Regelfall
Als Verpflichteter bestellen Sie eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter, die/der über die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt, zum Abfallbeauftragten für Ihr Unternehmen. Sie gewährleisten ihr/ihm, an den notwendigen Schulungen teilzunehmen und ernennen sie/ihn gemäß § 59 KrWG zur/zum Abfallbeauftragten für Ihr Unternehmen. In diesem Regelfall müssen Sie dies bei Ihrer Behörde weder beantragen noch anzeigen. Auch die Qualifikations- und Schulungsnachweise müssen der zuständigen Behörde nicht übersandt werden.
Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
Falls Sie als Verpflichteter keinen eigenen Abfallbeauftragten bestellen möchten oder zur Bestellung nicht in der Lage sind, gibt es nach den §§ 5 bis 7 AbfBeauftrV Möglichkeiten, dies anders zu regeln. Hierzu ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig. Die Möglichkeiten sind:
- Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten (§ 5),
- Wahrnehmung der Aufgabe durch einen Abfallbeauftragten in Ihrem Konzern (§ 6) oder
- die Befreiung von der Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 7).
Antragsunterlagen für Ausnahmen nach § 5 und § 6 AbfBeauftrV
Einen Musterantrag finden Sie unten zum Download. Bitte reichen Sie diesen sowie folgende Unterlagen ein:
1. Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde, erforderlich sind folgende:
- Nachweis der beruflichen Qualifikation
- Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten anerkannten Lehrgang für Abfallbeauftragte
Näheres hierzu ist in § 9 AbfBeauftrV zu finden.
2. Unterlagen, die die Zuverlässigkeit bestätigen:
Hierfür ist ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) einzureichen (§ 8 AbfBeauftrV).
Antragsunterlagen für die Befreiung nach § 7 AbfBeauftrV
Für kleinere verpflichtete Rücknahmestellen nach § 17 Abs. 1 oder 2 ElektroG befindet sich ebenfalls ein Musterantrag im Downloadbereich unten.
Für alle anderen, die sich von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien möchten, reicht ein formloser Antrag. Bitte erläutern Sie ausführlich, warum Sie keinen Abfallbeauftragten bestellen wollen/können. Hierzu zählen insbesondere:
- Gründe, warum keine Möglichkeit der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach den §§ 4 bis 6 AbfBeauftrV besteht,
- die Art und Menge der bei Ihnen anfallenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle,
- die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle.
Wichtiger Hinweis für Antragsteller
Beide Musteranträge gelten für Verpflichtete mit Sitz im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Hinweis zur Gebührenpflicht
Die Erlaubnis zur Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen als Beauftragte für Abfall, eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns oder die Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragen sind gebührenpflichtige Amtshandlungen. Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Umweltgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Kontakt
abfallwirtschaft@bukea.hamburg.de