Das KrWG unterscheidet entsprechend der europäischen Systematik zwischen gefährlichen Abfällen, die besonders überwacht werden und nicht gefährlichen Abfällen. Hier finden Sie weitere Informationen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht vor, dass sich Entsorgungsunternehmen zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen können (§ 56 KrWG). Näheres zum Verfahren regelt neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).
Ziel der Verordnung zur Andienung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung ist es, eine gemeinwohlverträgliche und ortsnahe Beseitigung von gefährlichen Abfällen innerhalb der norddeutschen Region zu gewährleisten.
Zunächst regelt die Norddeutsche Bauabfallvereinbarung die Abgrenzung von gefährlichen und nicht gefährlichen Bauabfällen in Hamburg, anschließend sind die „Technischen Hinweise“ anzuwenden.
Für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV in Verbindung mit Anhang III der Abfall-RahmenRL ist bei Abfallarten mit sog. Spiegeleinträgen die Kenntnis der Konzentrationen einstufungsrelevanter gefährlicher...
Asbest wurde wegen seiner vielen praktischen Eigenschaften über Jahrzehnte in sehr großen Mengen beim Bauen verwendet. Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat im Umlaufverfahren Nr. 19/2023 der Veröffentlichung der aktualisierten LAGA-Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger...