Gewerbeabfall

Rechtsgrundlage zur Entsorgung von Gewerbeabfällen

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
    • Sie lesen den Originaltext

Die wichtigsten einschlägigen Rechtsgrundlagen zum Thema Gewerbeabfall nach Bundesrecht:

Grundlage des Abfallrechts in Deutschland ist seit dem 1. Juni 2012 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG), das die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in nationales Recht umsetzt.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18. April 2017

 

Neben diesen Rechtsnormen gelten unter anderem die Bestimmungen der folgenden Rechtsnormen auch für Gewerbeabfälle:

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20. Oktober 2015

Batteriegesetz (BattG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001

Altholzverordnung (AltholzV)

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz vom 15. August 2002

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden vom 21. September 1998

Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsverordnung (TierNebV)

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006

 

Ansprechpartnerin

Frau Hartje
Tel. 040 42840-3706
mirjam.hartje@bukea.hamburg.de

Zum Weiterlesen

Abfallbeauftragtenverordnung

Antragsmöglichkeiten

Regelfall Als Verpflichteter bestellen Sie eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter, die/der über die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt, zum Abfallbeauftragten für Ihr Unternehmen. Sie gewährleisten ihr/ihm, an den notwendigen Schulungen teilzunehmen und ernennen sie/ihn gemäß § 59...

Sammelstellenlogo
Die Batterierücknahmesysteme
U3/BUE