Abfälle werden nach der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) durch sechsstellige Abfallschlüssel bestimmt (insg. 839 Abfallarten, davon 405 gefährliche Abfälle).
Die Einteilung der Abfälle erfolgt in 20 Kapiteln (die jeweils ersten beiden Ziffern des Abfallschlüssels von 01 bis 20) mit bis zu 14 Gruppen (die nächsten zwei Ziffern des Abfallschlüssels). Grundsätzlich erfolgt eine Einordnung des Abfalls nach der Herkunft (z.B. Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie).
Die als gefährlich eingestuften Abfallarten sind im Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Gefährliche Abfälle unterliegen der Nachweispflicht, d.h. einer umfänglichen Dokumentation. Diese Nachweise über in der Bundesrepublik erzeugte und entsorgte gefährliche Abfälle, werden im elektronischen Abfall-Nachweis-Verfahren (eANV) erfasst und überwacht.
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