Fall der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG.

Ist der Entsorgungsbetrieb für Lagern, Behandeln, Verwerten oder Beseitigen zertifiziert, erlaubt dies den Nachweisverpflichteten eine erleichterte Nachweisführung im sogenannten privilegierten Verfahren.

Damit die gesetzlichen Vorgaben von den Abfallbehörden aller Länder einheitlich gehandhabt werden, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine detaillierte Vollzugshilfe (Mitteilung 36) ausgearbeitet und im Internet bereitgestellt.

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Liste der Zertifizierungsorganisationen

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Vollzugshilfe – Entsorgungsfachbetrieb

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Vollzugshilfe – Anerkennung von Fachkundelehrgängen

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Zum Weiterlesen

BUKEA/I 312
Abfallentsorgungsanlagen

Formulare

Antragstellungsprogramm EliA und Downloads

BUE/U3/Wida

Kurzinfo

Einrichtungen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die in besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen

Stempel "Bescheid" (Symbolbild) / Wolfilser - stock.adobe.com

Genehmigungsverfahren

Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Entsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).