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Abfallbeauftragtenverordnung

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Die grundlegend novellierte Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Damit fallen viele Betriebe, die bisher keinen Abfallbeauftragten bestellt haben, in die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten. Hierzu gehören u.a. Hersteller und Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (BattG, ElektroG, VerpackG und freiwillige Rücknahmesysteme).

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Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten

Die Pflichten zur Bestellung sind in § 2 AbfBeauftrV geregelt. Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragen haben:

1. die Betreiber folgender Anlagen:

  • genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV aufgeführt sind:
    • Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und
    • Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,
  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,
  • Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,

2. folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zurücknehmen,
  • Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 VerpackG zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG zurücknehmen,
  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 VerpackG zurücknehmen,
  • Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
  • Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 ElektroG zurücknehmen,
  • Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen,
  • Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes (BattG) zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,
  • Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 BattG zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,
  • Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,

3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:

  • Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 VerpackG zurücknehmen,
  • herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 ElektroG zurücknehmen,
  • das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 BattG zurücknimmt,
  • herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 BattG zurücknehmen sowie
  • Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.

Eine Übersicht über die Verpflichteten nach § 2 Nr. 2 und 3 AbfBeauftrV finden Sie unten zum Download.


Weitere Informationen zu den einzelnen Bestellpflichten

In der amtlichen Begründung finden Sie weitere Informationen und Präzisierungen zur Bestellpflicht eines Abfallbeauftragten. Sie finden die amtliche Begründung unten zum Download.

Hinweis: Wer verpflichtet ist, einen Abfallbeauftragten zu bestellen und dieser Pflicht nicht nachkommt, kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belangt werden.


Pflichten und Rechte eines Abfallbeauftragten

Die Grundlagen für einen Abfallbeauftragen sind in § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt, die Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 60 KrWG.

Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehört es, die Art und Beschaffenheit der anfallenden Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen. Er kontrolliert im Unternehmen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen.

Zu diesen Pflichten kommen aber auch diverse Rechte. Beispielsweise hat der Abfallbeauftragte ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, er hat ein Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ihm ist die Teilnahme an notwendigen Schulungen zu ermöglichen.


Weitere Möglichkeiten für Unternehmen und Betriebe

Falls Sie als Verpflichteter keinen eigenen Abfallbeauftragten bestellen möchten oder zur Bestellung nicht in der Lage sind, gibt es nach den §§ 5 bis 7 AbfBeauftrV Möglichkeiten, diese anders zu regeln. Hierzu ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig. Die Möglichkeiten sind:

Nähere Einzelheiten sind in der Verordnung oder in der Begründung genannt. All diese Varianten müssen bei der zuständigen Behörde beantragt werden und bedürfen deren Zustimmung. Zuständige Behörde ist in Hamburg die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.


Antragsmöglichkeiten

Sie sind verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, aber möchten keinen eigenen Abfallbeauftragten beschäftigen oder sind dazu nicht in der Lage? Dann informieren Sie sich zu den .


Kontakt

abfallwirtschaft@bukea.hamburg.de

Download

Übersicht der Verpflichteten nach § 2 Nr. 2 und 3 AbfBeauftrV

PDF herunterladen [PDF, 15,9 KB]

amtliche Begründung der Abfallbeauftragtenverordnung

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